Bundesfreiwilligendienst Bürgerinnen und Bürger jeden Alters engagieren sich

Im Juli 2021 feierte der Bundesfreiwilligendienst (BFD) sein zehnjähriges Jubiläum. Ziel ist es, allen Menschen, die sich für einen Freiwilligendienst interessieren, einen passenden Platz zur Verfügung zu stellen.

Jede und Jeder kann mitmachen

Menschen jeden Alters (nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht) können sich beim BFD gemeinwohlorientiert im sozialen und ökologischen Bereich, aber auch in weiteren Bereichen wie Sport, Integration, Kultur und Bildung sowie im Zivil- und Katastrophenschutz engagieren.

Das Engagement kann zwischen sechs und 24 Monaten lang sein und ist für alle, die älter als 27 Jahre alt sind, auch in Teilzeit möglich. Seit dem 11. Mai 2019 ist ein Teilzeit-BFD bei gewichtigen persönlichen Gründen (familiäre, erzieherische oder pflegerische Verpflichtungen) sowie bei physischen oder psychischen Beeinträchtigungen auch für jüngere Menschen möglich.

Der freiwillige Einsatz kann auch als Praktikum angerechnet und zur Überbrückung von Wartezeiten, etwa zwischen Schule und Studium, genutzt werden. Junge Menschen sehen diesen Zeitraum oft als Orientierungsphase an.

Die Freiwilligen werden während ihres Engagements fachlich angeleitet und besuchen Seminare, etwa zur politischen Bildung.

Nahezu 40.000 Freiwillige im Einsatz

Im Jahresdurchschnitt sind nahezu 40.000 Bundesfreiwillige im Einsatz. Deutschlandweit stellen dabei die "älteren" Freiwilligen (über 27 Jahre alte Freiwillige) mit etwa 25 Prozent einen erfreulichen Anteil. Das Geschlechterverhältnis ist fast ausgeglichen. Der Bundesfreiwilligendienst hat sich als eigenständige Säule im Gefüge der bestehenden gesetzlichen Freiwilligendienste (FSJ, FÖJ und BFD) etabliert.

Eckpunkte des Bundesfreiwilligendienstes

  • Ein BFD kann nur in einer dafür anerkannten Einsatzstelle geleistet werden. Ein Einsatz im arbeitsmarktneutral auszugestaltenden BFD - bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen grundsätzlich vergleichbar einer Vollzeitbeschäftigung - dauert in der Regel zwölf, mindestens sechs und höchstens 24 Monate. Sofern die Freiwilligen älter als 27 Jahre sind oder bei Vorliegen gewichtiger Gründe auch für jüngere Freiwillige ist ein BFD in Teilzeit von mehr als 20 Wochenstunden möglich.
  • Das mit dem Bund zustande kommende Rechtsverhältnis setzt einen entsprechenden gemeinsamen Vorschlag von Freiwilligem oder Freiwilliger und Einsatzstelle voraus.
  • Die Freiwilligen werden gesetzlich sozialversichert.
  • Soweit die Freiwilligen Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung oder entsprechende Geldersatzleistungen erhalten, erbringen die Einsatzstellen diese Leistungen. Sie zahlen für den Bund auch das vereinbarte Taschengeld und leisten die Sozialversicherungsbeiträge. Das Taschengeld und die übrigen Leistungen werden zwischen den Freiwilligen und ihrer Einsatzstelle abgesprochen. Das Taschengeld hat eine Obergrenze von derzeit 438 Euro monatlich für eine Vollzeitbeschäftigung (Stand: 1. Januar 2023).
  • Auch die pädagogische Begleitung der Freiwilligen soll soziale, ökologische, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen vermitteln und das Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl stärken. Der BFD wird zusätzlich durch Seminare begleitet. Die Gesamtdauer der Seminare beträgt bei einer zwölfmonatigen Teilnahme am Bundesfreiwilligendienst mindestens 25 Tage, davon entfallen fünf Tage auf ein Seminar zur politischen Bildung in einem Bildungszentrum des Bundes; die Seminare, insbesondere das Seminar zur politischen Bildung, können gemeinsam mit Teilnehmenden des FSJ/FÖJ und freiwilligen Wehrdienst Leistenden durchgeführt werden.
  • Die Seminare sind für Freiwillige unter 27 Jahren im BFD verpflichtend. Für die Freiwilligen über 27 Jahren ist mindestens ein Seminartag pro Dienstmonat festgeschrieben.
  • Eltern von volljährigen Freiwilligen (bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres) erhalten aufgrund der Teilnahme ihrer Kinder am Bundesfreiwilligendienst Kindergeld.
  • Die Freiwilligen erhalten einen Bundesfreiwilligendienst-Ausweis, der es ihnen erleichtert, gewährte Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen.
  • Auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel werden die Platzkontingente an die Zentralstellen verteilt (entsprechend § 7 Abs. 5 BFDG).