Gesetzliche Änderungen Das ändert sich 2018

Familie von hinten in schneebedeckter Landschaft
Familien benötigen wirtschaftliche Stabilität - viele Familienleistungen werden zum 1. Januar 2018 erhöht© Fotolia/Robert Kneschke

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat in der zurückliegenden Legislatur viel für Familien erreicht. Einige Gesetzesänderungen und Reformen treten Anfang Januar 2018 in Kraft. Das Wichtigste im Überblick.

Mutterschutz

Im Jahr 2017 wurde das Mutterschutzrecht umfassend reformiert: Nach der Geburt eines Kindes mit Behinderung gilt eine längere Schutzfrist; privat krankenversicherte Mütter sind finanziell besser abgesichert.

Zum 1. Januar 2018 treten noch weitere Änderungen in Kraft. Vor allem gilt das Mutterschutzgesetz dann für mehr Frauen als bisher: Für Schülerinnen und Studentinnen gilt es, wenn sie ein Pflichtpraktikum absolvieren oder wenn ihre Ausbildungsstelle den Ort, die Zeit und den Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt. Auch Entwicklungshelferinnen, Frauen im Bundesfreiwilligendienst oder arbeitnehmerähnliche Selbstständige werden dann ausdrücklich durch das Mutterschutzgesetz geschützt.

Die Regelungen zum Verbot zur Nacht- und Sonntagsarbeit werden branchenunabhängig gefasst. Für die Arbeit nach 20 Uhr bis 22 Uhr wird ein behördliches Genehmigungsverfahren eingeführt.

Die Regelungen zur Gestaltung der Arbeitsbedingungen für schwangere und stillende Frauen werden klarer und verständlicher. Außerdem erarbeitet ein neuer Ausschuss für Mutterschutz praxisnahe Empfehlungen zur Umsetzung des Mutterschutzes.

Familienleistungen

Das Kindergeld, der Kinderfreibetrag und der Unterhaltsvorschuss werden zum 1. Januar 2018 erhöht. Wer sich einen Überblick über die verschiedenen Familienleistungen verschaffen möchte, kann das neue Infotool Familie nutzen. Mit nur wenigen Klicks können Eltern ermitteln, auf welche Leistungen und Unterstützungsangebote sie voraussichtlich Anspruch haben. Auch auf die Frage, wo und wie Leistungen beantragt werden können, gibt das Infotool Antwort.

Kindergeld

Das Kindergeld zählt zu den wichtigsten Leistungen für Familien in Deutschland. Es erreicht die Familien direkt und trägt damit zu ihrer finanziellen Entlastung bei. Zum Jahreswechsel erfolgt eine Erhöhung um je zwei Euro:

  • für das erste und zweite Kind steigt das Kindergeld auf jeweils 194 Euro monatlich,
  • für das dritte Kind auf 200 Euro monatlich,
  • für das vierte und jede weitere Kind auf jeweils 225 Euro monatlich.

Kindergeld gibt es grundsätzlich für alle Kinder bis zum 18. Lebensjahr, für Kinder in Ausbildung bis zum 25. Lebensjahr und für arbeitslose Kinder bis zum 21. Lebensjahr.

Kinderfreibetrag

Eltern bekommen entweder Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge für Kinder bei der Einkommensteuer. Das Finanzamt prüft im Rahmen der jährlichen Einkommensteuerveranlagung automatisch, ob für die Eltern die Freibeträge für Kinder oder das ausbezahlte Kindergeld günstiger sind.

Der Kinderfreibetrag erhöht sich zum 1. Januar 2018 um 72 Euro auf 4788 Euro. Der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs-, oder Ausbildungsbedarf beträgt unverändert 2640 Euro.

Unterhaltsvorschuss

Mit dem Unterhaltsvorschuss unterstützt der Staat Alleinerziehende und Kinder, wenn das andere Elternteil nicht oder unregelmäßig Unterhalt zahlt. Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter der Kinder und steigt 2018:

  • für Kinder bis 5 Jahren von 150 auf 154 Euro monatlich,
  • für Kinder von 6 bis 11 Jahren von 201 auf 205 Euro monatlich,
  • für Kinder von 12 bis 17 Jahren von 268 auf 273 Euro monatlich.

Entgelttransparenzgesetz

Das Gesetz für mehr Lohngerechtigkeit oder Entgelttransparenzgesetz ist im Juli 2017 in Kraft getreten. Ab dem 6. Januar 2018 gilt der individuelle Auskunftsanspruch in Betrieben und Dienststellen mit mehr als 200 Beschäftigten. 

Beschäftigte haben dann das Recht zu erfahren, nach welchen Kriterien und Verfahren ihr Lohn festgelegt wurde. Dasselbe gilt für Tätigkeiten, die die Beschäftigten als gleich oder gleichwertig erachten. Außerdem können Beschäftigte erfahren, wie viel der Arbeitgeber für die Vergleichstätigkeit bezahlt. Dafür muss die Tätigkeit von mindestens sechs Personen des jeweils anderen Geschlechts ausgeübt werden.

Die neue Transparenz soll helfen, ungerechtfertigte Entgeltunterschiede zu beseitigen. Detaillierte Informationen zum Gesetz und ein Musterformular zur Stellung des Auskunftsanspruchs finden Beschäftigte in der Broschüre "Das neue Entgelttransparenzgesetz: Mehr Chancen für Beschäftigte".