börsennotierter Softwarekonzern
Role Model Debora Murseli, Diversity Beauftragte
Der Frauenanteil in Führungsebenen der Privatwirtschaft ist seit Inkrafttreten des ersten FüPoG 2015 kontinuierlich gestiegen. Doch es hat sich auch gezeigt: nur verbindliche Vorgaben sind ein wirksames Instrument für eine gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen. Ein unabhängiges Evaluationsgutachten zur Wirkungsweise des Gesetzes ergab: Der Frauenanteil an Führungspositionen ist seit Inkrafttreten des Gesetzes in den mehr als 100 Unternehmen, die unter die feste Geschlechterquote für die Aufsichtsräte fielen, deutlich schneller und höher gestiegen als in den Unternehmen, die sich nur freiwillige Zielgrößen setzten.
Das FüPoG ist auf folgende Gesellschaftsformen anwendbar:
Das FüPoG sieht für die Privatwirtschaft zwei Förderungsmaßnahmen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen vor: die Geschlechterquote von mindestens 30 Prozent (feste Quote) für Aufsichtsräte und die Pflicht zur Festlegung und Veröffentlichung von Zielgrößen für den Frauenanteil im Aufsichtsrat, im Leitungsorgan und in den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands.
Die feste Quote für Aufsichtsräte findet auf Unternehmen Anwendung, die börsennotiert sind und der paritätischen Mitbestimmung unterliegen. Diese Voraussetzungen erfüllen die AG, die KGaA und die SE.
Die Pflicht zur Veröffentlichung von Zielgrößen trifft nach dem FüPoG - mit Ausnahme der Aufsichtsratsebene - auch die Unternehmen, die der festen Quote für den Aufsichtsrat unterliegen.
Das Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst, kurz FüPoG II, entwickelt das 2015 in Kraft getretene Führungspositionen-Gesetz (FüPoG) weiter, verbessert seine Wirksamkeit und schließt Lücken. Eine zentrale Neuerung ist ein Mindestbeteiligungsgebot für Vorstände mit mehr als drei Mitgliedern in großen deutschen Unternehmen.
Die bewährte fixe Quote für Aufsichtsräte aus dem FüPoG wird mit dem FüPoG II durch ein Mindestbeteiligungsgebot für Vorstände ergänzt. Börsennotierte und paritätisch mitbestimmte Unternehmen müssen künftig mindestens eine Frau in den Vorstand berufen, wenn ihr Vorstand aus mehr als drei Personen besteht. Davon sind 52 Unternehmen betroffen von denen zum Zeitpunkt der Erhebung 9 keine Frau im Vorstand hatten.
Unternehmen müssen sich seit Inkrafttreten des FüPoG 2015 Zielgrößen für die zukünftige Beteiligung von Frauen für die obersten Führungsebenen setzen, also für Aufsichtsrat, Vorstand sowie die erste und zweite Managementebene. Oft lautete die Zielgröße Null. Das ist mit Inkrafttreten des FüPoG II nicht länger akzeptabel. Unternehmen werden künftig im Rahmen einer Berichtspflicht begründen müssen, wenn sie sich für den Vorstand null Frauen als Ziel setzen.
Wenn Unternehmen keine Zielgröße melden oder keine Begründung für die Zielgröße Null angeben, droht ein empfindliches Bußgeld. Dies soll Unternehmen anhalten ihre weiblichen Angestellten auf allen Ebenen besser zu fördern, um den Vorgaben künftig gerecht werden zu können.
Anteil von FüPoG-Unternehmen mit Zielgröße größer Null