Welches Ziel verfolgt das Gesetzesvorhaben?
- Selbstbestimmt leben zu können ist fundamental für alle Menschen. Die freie Entfaltung der Persönlichkeit, die Achtung der Privatsphäre und die Nichtdiskriminierung gehören zu den von unserem Grundgesetz garantierten Rechten.
- Das geplante Selbstbestimmungsgesetz wird das Leben für trans- und intergeschlechtliche Menschen verbessern und geschlechtliche Vielfalt anerkennen.
- Das bestehende Transsexuellengesetz (TSG) ist über 40 Jahre alt und seit mindestens 20 Jahren reformbedürftig. Immer wieder hat das Bundesverfassungsgericht einzelne Teile des TSG für verfassungswidrig erklärt, weil die Rechte und die Würde von transgeschlechtlichen Menschen verletzt sind.
- Daher wollen wir das veraltete TSG abschaffen und durch ein modernes Selbstbestimmungsgesetz ersetzen.
- Ziel des Vorhabens ist es, ein einfaches, einheitliches Verfahren für eine Änderung des Personenstandseintrags ohne diskriminierende Begutachtungen und Fremdbestimmung zu schaffen.
Welche Regelungen sind für Minderjährige geplant?
- Für Minderjährige bis 14 Jahre oder bei Geschäftsunfähigkeit des Minderjährigen sollen die Sorgeberechtigten die Änderungserklärung gegenüber dem Standesamt abgeben können.
- Für Minderjährige ab 14 Jahren ist geplant, dass die Minderjährigen die Erklärung selbst mit Zustimmung der Sorgeberechtigten abgeben können. Um die Persönlichkeitsrechte der jungen Menschen zu wahren, sollen Familiengerichte in den Fällen, in denen die Sorgeberechtigten nicht zustimmen, orientiert am Kindeswohl - wie auch in anderen Konstellationen im Familienrecht - die Zustimmung der Eltern auf Antrag des Minderjährigen ersetzen können.
- Von zentraler Bedeutung ist eine sachkundige, ergebnisoffene und kostenlose Beratung. Für Minderjährige und ihre Eltern wollen wir daher die Möglichkeit stärken, sich beraten zu lassen. Wir werden sicherstellen, dass Eltern und Minderjährige vor der Entscheidung auf sie aktiv hingewiesen werden. Die Beratung umfasst unter anderem die Familiensituation oder die persönliche Situation des jungen Menschen, Bedarfe, vorhandene Ressourcen sowie mögliche Hilfen, die Verwaltungsabläufe, mögliche Auswirkungen des Vornamens- und Personenstandswechsels, geschlechtliche Entwicklung, Geschlechtsidentität, Umgang mit Varianten der körperlichen Geschlechtsmerkmale, Schutz vor Ausgrenzung und Diskriminierungen sowie Hinweise auf andere Beratungsangebote im Sozialraum. Dabei soll auch auf Beratungsangebote einschlägiger Vereine und Verbände ("peer-to-peer"-Beratung) verwiesen werden.
Werden mit diesem Gesetzesvorhaben auch geschlechtsangleichende medizinische Maßnahmen wie Hormontherapien oder chirurgische Eingriffe neu geregelt?
- Nein. Das geplante Selbstbestimmungsgesetz wird ausschließlich die Änderungsmöglichkeit des Geschlechtseintrags und der Vornamen im Personenstandsregister neu regeln.
- Über geschlechtsangleichende medizinische Maßnahmen entscheiden weiterhin die Betroffenen zusammen mit ihren Ärzt*innen anhand bestehender fachärztlicher Leitlinienzusammen.
Sind geschlechtsangleichende medizinische Maßnahmen Voraussetzung für eine Änderung des Personenstandes?
- Nein. Bereits 2011 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass eine Änderung des Geschlechtseintrags nicht von geschlechtsangleichenden medizinischen Maßnahmen abhängig gemacht werden darf.
- Eine solche Regelung würde gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 in unserem Grundgesetz verstoßen.
- Seitdem ist diese im TSG vorgesehene Voraussetzung außer Kraft, dass sich transgeschlechtliche Personen einer Sterilisation und einer geschlechtsangleichenden Operation unterziehen müssen, wenn sie ihren Geschlechtseintrag ändern lassen wollen.
Wie ist die momentane Regelung für die Änderung des Geschlechtseintrags und / oder der Vornamen?
- Für eine Änderung des Geschlechtseintrags und / oder der Vornamen gilt für transgeschlechtliche Menschen seit 1981 das sogenannte Transsexuellengesetz (TSG). Das Bundesverfassungsgericht hatte die Möglichkeit einer Änderung des Geschlechtseintrags im Personenstandsregister eingefordert.
- Die Voraussetzungen für einen Personenstandswechsel waren sehr rigoros. Transgeschlechtliche Menschen galten als krank und mussten sich sterilisieren lassen, sich scheiden lassen und geschlechtsangleichenden körperlichen Eingriffen unterziehen - ob sie wollten oder nicht.
- Das Bundesverfassungsgericht hat inzwischen die meisten dieser Voraussetzungen außer Kraft gesetzt. Sie sind nicht mit dem Grundgesetz vereinbar und verstoßen gegen die Grundrechte von transgeschlechtlichen Menschen.
- Nach der derzeitigen Regelung bedarf es eines Gerichtsverfahrens, in dem zwei Gutachten von Sachverständigen eingeholt werden müssen.
- Diese Begutachtungen und das Verfahren vor einem Gericht sind langwierig und teuer. Oftmals müssen sehr intime Fragen beantwortet werden, die als übergriffig und diskriminierend empfunden werden.
- Von Seiten der Begutachtenden selbst wird inzwischen verstärkt vertreten, die Begutachtungspflicht abzuschaffen. So hat sich beispielsweise auch der deutsche Psychotherapeutentag dafür ausgesprochen, eine Änderung über eine Erklärung beim Standesamt zu regeln.
- Anders ist die Regelung für Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung (umgangssprachlich "intersexuelle" beziehungsweise "intergeschlechtliche" Menschen). Sie müssen ein ärztliches Attest vorlegen oder eine Versicherung an Eides statt abgeben, um mit einer Erklärung beim Standesamt den Geschlechtseintrag und die Vornamen zu ändern.
- Das Selbstbestimmungsgesetz möchte ein Verfahren für alle Menschen einführen, deren Geschlechtsidentität vom Geschlechtseintrag abweicht, und eine Änderung des Geschlechtseintrags grundsätzlich per Selbstauskunft beim Standesamt ermöglichen.
Warum kommt es bei der Geschlechtszugehörigkeit auf die Geschlechtsidentität an?
- Bei der Geburt eines Kindes wird das Geschlecht des Kindes beurkundet. Dies richtet sich in der Regel nach den Genitalien.
- Bei intergeschlechtlichen Kindern macht der Gesetzgeber hiervon eine Ausnahme. Die Sorgeberechtigten entscheiden, ob diese als "divers", "weiblich" oder "männlich" oder ohne Geschlechtsangabe in das Geburtenregister eingetragen werden.
- Für die meisten Menschen passt diese Einordnung. Bei transgeschlechtlichen Menschen stimmt die Geschlechtsidentität nicht mit dem Geschlecht überein, das bei der Geburt eingetragen wurde.
- Laut Bundesverfassungsgericht kann die Geschlechtszugehörigkeit nicht allein nach den physischen Geschlechtsmerkmalen bestimmt werden. Sie hängt wesentlich auch von der psychischen Konstitution eines Menschen und seiner nachhaltig selbst empfundenen Geschlechtlichkeit ab, das heißt seiner Geschlechtsidentität.
- In den medizinischen und psychosozialen Wissenschaften besteht zudem weitgehend Einigkeit darüber, dass sich das Geschlecht nicht allein nach genetisch-anatomisch-chromosomalen Merkmalen bestimmen oder gar herstellen lässt, sondern von sozialen und psychischen Faktoren mitbestimmt wird. Diese Sicht teilt etwa auch die Bundesärztekammer.
Können Menschen eine Änderung ihres Geschlechtseintrags rückgängig machen?
- Grundsätzlich ist eine erneute Änderung des Geschlechtseintrags möglich. In den Eckpunkten ist eine Sperrfrist von einem Jahr für eine erneute Änderung vorgesehen.
- Seit 1981 regelt das Transsexuellengesetz für transgeschlechtliche Personen die Änderung von Geschlechtseintrag und Vornamen. Seit Inkrafttreten des TSG ist der Anteil der Menschen, die eine Änderung rückgängig gemacht haben, äußerst gering. Selbst nachdem einige rigorose Voraussetzungen wie Sterilisation oder Scheidung nicht mehr notwendig sind, liegt der Anteil konstant bei circa ein Prozent.
- Länder mit einem Selbstbestimmungsgesetz berichten von keinem bedeutenden Anstieg mehrmaliger Änderungen des Geschlechtseintrags.
Welche Auswirkungen hat das Selbstbestimmungsgesetz auf Gleichstellungspolitiken und -maßnahmen?
- Niemand erhält durch eine Änderung des Geschlechtseintrags in "weiblich" automatisch einen Quotenplatz für Frauen in Unternehmensvorständen oder auf Wahllisten. Diese Behauptung verkennt, dass es immer Mitbewerberinnen gibt und die Besetzung durch Gremien und Wahlen entschieden wird.
- Statt dass es zu beruflichen Vorteilen kommt, belegen Studien, dass ein Coming-out als transgeschlechtlich oftmals zu Diskriminierungen am Arbeitsplatz führt.
- Die Erhebung von Gleichstellungsdaten beruht bereits jetzt auf der Selbstauskunft der Befragten.
- In seiner Entscheidung zum Dritten Geschlechtseintrag hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber freigestellt, auf eine Eintragung der Geschlechtszugehörigkeit im Personenstandsregister zu verzichten. Es sieht damit die staatliche Erfassung der Geschlechtszugehörigkeit nicht als Voraussetzung für die sich aus dem Grundgesetz ergebene staatliche Förderung der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern.
Welche Folgen hat das Selbstbestimmungsgesetz auf Frauenschutzräume?
- Das Selbstbestimmungsgesetz ändert nichts an der bestehenden Praxis in Frauenschutzräumen.
- Über die Aufnahme in ein Frauenhaus entscheidet das Team der Einrichtung. Eine Verpflichtung der Einrichtung zur Aufnahme einer bestimmten Person besteht nicht.
- Frauen können des Frauenhauses verwiesen werden, wenn sie sich nicht an die Satzungen oder Hausordnungen halten können.
- Es gibt Frauenhäuser, die explizit für transgeschlechtliche Personen offen sind.
- Deutschland hat das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) unterzeichnet. Das Übereinkommen berücksichtigt explizit auch transgeschlechtliche Menschen.
Was passiert, wenn Personen ihren Geschlechtseintrag missbräuchlich ändern?
- Da mit einer Änderung des Geschlechtseintrags oftmals Diskriminierung und Anfeindungen einhergehen, ist ein Coming-out als transgeschlechtlich und eine dementsprechende Änderung des Geschlechtseintrags in der Regel eine wohlüberlegte Entscheidung. Zudem bedeutet die Anpassung sämtlicher persönlicher Dokumente (zum Beispiel Zeugnisse, Führerscheine, EC- oder Versicherungskarten) einen enormen zeitlichen und mühseligen Aufwand.
- Ziel des Gesetzes ist es, das Leben von trans- und intergeschlechtlichen Menschen zu vereinfachen. Für sie hat das Gesetz den Vorteil, dass sie ohne Fremdbestimmung ihre Dokumente so ändern können, dass sie zu ihrer Geschlechtsidentität und ihrem Aussehen passen. Für alle anderen Menschen ergeben sich aus einer Änderung des Geschlechtseintrags keine automatischen Vorteile.
- Es gibt zudem eine Sperrfrist von einem Jahr für eine erneute Änderung des Geschlechtseintrags.
Wird mit dem Selbstbestimmungsgesetz die Elternschaft von trans- und intergeschlechtlichen Personen anerkannt?
- Seit 2011 müssen sich transgeschlechtliche Personen für eine Änderung des Geschlechtseintrags nicht mehr sterilisieren lassen oder geschlechtsangleichenden medizinischen Maßnahmen unterziehen.
- Seitdem gibt es auch gebärende Männer, die zwar rechtlich als Männer anerkannt sind, in der Geburtsurkunde ihrer Kinder aber als Mutter eingetragen werden. Analog dazu gibt es auch zeugende Frauen, die zwar rechtlich als Frauen anerkannt sind, aber in der Geburtsurkunde ihrer Kinder als Vater eingetragen werden.
- Mittlerweile gibt es vier mögliche Geschlechtseinträge, das Abstammungsrecht kennt jedoch nur "Mutter" und "Vater".
- Die Frage, wie die Elternschaft von trans- und intergeschlechtlichen sowie nichtbinären Personen anerkannt wird, soll mit der Abstammungsrechtsreform geregelt werden. Diese ist ebenfalls in dieser Legislaturperiode vorgesehen.
- Bis zur Umsetzung dieser wird die Bundesregierung eine Interimslösung finden, welche vor allem ein erzwungenes Coming-out der Eltern und diskriminierendes Verhalten gegenüber deren Kindern verhindern soll.
Wann soll das Selbstbestimmungsgesetz in Kraft treten?
- Das Bundesfamilienministerium und das Bundesministerium der Justiz beabsichtigen, auf Grundlage der vereinbarten Eckpunkte möglichst bald einen Reformvorschlag vorzulegen.
- Nach Vorlage des Referentenentwurfs ist das übliche parlamentarische Verfahren vorgesehen.
In welchen Ländern gibt es ein Selbstbestimmungsgesetz?
- Insgesamt gibt es in zwölf Ländern ein vergleichbares Gesetz.
- Argentinien war 2012 das erste Land, das eine Änderung des Geschlechtseintrags per Selbstauskunft ermöglichte.
- Zudem gibt es ähnliche Gesetze in Malta, Dänemark, Luxemburg, Belgien, Irland, Portugal, Island, Neuseeland, Norwegen, Uruguay und der Schweiz.
Welchen Einfluss hat das geplante Selbstbestimmungsgesetz auf den Sport?
Über die Zulassung zu sportlichen Wettbewerben entscheiden die Sportverbände in eigener Zuständigkeit. Das ändert sich nicht durch das Selbstbestimmungsgesetz.
Was ist mit dem Offenbarungsverbot gemeint?
- Im jetzigen Transsexuellengesetz (TSG) gibt es bereits ein Offenbarungsverbot. Nach einer Änderung der Vornamen dürfen die früheren Vornamen gegen den Willen der Betroffenen nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, dass besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern oder ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.
- Das Gesetz wird ein erweitertes und bußgeldbewehrtes Offenbarungsverbot enthalten. Es soll verhindern, dass transgeschlechtliche, aber auch intergeschlechtliche und nichtbinäre Menschen gegen ihren Willen zwangsgeoutet werden.
Ist trans* ein neues Phänomen, etwa eine "Modeerscheinung"?
- Vielfältige geschlechtliche Identitäten gab es schon immer. In manchen Gesellschaften wurde bis zum Kolonialismus respektvoll mit dieser Vielfalt umgegangen. In vielen Gesellschaften - so auch in Deutschland - wurde geschlechtliche Vielfalt jedoch über Jahrhunderte ignoriert beziehungsweise als krankhaft angesehen und unterdrückt. Inzwischen gibt es eine Entwicklung hin zu mehr Sichtbarkeit, Offenheit und Anerkennung von transgeschlechtlichen Personen. Die Tatsache, dass sich transgeschlechtliche Personen vermehrt outen, bedeutet nicht, dass es auch mehr transgeschlechtliche Personen gibt.
- Wenn sich gesellschaftliche Annahmen in eine progressive Richtung entwickeln, machen diejenigen, die diesen Fortschritt nicht gutheißen, oft eine "gesellschaftliche Ansteckung" als eine Art "Modeerscheinung" dafür verantwortlich. Dasselbe Argument fand sich bereits zur vermeintlichen Trendhaftigkeit von Scheidung oder zu lesbischer, schwuler und bisexueller Identität.