Ministerium Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz

Am 14. Juli 1953 trat das vom Deutschen Bundestag zur Stärkung des Kinder- und Jugendmedienschutzes beschlossene "Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften" (GjS) in Kraft. Mit der Durchführung der dort normierten Aufgaben wurde die neu geschaffene "Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften" (BPjS) betraut.

Mit dem Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz (IuKDG) vom 22. Juli 1997 wurde die Zuständigkeit der BPjS für Teledienste normiert. Die Gesetzesabkürzung GjS stand von da an für "Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte" (GjS). Mit dem Jugendschutzgesetz (JuSchG) vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730) wurden das "Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit" (JÖSchG) und das GjS zusammengefasst. Neben Verfahrensänderungen wurde unter anderem die BPjS in "Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien" (BPjM) umbenannt.

Mit Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Jugendschutzgesetzes am 1. Mai 2021 wurde die BPjM schließlich zur heutigen "Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz" (BzKJ) mit einem deutlich erweiterten Aufgabenbereich weiterentwickelt:

  • Die BzKJ ist weiterhin zuständig für die Indizierung jugendgefährdender Medien und unterhält hierfür eine entsprechende Prüfstelle. Des Weiteren ist die BzKJ umfangreich zuständig für die Förderung der Weiterentwicklung des Kinder- und Jugendmedienschutzes. Sie erfüllt eine Orientierungsfunktion für Eltern, Fachkräfte sowie Kinder und Jugendliche selbst.
  • Zudem wacht sie über die Einhaltung der durch das Gesetz eingeführten Anbietervorsorgepflichten und ist zur Verhängung hoher Bußgelder (bis zu 50 Millionen Euro) auch gegenüber Anbietern befugt, die ihren Sitz nicht in Deutschland haben. 

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