Private Haushalte können für Aufwendungen für die Pflege von hilfsbedürftigen Angehörigen oder für Haushaltstätigkeiten sowie für Arbeiten von Handwerkern eine Steuerermäßigung erhalten. Die Höhe richtet sich nach der Art des Beschäftigungsverhältnisses und der Dienstleistung. Erforderlich für eine steuerliche Berücksichtigung ist in jedem Fall ein Einzelnachweis.
Steuerermäßigung bei der Einkommenssteuer
Beschäftigungsverhältnisse in Privathaushalten (haushaltsnahe Minijobs):
- 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 510 Euro im Jahr. Einzelnachweis: Bescheinigung der Bundesknappschaft aufgrund des Haushaltscheckverfahrens
Sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse:
- 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro im Jahr. Einzelnachweis: der Sozialversicherungsnachweis
Haushaltsnahe Dienstleistungen im eigenen Haushalt:
- Für Haushaltshilfen und Pflegeleistungen: 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro im Jahr. Einzelnachweis: die Rechnung und der Überweisungsbeleg
- Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Erhaltungs-, Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen: 20 Prozent der Arbeitskosten, maximal 1.200 Euro im Jahr. Einzelnachweis: die Rechnung und der Überweisungsbeleg
Besondere Vergünstigungen für Minijobs
Für Minijobs in privaten Haushalten gelten für die Arbeitgeber besonders günstige Bedingungen. Sie können nicht nur Steuern sparen, sondern zahlen für 450-Euro-Minijobs in Privathaushalten auch niedrigere Pauschalbeiträge zur Sozialversicherung als bei vergleichbaren Beschäftigungen im gewerblichen Bereich.
Beschäftigungsverhältnisse, die mehr als 450 Euro im Monat einbringen, sind sozialversicherungspflichtig. Ab 450,01 Euro und bis 850 Euro besteht eine sogenannte Gleitzone, auch bekannt als sogenannte "Midijobs". In diesen Fällen zahlen Arbeitnehmer reduzierte Beiträge zur Sozialversicherung. Der Arbeitgeber jedoch zahlt den ungekürzten Arbeitgeberanteil.