Hilfe bei Kinderwunsch Finanzielle Unterstützung für ungewollt kinderlose Paare jetzt auch in Brandenburg

Vier Hände halten gemeinsam einen Scherenschnitt, der ein Paar mit Kind darstellt
Paare mit Kinderwunsch unterstützen© Fotolia/Jenny Sturm

Die Bundesinitiative "Hilfe und Unterstützung bei ungewollter Kinderlosigkeit" unterstützt Paare bei der Erfüllung ihres Kinderwunsches durch künstliche Befruchtung. Brandenburg ist der Initiative als achtes Bundesland beigetreten. Damit können in Brandenburg lebende Ehepaare und Paare, die in einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft leben, ab sofort eine finanzielle Unterstützung erhalten, wenn sie reproduktionsmedizinische Behandlungen in Anspruch nehmen.

Dr. Franziska Giffey betonte:

"Ungewollte Kinderlosigkeit ist für viele Paare eine große Belastung. Wer bei der Erfüllung seines sehnlichen Kinderwunsches auf medizinische Hilfe angewiesen ist, der sollte nicht noch durch hohe Kosten zusätzlich belastet werden. Deshalb ist es ein wichtiges Zeichen, dass sich immer mehr Länder an der Bundesinitiative beteiligen. Mit der Initiative unterstützt jetzt auch Brandenburg gemeinsam mit dem Bund Paare bei der Erfüllung ihres Kinderwunsches."

Förderung und Anspruchsvoraussetzungen

Das Land Brandenburg unterstützt heterosexuelle Paare mit Kinderwunsch im ersten bis dritten Behandlungszyklus. Zuwendungsfähig sind Behandlungen der In-vitro-Fertilisation (IVF) und Intrazytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI).

Das Land übernimmt bei Ehepaaren und Paaren, die in einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft leben, bis zu 50 Prozent des verbleibenden Eigenanteils nach Abrechnung mit den Krankenkassen beziehungsweise den Beihilfestellen. Vom Bund erhalten die Paare zusätzlich eine finanzielle Unterstützung in Höhe von bis zu 25 Prozent des Selbstkostenanteils. Somit ergibt sich eine mögliche Gesamtbezuschussung von bis zu 75 Prozent.

Antragsvoraussetzungen:

  • Die Paare müssen ihren Hauptwohnsitz in Brandenburg haben,
  • sie müssen eine zugelassene reproduktionsmedizinische Einrichtung im Bundesgebiet nutzen,
  • sie dürfen mit der Behandlung noch nicht begonnen haben,
  • die weiteren Voraussetzungen nach § 27a SGB V über medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft müssen, mit Ausnahme des Abs. 1 Nr. 2 letzter Halbsatz und Nr. 3, erfüllt sein.

Die Zuwendung ist im Hinblick auf andere Erstattungsleistungen nachrangig und erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung. Wenn von dritter Seite eine Kostenerstattung zu 100 Prozent erfolgt, kommt ein Landes- oder Bundeszuschuss also nicht mehr in Betracht. Dies gilt auch für die Fälle, in denen die Krankenkassen eine getrennte Aufteilung der Kostenerstattung anbieten: zunächst im Rahmen der gesetzlichen Pflichtleistung und später nach der Landes- und Bundesförderung als nachgelagerte freiwillige Zusatzleistung.

Informationsportal Kinderwunsch

Neben Brandenburg beteiligen sich schon bisher die Bundesländer Berlin, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Hessen an der Bundesinitiative.

Bund und Länder stellen die finanziellen Mittel gemeinsam zur Verfügung. In jedem Bundesland gelten aber unterschiedliche Bedingungen, auch die Höhe der finanziellen Hilfen variiert. Mit dem Förder-Check auf der Website "Informationsportal Kinderwunsch" können Sie schnell und unkompliziert herausfinden, ob eine Möglichkeit einer zusätzlichen finanziellen Unterstützung in Ihrem Bundesland bestehen könnte.