Bundesinitiative Finanzielle Unterstützung für ungewollt kinderlose Paare jetzt auch in Hessen

Vier Hände halten gemeinsam einen Scherenschnitt, der ein Paar mit Kind darstellt
Paare mit Kinderwunsch unterstützen© Fotolia/Jenny Sturm

Das Land Hessen ist als siebentes Bundesland der Bundesinitiative "Hilfe und Unterstützung bei ungewollter Kinderlosigkeit" des Bundesfamilienministeriums beigetreten. Damit können in Hessen ab sofort Ehepaare und Paare, die in einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft leben, eine finanzielle Unterstützung bei der Inanspruchnahme von reproduktionsmedizinischen Behandlungen erhalten.

Dr. Franziska Giffey:

"Mit der Initiative unterstützen der Bund und die teilnehmenden Bundesländer Paare bei der Erfüllung ihres Kinderwunsches. Fast jedes zehnte Paar zwischen 25 und 59 Jahren in Deutschland ist betroffen. Ungewollte Kinderlosigkeit kann viele Ursachen haben und stellt für Paare meist eine große Belastung dar. Deshalb ist es gut, dass mit Niedersachsen, Berlin, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Mecklenburg-Vorpommern und nun auch Hessen jetzt sieben Bundesländer bei der Bundesinitiative mitmachen und finanzielle Zuschüsse für reproduktionsmedizinische Behandlungen gewähren."

Förderung und Anspruchsvoraussetzungen

Das Land Hessen fördert ausschließlich den vierten Behandlungszyklus, da dieser von den Krankenkassen nicht bezuschusst wird und deshalb von den Paaren komplett eigenfinanziert werden muss. Zuwendungsfähig sind Behandlungen der In-vitro-Fertilisation (IVF) und Intrazytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI).

Das Land übernimmt bei Ehepaaren und Paaren, die in einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft leben, bis zu 50 Prozent des verbleibenden Eigenanteils nach Abrechnung mit den Krankenkassen beziehungsweise den Beihilfestellen. Vom Bund erhalten die Paare zusätzlich eine finanzielle Unterstützung in Höhe von bis zu 25 Prozent des Selbstkostenanteils. Somit ergibt sich eine mögliche Gesamtbezuschussung von bis zu 75 Prozent.

Antragsvoraussetzungen:

  • Die Paare müssen ihren Hauptwohnsitz in Hessen haben,
  • sie müssen dort eine zugelassene reproduktionsmedizinische Einrichtung nutzen,
  • sie dürfen mit dem vierten Behandlungszyklus noch nicht begonnen haben,
  • die weiteren Voraussetzungen nach § 27a SGB V über medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft müssen, mit Ausnahme des Abs. 1 Nr. 2 letzter Halbsatz und Nr. 3, erfüllt sein.

Die Zuwendung ist im Hinblick auf andere Erstattungsleistungen nachrangig und erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung. Wenn von dritter Seite eine Kostenerstattung zu 100 Prozent erfolgt, kommt ein Landes- oder Bundeszuschuss also nicht mehr in Betracht. Dies gilt auch für die Fälle, in denen die Krankenkassen eine getrennte Aufteilung der Kostenerstattung anbieten: zunächst im Rahmen der gesetzlichen Pflichtleistung und später nach der Landes- und Bundesförderung als nachgelagerte freiwillige Zusatzleistung.

Finanzielle Unterstützung von Bund und Ländern

Neben Hessen beteiligen sich schon bisher die Bundesländer Berlin, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen an der Bundesinitiative.

Bund und Länder stellen die finanziellen Mittel gemeinsam zur Verfügung. In jedem Bundesland gelten aber unterschiedliche Bedingungen, auch die Höhe der finanziellen Hilfen variiert. Nähere Informationen zu jedem Bundesland bietet die Website "Informationsportal Kinderwunsch".

Informationen zur Förderung in Hessen sind auf der Website des Regierungspräsidiums Gießen zu finden.