Grundsätze des Prostituiertenschutzgesetzes
Warum wurde das Prostituiertenschutzgesetz eingeführt?
Das Prostituiertenschutzgesetz ist am 1. Juli 2017 in Kraft getreten. Mit diesem neuen Gesetz wird die rechtlichen Situation von Prostituierten weiter gestärkt. Es wurden damit außerdem erstmals umfassende Regeln für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes geschaffen.
In welchem Zusammenhang steht es zu dem Prostitutionsgesetz aus dem Jahr 2002?
In Deutschland ist Prostitution seit vielen Jahrzehnten legal, wenn sie freiwillig und von volljährigen Personen ausgeübt wird. Aber erst seit der Einführung des Prostitutionsgesetzes 2002 gilt sie nicht mehr als sittenwidrig. Beispielsweise können die zwischen Prostituierten und ihrer Kundschaft geschlossenen Vereinbarungen auch durch Gerichte überprüft werden. Außerdem können Prostituierte seit 2002 rechtswirksame Arbeitsverträge abschließen und sind damit nicht mehr aus der Sozialversicherung ausgeschlossen.
In den Folgejahren zeigte sich jedoch, dass die Bedingungen, unter denen Prostitution ausgeübt wird, stärker reglementiert werden müssen. Im Koalitionsvertrag aus dem Jahr 2013 wurde vereinbart, gesetzliche Maßnahmen zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes und zur Verbesserung ordnungsbehördlicher Kontrollmöglichkeiten zu schaffen. Das Ergebnis dieser Vereinbarung ist das neue Prostituiertenschutzgesetz, das zusammen mit dem Prostitutionsgesetz die rechtliche Situation von Frauen und Männern, die in der Prostitution tätig sind, noch mehr stärken soll.
Während das Prostitutionsgesetz die Rechtsbeziehungen zwischen Prostituierten und Kundschaft und zwischen Prostituierten und Arbeitgebern regelt, schafft das Prostituiertenschutzgesetz vor allem gewerberechtliche Vorgaben für Prostitutionsbetriebe.
Mit der Einführung des Prostituiertenschutzgesetzes wurde auch das Prostitutionsgesetz geändert, wodurch die Grenzen des Weisungsrechts von Arbeitgebern gegenüber Prostituierten klarer formuliert worden sind.
Was ändert sich mit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes für Prostituierte ab 1. Juli 2017?
Alle Prostituierten sind künftig verpflichtet, ihre Tätigkeit anzumelden. Sie müssen ein allgemeines Informations- und Beratungsgespräch sowie regelmäßige gesundheitliche Beratungen wahrnehmen. Für das Prostitutionsgewerbe wurde eine Erlaubnispflicht eingeführt.
Was sind die Ziele der neuen Anmeldepflicht für Prostituierte?
Mit der Anmeldepflicht soll erreicht werden, dass Prostituierte Zugang zu umfassenden Informationen und Hilfeangeboten erhalten und so ihre Rechte besser kennen und wahrnehmen können. Sie müssen für die Anmeldung persönlich in der Behörde erscheinen. Die Anmeldung ist mit einem vertraulichen Informations- und Beratungsgespräch verbunden. Die anmeldepflichtige Person erhält dabei Grundinformationen zur Rechtsstellung von Prostituierten, zur Absicherung im Krankheitsfall, zur sozialen Absicherung, zu gesundheitlichen und sozialen Beratungsangeboten, zu Hilfe in Notsituationen und zur Steuerpflicht. Bei Bedarf und wenn gewünscht, kann bei der Beratung eine Übersetzerin oder ein Übersetzer zugegen sein. Die Informationen werden außerdem in Papierform oder auf elektronischen Medien zur Verfügung gestellt.
Wie wird der Datenschutz bei der Anmeldung sichergestellt?
Dem Datenschutz wird in vielfältiger Weise Rechnung getragen, insbesondere
- durch die Möglichkeit, die persönlichen Daten auf der Anmeldebescheinigung zu anonymisieren,
- durch strenge Anforderungen für eine Weitergabe der Anmeldedaten unter Einhaltung europäischer bzw. nationaler Standards und
- durch eine Löschungspflicht seitens der Behörden.
Nach der Anmeldung erhalten die Prostituierten eine Anmeldebescheinigung, die sie bei der Arbeit immer dabei haben müssen und Betreibern oder Behörden jederzeit vorgelegen können. Auf Wunsch kann die anmeldepflichtige Person auch eine sogenannte Aliasbescheinigung erhalten. Diese enthält statt des richtigen einen ausgedachten Namen und keine Wohnanschrift und gilt wie jede andere Anmeldebescheinigung. Damit haben Prostituierte es in der Hand, wer z.B. ihren Namen und Wohnort erfährt.
Die persönlichen Daten werden nicht in einem öffentlich zugänglichen Register eingetragen. Anders als z.B. beim Gewerberegister gibt es kein Auskunftsrecht für jedermann. Dadurch wird dem hohen Bedürfnis nach Schutz der persönlichen Daten und so weit wie möglich Rechnung getragen. Die europäischen und nationalen Standards des Datenschutzes werden eingehalten. Auch die Weitergabe persönlicher Daten an andere Behörden und behördenintern ist nur für bestimmte Zwecke vorgesehen und an strenge Auflagen geknüpft.
Behörden sind verpflichtet, die gespeicherten Anmeldedaten nach Ablauf der Gültigkeit einer Anmeldung zeitnah zu löschen. Besonders geschützt sind hier vor allem Personen bis 21 Jahre, deren Daten durch die kürzere Gültigkeit der Anmeldung auch schneller gelöscht werden.
Welche Regeln galten bisher für Prostituierte und Betreiber von Prostitutionsstätten?
Seit Einführung des Prostitutionsgesetzes 2002 können rechtswirksame Vereinbarungen über sexuelle Dienstleistungen getroffen werden. Das bedeutet, dass Prostituierte gegenüber ihrer Kundschaft das Recht haben, den vereinbarten Lohn einzufordern und notfalls bei Gericht einzuklagen. Kundinnen und Kunden können sich nicht mehr weigern, das Geld zu zahlen, z. B. weil sie angeblich unzufrieden waren.
Auch Arbeitsverträge und andere Verträge zwischen Prostituierten und den Betreibern z.B. eines Bordellbetriebs oder einer Escort-Agentur sind rechtlich wirksam. Sie sind jedoch nur dann gültig, wenn die gesetzlichen Vorschriften eingehalten und keine Rechte von Prostituierten verletzt werden. So dürfen Gewerbetreibende zum Beispiel in einem Arbeitsvertrag regeln, wann und wo die Prostitution ausgeübt werden soll. Sie können auch zum Beispiel bei der Vermietung von Arbeitszimmern Regeln für deren Nutzung vorgeben. Sie dürfen den Prostituierten aber keinerlei Vorschriften darüber machen, mit wem und wie sie sexuelle Dienstleistungen erbringen sollen (eingeschränktes Weisungsrecht).
Prostituierte haben immer das Recht, eine sexuelle Dienstleistung zu verweigern oder abzubrechen, auch wenn sie vorher so vereinbart wurde. Die Kundin oder der Kunde kann sie nicht verlangen, muss aber auch nicht dafür zahlen, wenn sie nicht erbracht wurde.
Die gewerbliche Tätigkeit im Prostitutionsbetrieb war bisher keiner strengen Regulierung unterworfen, es gab zum Beispiel keine spezifischen Vorgaben an die Ausstattung der Betriebe und die Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen.
Wen betreffen die neuen Regelungen des Prostituiertenschutzgesetzes?
Das Gesetz hat verschiedene Adressaten: Zum einen gilt es für Prostituierte und zum anderen für Personen oder juristische Personen (z.B. GbR, GmbH oder AG), die ein Prostitutionsgewerbe betreiben. Indirekt ist aber auch die Kundschaft davon betroffen.
Als Prostituierte gelten dabei Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen – so bezeichnet man eine sexuelle Handlung mindestens einer Person an oder vor mindestens einer anderen anwesenden Person gegen Entgelt oder das Zulassen einer sexuellen Handlung an oder vor der eigenen Person gegen Entgelt. Vorführungen mit ausschließlich darstellerischem Charakter, bei denen keine weitere der anwesenden Personen sexuell aktiv ist, gelten nicht als sexuelle Dienstleistung.
Ein Prostitutionsgewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbietet oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellt, indem er eine Prostitutionsstätte oder -vermittlung, ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt oder eine Prostitutionsveranstaltung organisiert und durchführt.
Neben Prostituierten und Gewerbetreibenden betrifft das Prostituiertenschutzgesetz mit der Kondompflicht auch die Kundschaft von Prostituierten.
Gilt das Gesetz auch für Personen, die die Prostitution nur gelegentlich ausüben, um z.B. ihren Lebensunterhalt aufzubessern?
Ja! Grundsätzlich werden alle Prostituierten von den Regelungen erfasst, auch solche, die der Prostitution nur gelegentlich nachgehen. Das Gesetz legt ein weites Begriffsverständnis von Prostitution zugrunde, um möglichst viele Geschäftsmodelle im Bereich der sexuellen Dienstleistung zu erfassen.
Welche Rechtsverordnungen wurden zu dem Gesetz erlassen?
Zur Konkretisierung der Vorschriften des Prostituiertenschutzgesetz wurden zwei Rechtsverordnung erlassen: die Prostitutionsanmeldeverordnung (ProstAV) sowie die Prostitutions-Statistikverordnung (ProstStatV).
Die Prostitutionsanmeldeverordnung (ProstAV) dient der Ausgestaltung des Verfahrens zur Anmeldung einer Prostitutionstätigkeit. So wird beispielsweise vorgeschrieben, dass die Anmeldebehörden einheitliche Vordrucke zur Ausstellung der Anmeldebescheinigung verwenden sollen. Außerdem werden dort Fragen zur Datenübermittlung der Anmeldedaten konkret und verbindlich geregelt.
Die Prostitutions-Statistikverordnung (ProstStatV) trifft nähere Regelungen für die Führung einer Bundestatistik. Mit dieser werden ausschließlich anonymisierte Daten aus dem behördlichen Anmelde- und Erlaubnisverfahren erhoben und ausgewertet. Bislang liegen z.B. keine aussagekräftigen Angaben und nur wenige Schätzungen zu in der Prostitution tätigen Personen vor. Dies liegt unter anderem daran, dass das Prostitutionsgewerbe bisher in einem juristischen Graubereich liegt und das „Prostitutionsmilieu“ gesellschaftlich sehr stigmatisiert ist.
Mehr Aufklärung. Individuell beraten.
Wie funktioniert die Anmeldung?
Wer eine Tätigkeit als Prostituierte oder als Prostituierter ausüben will, muss dies vor Beginn der Tätigkeit anmelden. Die Anmeldung muss persönlich erfolgen, und zwar bei der zuständigen Behörde des Ortes, wo man künftig hauptsächlich arbeiten möchte. Jedes Bundesland legt fest, welche Behörden für die Anmeldung zuständig sind. Informationen dazu gibt es beim Bürgerbüro, beim Gesundheitsamt oder auf der Internetseite der jeweiligen Stadt, Gemeinde, des Landkreises bzw. des Landes.
Die Anmeldung wird vertraulich durchgeführt und gleichzeitig erfolgt ein Informations- und Beratungsgespräch, in dem die Prostituierten über ihre Rechte und Pflichten aufgeklärt werden. Außerdem erhalten sie Informationen zu Unterstützungsangeboten.
Spricht der oder die Prostituierte kein oder nur wenig Deutsch, kann noch eine weitere Person beim Gespräch mit dabei sein, die übersetzt – aber nur wenn die Behörde und die beratene Person zustimmen.
Ist die Anmeldung bundesweit gültig?
Ja! Die Anmeldung gilt grundsätzlich für das gesamte Bundesgebiet. Da Prostituierte oft an unterschiedlichen Orten, zum Teil deutschlandweit, arbeiten, ist es ihnen so möglich, örtlich flexibel zu bleiben. Es hat außerdem den Vorteil, dass Prostituierte sich in der Regel nur einmal anmelden müssen und dann für die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung in ganz Deutschland tätig werden können. Auch für die Behörden stellt das eine Entlastung dar.
Die einzelnen Bundesländer können jedoch auch eigene Regeln aufstellen und bestimmen, dass in ihrem Land eine eigene Anmeldung notwendig ist. Dann bekommen Prostituierte für die Anmeldung in diesem Bundesland eine gesonderte Anmeldebescheinigung, die nur dort gilt.
Wo erfolgt die Anmeldung, wenn man an mehreren Orten tätig ist?
Die Anmeldung muss dort erfolgen, wo man schwerpunktmäßig tätig werden möchte. Wenn Prostituierte mehrere Arbeitsorte haben, an denen sie gleichermaßen oft arbeiten möchten, können sie selbst entscheiden, wo sie sich anmelden. In solchen Fällen muss man dies bei der Anmeldung angeben. Die Orte werden in die Anmeldebescheinigung eingetragen. Kommt später ein neuer Ort hinzu, muss man diesen nachtragen lassen.
Welche Angaben und Nachweise sind für die Anmeldung erforderlich?
Für die Anmeldung sind folgende Angaben und Unterlagen notwendig:
- Vor- und Nachname, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit
- Wohn- oder Postadresse
- 2 Lichtbilder
- Personalausweis, Reisepass, Passersatz oder Ausweisersatz
- Nennung der Länder oder Kommunen, in denen eine Tätigkeit geplant ist
- Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung, die regelmäßig wiederholt werden muss (Für die erste Anmeldung gilt: Die gesundheitliche Beratung darf nicht länger als drei Monate zurückliegen.)
- nur für ausländische, nicht freizügigkeitsberechtigte Personen: Nachweis über die Berechtigung, eine Beschäftigung bzw. eine selbständige Tätigkeit auszuüben
Welche Unterlagen im konkreten Einzelfall außerdem vorzulegen sind, entscheidet die zuständige Behörde vor Ort.
Die Anmeldebehörde ist verpflichtet, die Bescheinigung innerhalb von fünf Werktagen ausstellen; in der Regel erhält man sie jedoch schon direkt bei der Anmeldung.
Wann kann die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung verweigert werden?
Die Behörde muss das Ausstellen der Anmeldebescheinigung verweigern, wenn sie den Verdacht hat, dass die zur Anmeldung erschienene Person die Prostitution nicht freiwillig ausüben wird, sondern von anderen dazu gezwungen oder ausgebeutet wird. Wer eine Person zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution zwingt, macht sich strafbar – insbesondere dann, wenn dafür eine Notlage, eine besondere Hilflosigkeit oder eine persönliche oder finanzielle Abhängigkeit ausgenutzt wird. Dann muss die Behörde Maßnahmen ergreifen, um die Person zu schützen.
Prostituierte können sich auch dann nicht anmelden, wenn sie schwanger sind und sechs Wochen vor der Entbindung stehen. Die Anmeldung kann außerdem verweigert werden, wenn den Behörden Angaben oder Nachweise fehlen, die zur Anmeldung erforderlich sind.
Wie lange gilt die Anmeldung?
Personen ab 21 Jahren müssen sich alle zwei Jahre neu anmelden. Waren sie schon vor dem 1. Juli 2017 als Prostituierte oder Prostituierter tätig, haben sie mit der Anmeldung bis zum 31. Dezember 2017 Zeit. Wenn sie sich bis 31.12.2017 anmelden, müssen sich erst nach drei Jahren erneut anmelden, danach gilt auch für sie der Zwei-Jahres-Rhythmus. Personen unter 21 Jahren müssen sich jährlich neu anmelden.
Warum muss die Anmeldung regelmäßig verlängert werden?
Bei der Anmeldung bekommen Prostituierte wichtige und hilfreiche Informationen,
z. B. zu Sozialversicherung, Steuern und Hilfe in Notsituationen. Bei der regelmäßigen Anmeldung erhalten Prostituierte immer die aktuellsten Informationen. Außerdem können sich die Lebensumstände und Arbeitsbedingungen ändern; worauf im persönlichen Beratungsgespräch eingegangen werden kann.
Wie viel kostet die Anmeldung?
Die Kosten für die Anmeldung hängen davon ab, in welchem Bundesland man schwerpunktmäßig arbeitet. Die Höhe der Gebühren für die Anmeldung wird von jedem Bundesland selbst festgelegt und kann daher je nach Bundesland variieren.
Sind Bußgelder für Verstöße gegen die Anmeldepflicht vorgesehen?
Ein Gesetz, das Pflichten vorsieht, kann nur wirksam sein, wenn Verstöße auch geahndet werden. Bei Verstößen gegen die Anmeldepflicht droht Prostituierten deshalb ein Bußgeld. Beim ersten Verstoß können die Behörden aber auch davon absehen oder nur eine Verwarnung erteilen. Das hängt vom konkreten Einzelfall ab und ist Sache der zuständigen Behörden vor Ort.
Warum ist die Pflicht zur gesundheitlichen Beratung für Prostituierte hilfreich?
Mit der Gesundheitsberatung soll sichergestellt werden, dass alle Prostituierten Zugang zu wesentlichen Informationen zum Gesundheitsschutz erhalten. Die Beratung findet unabhängig von Art, Dauer und Ort der Tätigkeit statt. Ihr Ziel ist es, dass Personen, die als Prostituierte arbeiten oder arbeiten wollen, über alle für sie relevanten gesundheitlichen Belange informiert werden. Je nach Situation der zu beratenden Person können in der Beratung Fragen zur Verhütung sexuell übertragbarer Krankheiten, zum Mutterschutz oder zu Risiken des Drogengebrauchs besprochen werden. Bei der gesundheitlichen Beratung erfolgt keine ärztliche Untersuchung.
Wo wird die gesundheitliche Beratung stattfinden?
Das Gesetz sieht vor, dass die Beratung von einer Behörde durchgeführt wird, die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständig ist. In der Regel ist dies das Gesundheitsamt; die einzelnen Bundesländer können aber auch eine andere Behörde mit dieser Aufgabe betrauen.
Gibt es auch eine Aliasbescheinigung über die gesundheitliche Beratung?
Prostituierte erhalten nach der gesundheitlichen Beratung als Nachweis eine Bescheinigung, die auf ihren Vor- und Nachnamen ausgestellt ist und bei der Anmeldebehörde als Nachweis vorgelegt werden muss.
Die Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung muss die Prostituierte bei der Arbeit dabeihaben. Wer möchte, dass auch auf dieser Bescheinigung nicht der richtige Name steht, kann eine zusätzliche Bescheinigung mit seinem Aliasnamen bekommen. Der Aliasname auf der Gesundheitsbescheinigung und der auf der Anmeldebescheinigung muss derselbe sein. Bei der ersten Anmeldung muss man mit der Alias-Anmeldebescheinigung nochmals zur Gesundheitsbehörde gehen, damit dort eine Bescheinigung auf den ausgesuchten Aliasnamen ausgestellt werden kann.
Wie häufig müssen Prostituierte zur gesundheitlichen Beratung?
Personen ab 21 Jahren müssen alle zwölf Monate zur gesundheitlichen Beratung. Haben sie schon vor dem 1. Juli 2017 als Prostituierte gearbeitet, müssen sie die erste Beratung erst zwei Jahre nach der ersten Anmeldung wahrnehmen; danach gilt der übliche Jahres-Rhythmus. Personen unter 21 Jahren müssen die Beratung alle sechs Monate wahrnehmen.
Zur Verlängerung der Anmeldebescheinigung müssen Prostituierte nachweisen, dass sie regelmäßig bei der gesundheitlichen Beratung waren. Dies ist sinnvoll, da sich sowohl die Lebensumstände als auch die Gesundheitsrisiken im Prostitutionsgewerbe sehr schnell verändern können. Dies gilt umso mehr, je jünger die zu beratenden Personen sind.
Mehr Rechte. Mehr Mitbestimmung.
Welche neuen Rechte haben Prostituierte künftig gegenüber Gewerbetreibenden?
Prostituierte und deren Kundschaft legen in eigener Verantwortung fest, welche sexuellen Handlungen zu erbringen sind. Die Betreiberin oder der Betreiber haben dabei kein Mitspracherecht und dürfen Prostituierten nicht vorschreiben, welche sexuellen Dienstleistungen sie wie und in welchem Umfang erbringen.
Vereinbarungen über Leistungen und Zahlungen zwischen den Betreibern eines Prostitutionsgewerbes und Prostituierten müssen schriftlich festgehalten werden, auch wenn die bzw. der Prostituierte dies nicht ausdrücklich verlangt. Die Gewerbetreibenden müssen die schriftlichen Verträge bei Kontrollen vorlegen, damit diese auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft werden können. Prostituierte können ihre persönlichen Daten schützen, indem sie eine Aliasbescheinigung vorlegen. Die Betreiber müssen Prostituierten in jedem Fall eine Ausfertigung der Vereinbarung zur Verfügung stellen.
Betreiber dürfen von Prostituierten keine überhöhten Forderungen verlangen – etwa für die Vermietung von Räumen oder für eine Vermittlungstätigkeit. Das bedeutet, dass Leistung und Gegenleistung in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen müssen und z. B. Wuchermieten ausdrücklich verboten sind.
Prostituierte haben außerdem das Recht, Einsicht in das Betriebskonzept zu erhalten. Im Falle einer Veranstaltung hat der Betreiber den Prostituierten auf Verlangen auch Einsicht in das Veranstaltungskonzept zu gewähren.
Dürfen Prostituierte während der Arbeitszeit Beratungsangebote wahrnehmen?
Ja, man darf nach dem Gesetz während der Geschäftszeiten zur gesundheitlichen sowie sozialen Beratung gehen. Dies gilt nicht nur für die Pflichtberatung, sondern auch für weitere gesundheitliche und soziale Beratungsangebote. Das Gesetz verpflichtet die Betreiber eines Prostitutionsgewerbes, den bei ihnen tätigen Prostituierten das Aufsuchen solcher Angebote jederzeit zu ermöglichen.
Können Prostituierte vom Betreiber eines Prostitutionsgewerbes eine bestimmte Ausstattung von Räumen oder Fahrzeugen verlangen?
Prostituierte können verlangen, dass die Betreiberin oder der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes, die Räume, in denen die Tätigkeit ausgeübt wird, angemessen mit Kondomen, Gleitmitteln und Hygieneartikeln ausstattet. Das Gleiche gilt für Prostitutionsfahrzeuge.
Wozu dient die Kondompflicht? Welche Folgen hat ein Verstoß?
Die Kondompflicht soll vor allem Prostituierte schützen und darin bestärken, ungeschützte sexuelle Dienstleistungen abzulehnen. Auch wenn die Einhaltung der Kondompflicht in der Praxis schwer zu überprüfen ist, gibt sie den Prostituierten ein starkes rechtliches Argument an die Hand.
Auch die Werbung für ungeschützten Geschlechtsverkehr ist verboten. Damit kann der Konkurrenzdruck unter den Prostituierten bezüglich ungeschützter Sexpraktiken reduziert werden. Kunden können jetzt nicht mehr so einfach darauf verweisen, dass andere Prostituierte sexuelle Dienstleistungen auch ohne Kondom anbieten.
Bordellbetreiber müssen ihre Kundschaft künftig durch den Aushang der Kondompflicht auf die neue Regelung hinweisen. Bußgelder für die Verstöße gegen die Kondompflicht müssen ausschließlich die Kunden zahlen, nicht aber die Prostituierten.
Was gilt künftig für das Weisungsrecht der Betreiber gegenüber Prostituierten?
Da es immer wieder zu Missverständnissen zum eingeschränkten Weisungsrecht des Arbeitsgebers gekommen ist, ist dies im Prostituiertenschutzgesetz noch einmal klarer formuliert worden. Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes sowie die für den Betreiber handelnden Personen dürfen Prostituierten keine Weisungen im Sinne des Prostitutionsgesetzes erteilen, z.B. mit wem und wie sie sexuelle Dienstleistungen erbringen. Außerdem wird im Prostituiertenschutzgesetz klargestellt, dass Betreiber oder andere Personen auch den selbstständig arbeitenden Prostituierten, die z.B. in ihren Betrieben Zimmer gemietet haben, keinerlei Weisungen und sonstigen Vorgaben zu Art oder Ausmaß sexueller Dienstleistungen machen dürfen.
Bessere Arbeitsbedingungen. Standards schaffen.
Was ändert sich mit dem neuen Gesetz für Betreiber eines Prostitutionsgewerbes?
Wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben will, muss es wie bisher bei der örtlichen Ordnungsbehörde anzeigen (§ 14 der Gewerbeordnung). Künftig ist zusätzlich eine Erlaubnis nach dem Prostituiertenschutzgesetz erforderlich.
Was gilt als erlaubnispflichtiges Prostitutionsgewerbe?
Alle bekannten Formen des Prostitutionsgewerbes werden von den Regelungen erfasst. Da sich innerhalb des Prostitutionsgewerbes unterschiedliche Geschäftsmodelle - wie zum Beispiel Bordelle, bordellähnliche Betriebe, Saunaclubs oder Escort-Services - herausgebildet haben, unterscheidet das Gesetz zwischen diesen vier Erscheinungsformen:
- Prostitutionsstätten
- Prostitutionsfahrzeuge
- Prostitutionsveranstaltungen
- Prostitutionsvermittlungen
Neben gemeinsamen Vorschriften für alle Formen des Prostitutionsgewerbes gibt es spezielle Sonderregelungen für die einzelnen Gewerbearten.
Gilt die Erlaubnispflicht auch für schon länger bestehende Prostitutionsbetriebe?
Ja, auch Betreiber eines Prostitutionsgewerbes, das bereits vor dem 1. Juli 2017 bestanden hat, müssen dafür nachträglich eine Erlaubnis beantragen. Aber hier gelten Übergangsfristen: Sie müssen den Betrieb ihres bereits bestehenden Gewerbes bis zum 1. Oktober 2017 bei der zuständigen Erlaubnisbehörde, wie dem Ordnungs- oder Gewerbeamt, anzeigen. Spätestens bis zum 31. Dezember 2017 müssen sie den Antrag auf Erlaubniserteilung stellen. Bis die Behörde über den Antrag entschieden hat, darf das Gewerbe in der Regel weitergeführt werden. Nur unter bestimmten Voraussetzungen kann die Fortführung des Betriebes bis dahin untersagt werden.
Wie funktioniert das Genehmigungsverfahren?
Das Verfahren beginnt mit dem Einreichen des Antrags bei der zuständigen Behörde.
Diese prüft unter anderem, ob die erforderlichen Unterlagen vollständig sind und der Antragsteller zuverlässig ist. Hat die Person z.B. Vorstrafen, etwa für Vergehen gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder die körperliche Unversehrtheit, wird keine Erlaubnis erteilt.
Außerdem ist für die Erteilung der Erlaubnis entscheidend, ob die vom Gesetz vorgeschriebenen organisatorischen, personellen, räumlichen, hygienischen und sicherheitsbezogenen Rahmenbedingungen eingehalten werden.
Kann die Erlaubnis auch unter Einschränkungen erteilt werden?
Ja, die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt oder mit Auflagen verbunden werden. Dies ist vor allem aus folgenden Gründen möglich:
- zum Schutz von Sicherheit, Gesundheit oder sexueller Selbstbestimmung der im Prostitutionsgewerbe tätigen Prostituierten - der Beschäftigten sowie ihrer Kundschaft,
- zum Schutz vor Ausbeutung oder vor Gefahren für Leben oder Freiheit der Prostituierten, der Beschäftigten sowie ihrer Kundschaft,
- zum Schutz der Jugend,
- zur Abwehr von Beeinträchtigungen oder Gefahren für die Öffentlichkeit, wie zum Beispiel Lärmbelästigungen für Anwohner.
Die zuständige Behörde kann die Erlaubnis beschränken, zum Beispiel indem sie nur eine bestimmte Anzahl der regelmäßig tätig werdenden Prostituierten erlaubt. Auch die Anzahl der für sexuelle Dienstleistungen vorgesehenen Räume kann beschränkt oder bestimmte Betriebszeiten bestimmt werden.
Welche Geschäftsmodelle erhalten keine Erlaubnis?
Durch das Gesetz werden menschenunwürdige Geschäftsmodelle unterbunden. Keine Erlaubnis erhalten Betriebe, deren Betriebskonzept mit der Selbstbestimmung von Prostituierten oder anderen Personen unvereinbar ist oder einer Ausbeutung von Prostituierten Vorschub leisten.
Verboten sind deshalb zum Beispiel sogenannte Gang-Bang-Partys, bei denen eine Vielzahl von Freiern gegen ein Eintrittsgeld parallel oder in enger zeitlicher Folge die Gelegenheit zum Verkehr mit einer Prostituierten hat.
Auch sogenannte Flatrate-Bordelle sind unzulässig, denn bereits seit dem Prostitutionsgesetz von 2002 gilt: Prostituierte dürfen nicht zu einer unbestimmten Zahl sexueller Akte für einen vorher festgelegten Preis verpflichtet werden.
Für die Beurteilung, ob ein Geschäftsmodell zulässig ist oder nicht, ist neben der Außendarstellung und Bewerbung des Angebots insbesondere entscheidend, wie das vertragliche Verhältnis zwischen Prostituierten und Betreibern geregelt ist.
Wie lange gilt die Erlaubnis für ein Prostitutionsgewerbe?
Die Erlaubnis kann befristet oder mit Auflagen erteilt werden. Sie kann jederzeit nachträglich widerrufen bzw. zurückgenommen werden, sollten die gesetzlichen Anforderungen an den Betrieb nicht mehr erfüllt werden. Für den Betrieb eines Prostitutionsfahrzeuges gilt die Erlaubnis generell nur maximal drei Jahre.
Die Behörde ist verpflichtet, die Zuverlässigkeit des Betreibers und der Personen, die als Stellvertretung, Leitung oder Beaufsichtigung eingesetzt sind, in regelmäßigen Abständen - spätestens nach drei Jahren - zu überprüfen.
Im Übrigen erlischt die Erlaubnis, sobald der Gewerbetreibende den Betrieb nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis aufgenommen hat oder ihn seit einem Jahr nicht mehr betreibt. Die Fristen können auf Antrag verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Welche Mindeststandards gelten künftig für Prostitutionsstätten?
Prostitutionsstätten sind Gebäude oder Räume, in denen sexuelle Dienstleistungen erbracht werden. Dort muss unter anderem gewährleistet sein, dass
- die Räume, in denen die Prostitution stattfindet, von außen nicht einsehbar sind,
- die Räume für sexuelle Dienstleistungen über ein Notrufsystem verfügen,
- die Türen dieser Räume jederzeit von innen geöffnet werden können,
- es angemessene Sanitäreinrichtungen für Prostituierte, Beschäftigte sowie deren Kundschaft gibt,
- Aufenthalts- und Pausenräume für Prostituierte und Beschäftigte vorhanden sind,
- es abschließbare Aufbewahrungsmöglichkeiten für persönliche Gegenstände der Prostituierten und der Beschäftigten gibt,
- die für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räume nicht als Schlaf- oder Wohnräume genutzt werden.
Welche Mindestanforderungen gelten für Prostitutionsfahrzeuge?
Prostitutionsfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge, Fahrzeuganhänger und andere mobile Anlagen, in denen sexuelle Dienstleistungen erbracht werden. Bei den Fahrzeugen muss unter anderem gewährleistet sein, dass
- sie über einen für das vorgesehene Betriebskonzept ausreichend großen Innenraum und über eine dafür angemessene Innenausstattung verfügen,
- sie den zum Schutz der dort tätigen Prostituierten erforderlichen allgemeinen Anforderungen genügen,
- die Türen des Bereichs, in denen die Prostitution ausgeübt wird, jederzeit von innen geöffnet werden können,
- während des Aufenthalts im Innenraum jederzeit Hilfe per Notruf erreichbar ist,
- angemessene sanitäre Ausstattung vorhanden sind,
- sie eine gültige Betriebszulassung haben und in technisch betriebsbereitem Zustand sind.
Wann muss die Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeuges angemeldet werden?
Wer ein Prostitutionsfahrzeug an mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen oder mehrmals in einem Monat zum Betrieb aufstellen will, muss dies zwei Wochen vorher bei der zuständigen Behörde anzeigen.
Welche Anforderungen gelten für Prostitutionsveranstaltungen?
Prostitutionsveranstaltungen sind für einen offenen Teilnehmerkreis ausgerichtete Veranstaltungen, bei denen mindestens eine der anwesenden Personen sexuelle Dienstleistungen anbietet. Für jede Veranstaltung muss der Betreiber ein Konzept erstellen, das die räumlichen, organisatorischen und zeitlichen Rahmenbedingungen der jeweiligen Veranstaltung beschreibt.
Der Betreiber einer Prostitutionsveranstaltung ist verpflichtet, die für die vorgesehene Betriebsstätte jeweils geltenden Mindestanforderungen während der Durchführung der Prostitutionsveranstaltung einzuhalten. Die Prostitutionsveranstaltung muss von dem Betreiber selbst oder von einer Person geleitet werden, die in der Anmeldung als Stellvertretung benannt wurde.
Muss jede Prostitutionsveranstaltung angemeldet werden?
Ja. Wer eine Prostitutionsveranstaltung organisieren oder durchführen will, hat dies bei der am Ort der Veranstaltung zuständigen Behörde vier Wochen vorher anzuzeigen.
Welche Mindestanforderungen gelten künftig für eine Prostitutionsvermittlung?
Als Prostitutionsvermittlung gilt die Vermittlung mindestens einer anderen Person zur Erbringung sexueller Dienstleistungen außerhalb von Prostitutionsstätten der Betreiber. Dies gilt auch, wenn im Vorfeld noch nicht klar ist, ob zu den vermittelten Dienstleistungen wie z.B. einem Escort-Service auch sexuelle Handlungen gehören werden oder nicht.
Betreiber eines Prostitutionsgewerbes dürfen von Prostituierten, die in ihrem Prostitutionsgewerbe sexuelle Dienstleistungen erbringen oder erbringen wollen, für die Vermittlung oder für eine sonstige Leistung keine unangemessen hohe Bezahlung verlangen.
Was ist beim Einsatz einer Stellvertretung zu beachten?
Für einen Betreiber, der eine Person als Stellvertretung oder Betriebsleitung einsetzen will, gilt:
- Die Person muss mindestens 18 Jahre alt sein und die für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.
- Vor Beginn der Tätigkeit muss die Stellvertretungserlaubnis eingeholt werden.
- Die Beendigung der Stellvertretung muss der zuständigen Behörde unverzüglich angezeigt werden.
- Die Stellvertretungserlaubnis kann befristet werden. In bestimmten Fällen kann die Erlaubnis versagt werden bzw. zurückgenommen oder widerrufen werden.
Bessere Kontrolle. Mehr Schutz.
Worauf müssen Betreiber eines Prostitutionsgewerbes künftig achten?
Betreiber von Prostitutionsstätten und anderen Prostitutionsgewerben dürfen nur Prostituierte in ihrem Betrieb arbeiten lassen, die eine gültige Anmeldebescheinigung vorlegen können.
Darüber hinaus dürfen Gewerbetreibende Prostituierte nicht bei sich tätig werden lassen, wenn erkennbar ist, dass
- diese Person jünger als 18 Jahre alt ist,
- diese Person unter 21 Jahre alt ist und durch Dritte zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution gebracht wird,
- Dritte die Zwangslage dieser Person, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, ausnutzen wollen und sie deshalb zur Prostitution veranlassen,
- Dritte einen Vorteil aus der persönlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeit dieser Person ziehen wollen und sie zur Prostitution veranlassen.
Was haben die Gewerbetreibende bezüglich der neuen Kondompflicht zu beachten?
Betreiber eines Prostitutionsgewerbes sind verpflichtet, in ihren Prostitutionsstätten, in sonstigen zur Prostitution genutzten Räumen und in Prostitutionsfahrzeugen durch einen gut sichtbaren Aushang auf die Kondompflicht hinzuweisen. Es gilt ein explizites Werbeverbot für ungeschützten vaginalen, oralen und analen Geschlechtsverkehr. Auch Werbung mit szenetypischen Bezeichnungen und Abkürzungen wie beispielsweise "AO" oder Umschreibungen wie "tabulos" ist verboten.
Was bedeutet die Auskunftspflicht?
Betreiber eines Prostitutionsgewerbes und Prostituierte sind verpflichtet, der zuständigen Behörde auf deren Verlangen die für die Überwachung des Geschäftsbetriebes erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte zu erteilen.
Was muss aufgezeichnet und dokumentiert werden?
Betreiber eines Prostitutionsgewerbes sind verpflichtet, folgende Angaben über die Prostituierten, die in ihrer Betriebsstätte sexuelle Dienstleistungen erbringen, festzuhalten:
- Vor- und Nachnamen oder bei Vorlage einer gültigen Aliasbescheinigung den darin benannten Aliasnamen
- die Gültigkeitsdauer und die ausstellende Behörde der Anmeldebescheinigung
- Datum der Ausstellung und die ausstellende Behörde der Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung
- die einzelnen Tätigkeitstage der Prostituierten im Prostitutionsgewerbe
Betreiber eines Prostitutionsgewerbes sind verpflichtet, Zahlungen von Prostituierten, die im Rahmen ihres Prostitutionsgewerbes sexuelle Dienstleistungen erbringen, mit der Angabe des Vor- und Nachnamens, des Datums und des Betrages aufzuzeichnen. Dies gilt auch für Zahlungen der Betreiber an die Prostituierten. Anstelle des Vor- und Nachnamens kann auch der Aliasname aus der Aliasbescheinigung genutzt werden.
Die Aufzeichnungen sind jeweils direkt am Tätigkeitstag vorzunehmen. Die Betreiber eines Prostitutionsgewerbes sind verpflichtet, den zuständigen Behörden diese Aufzeichnungen auf deren Verlangen vorzulegen. Üben sie mehr als ein Prostitutionsgewerbe aus, müssen sie für jedes dieser Gewerbe gesonderte Aufzeichnungen führen. Die Aufzeichnungen müssen vom Tag der Aufzeichnung an zwei Jahre lang aufbewahrt werden.
Darüber hinaus bestehen zusätzlich weitere Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten für Gewerbetreibende, wie zum Beispiel die steuerrechtlichen Aufzeichnungspflichten.
Welche Kontroll- und Hinweispflichten bestehen für Betreiber gegenüber Prostituierten?
Betreiber eines Prostitutionsgewerbes sind verpflichtet, die Prostituierten, die in ihrem Betrieb tätig werden wollen, vor Aufnahme der Tätigkeit darauf hinzuweisen, dass sie sich bei der zuständigen Behörde anmelden und regelmäßig eine gesundheitliche Beratung wahrnehmen müssen. Die Betreiber müssen sich von den Prostituierten eine gültige Anmeldebescheinigung und eine gültige Bescheinigung über die erfolgte gesundheitliche Beratung vorlegen lassen.
Was passiert bei Verstößen gegen das Gesetz?
Das Gesetz sieht Bußgelder für Verstöße von Betreibern und Kunden vor. Betreiber müssen zum Beispiel ein Bußgeld zahlen, wenn sie gegen behördlich erteilte Auflagen verstoßen. Kunden können bei der Nicht-Einhaltung der Kondompflicht zur Kasse gebeten werden. Darüber hinaus müssen Betreiber bei schwerwiegenden Pflichtverstößen mit Sanktionen bis hin zum Entzug der Erlaubnis rechnen.
Verstöße gegen die Anmeldepflicht können auch mit einem Bußgeld belegt werden. Die Behörden haben nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht einen Ermessensspielraum. So können zum Beispiel Behörden beim ersten Verstoß auch von einem Bußgeld absehen oder nur eine Verwarnung erteilen.
Neuregelung und Umsetzung.
Müssen die gesetzlichen Mindestanforderungen an Prostitutionsbetriebe sofort erfüllt werden?
Grundsätzlich ja! Aber für Prostitutionsstätten, die bereits vor Inkrafttreten der neuen Regelungen betrieben wurden, kann die Behörde bei Erteilung der Erlaubnis Ausnahmen zulassen. Die ist zum Beispiel der Fall wenn die Erfüllung dieser Anforderungen mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre und die schützenswerten Interessen von Prostituierten und anderen Personen auf andere Weise gewahrt bleiben.
Wer führt das Gesetz aus?
Die Bundesländer führen das Prostituiertenschutzgesetz in eigener Verantwortung aus und bestimmen, welche Behörden für die Anmeldung und die gesundheitliche Beratung von Prostituierten sowie für die Erteilung der Erlaubnis für Prostitutionsgewerbe zuständig sind. Informationen, welche Behörde vor Ort für Anmeldung, gesundheitliche Beratung und Erlaubniserteilung zuständig ist, gibt es beim Bürgerbüro, beim Gesundheitsamt oder auf der Internetseite der jeweiligen Stadt, Gemeinde, des Landkreises bzw. des Landes. Weiterführende Links zu den Websites der Länder sind hier zu finden.
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) begleitet die Länder und Kommunen fachlich und stellt Informationsmaterialen auf seiner Website unter http://www.bmfsfj.de/prostituiertenschutzgesetz bereit.
Die Verantwortlichen von Bund und Ländern treffen sich in regelmäßigen Abständen zum Erfahrungsaustausch.
Wie wird das Gesetz auf seine Wirksamkeit hin überprüft?
Eine Evaluation des Prostituiertenschutzgesetzes erfolgt fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes. Sie setzt also am 1. Juli 2022 ein. Der Evaluationsbericht ist dem Deutschen Bundestag spätestens am 1. Juli 2025 vorzulegen. Ein erster Zwischenbericht auf Grundlage der bis dahin bereits gewonnenen statistischen Erkenntnisse erfolgt nach zwei Jahren.