Gesetz Gesetz zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes

Zum 1. Juli 2011 wird der Bundesfreiwilligendienst starten. Das Gesetz zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes (BFDG) und das Wehrrechtsänderungsgesetz (WehrRÄndG 2011), mit dem die Wehrpflicht ausgesetzt wird, sind am 3. Mai 2011 in Kraft getreten. Mit dem BFDG erlischt in Folge der Aussetzung der Wehrpflicht auch die Pflicht zur Ableistung des Zivildienstes.

Eckpunkte des Gesetzes zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes:

  • Der Bundesfreiwilligendienst steht Männern und Frauen jeden Alters nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht offen
  • Der Einsatz dauert im Bundesfreiwilligendienst in der Regel zwölf, mindesten sechs und höchstens 24 Monate.
  • Der Bundesfreiwilligendienst ist grundsätzlich vergleichbar einer Vollzeitbeschäftigung zu leisten. Sofern die Freiwilligen älter als 27 Jahre sind, ist auch Teilzeit von mehr als 20 Wochenstunden möglich
  • Wie der Zivildienst ist auch der Bundesfreiwilligendienst arbeitsmarktneutral. Er darf nicht zu einer Verdrängung oder einem Ersatz regulärer Arbeitskräfte führen, sondern allein unterstützende Tätigkeiten beinhalten
  • Der Bundesfreiwilligendienst kann auf den bisher von Zivildienstleistenden besetzten Plätzen und in den entsprechenden Bereichen geleistet werden. Die möglichen Einsatzbereiche sind um die Einsatzbereiche Sport, Integration, Kultur, Bildung und Zivil- und Katastrophenschutz erweitert
  • Die Freiwilligen werden gesetzlich sozialversichert
  • Das Taschengeld und weitere Leistungen werden frei vereinbart
  • Der Bundesfreiwilligendienst wird durch Seminare begleitet, in denen soziale, ökologische, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen vermittelt werden und das Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl gestärkt wird

Ziel ist, allen Menschen, die sich für einen Freiwilligendienst interessieren, einen interessanten Platz zur Verfügung zu stellen und die finanziellen Voraussetzungen für einen Einsatz zu schaffen, von dem alle Beteiligten profitieren.