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Sprecher:
Die Vereinbarkeit von Beruf und Familie ist für viele Beschäftige sehr wichtig. Ein familienfreundlicher Arbeitsplatz sorgt für Mitarbeiterbindung und Motivation. Daher zahlt sich ein guter Mutterschutz während Schwangerschaft und Stillzeit auch für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber aus. Höchste Priorität hat der Schutz von Mutter und Kind.
Hier sind auch Sie gefragt. Als Arbeitgeber müssen Sie für alle Ihre Beschäftigen und deren Tätigkeiten Gefährdungsbeurteilungen erstellen, auch in Hinblick auf den Mutterschutz. Bei dieser Beurteilung müssen Sie prüfen: Gibt es mögliche Gefährdungen für Schwangere, Stillende oder ihre Kinder? Müssen Sie Schutzmaßnahmen ergreifen? Reicht es, die Arbeitsbedingungen umzugestalten, oder ist eine Fortführung der Tätigkeit an diesem Arbeitsplatz gar nicht mehr möglich?
Wichtig ist eine fachkundige Gefährdungsbeurteilung. Denn: Setzen Sie die Frau oder ihr Kind mutterschutzrelevanten Gefährdungen aus, kann das schwerwiegende Folgen für deren Gesundheit haben. Zudem drohen strafrechtliche Folgen oder ein Bußgeld.
Schaffen Sie Verständnis für die notwendigen Maßnahmen! Beziehen Sie alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter frühzeitig in die Umsetzung des Mutterschutzes ein. Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilungen müssen für alle zugänglich sein.
Eine Schwangerschaft ist ein freudiges Ereignis. Wenn Ihnen eine Mitarbeiterin mitteilt, dass sie schwanger ist, teilen Sie Ihre Vorfreude! Führen Sie mit ihr ein Gespräch über notwendige Anpassungen der Arbeitsbedingungen in freundlicher Atmosphäre. Vermitteln Sie Ihr die Gewissheit, dass Sie für einen guten Mutterschutz sorgen werden. So zerstreuen Sie Bedenken, motivieren und machen deutlich, dass Sie Vereinbarkeit von Beruf und Familie ernstnehmen. Sprechen Sie mit Ihr auch frühzeitig über Gestaltungsmöglichkeiten in der Elternzeit und Unterstützungsleistungen wie das Elterngeld. Passen Sie die Arbeitsbedingungen auf Grundlage Ihrer Gefährdungsbeurteilung an und prüfen Sie, ob vielleicht ein Arbeitsplatzwechsel erforderlich ist. Melden Sie die Schwangerschaft umgehend auch an die zuständige Aufsichtsbehörde. Können Sie Gefährdungen nicht ausschließen, müssen Sie ein teilweises oder vollständiges Beschäftigungsverbot aussprechen. Sie sind dann zwar verpflichtet, den vollen Lohn in Form von Mutterschutzlohn fortzuzahlen - er wird Ihnen allerdings von der Krankenkasse Ihrer Beschäftigten vollständig erstattet.
Unabhängig von der Gefährdungsbeurteilung gelten vor und nach der Entbindung Schutzfristen: In den sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin dürfen Sie eine schwangere Frau nicht beschäftigen, es sei denn, sie erklärt sich ausdrücklich bereit, weiterarbeiten zu wollen. In den acht Wochen nach der Entbindung dürfen Sie die Frau ebenfalls nicht beschäftigen. In besonderen Fällen, wie bei Mehrlings- oder Frühgeburten sowie bei der Geburt eines Kindes mit Behinderung, kann sich diese Frist auch verlängern. Während der Schutzfristen erhält Ihre Mitarbeiterin bis zu 100% ihres vorherigen Einkommens, bestehend aus dem Mutterschaftsgeld und einem Arbeitgeberzuschuss. Dieser Zuschuss wird Ihnen ebenfalls von der Krankenkasse Ihrer Beschäftigten vollständig erstattet.
Auch nach der Rückkehr in den Betrieb hat Ihre stillende Mitarbeiterin Anspruch auf eine mutterschutzgerechte Beschäftigung: Schließen Sie Gefährdungen für die stillende Mutter und ihr Kind aus und sorgen Sie für angenehme Arbeitsbedingungen. Guter Mutterschutz zahlt sich aus – für Ihre Beschäftigten und für Sie als familienfreundlichen Arbeitgeber. Wenn Sie Unterstützung benötigen, helfen Ihnen die zuständige Aufsichtsbehörde und Ihr Berufsverband.