Frauen und Arbeitswelt Informationen für Arbeitgebende

Das Entgelttransparenzgesetz hilft, Entgeltunterschiede zu beseitigen. Dafür führt es drei neue Instrumente ein:

  1. den individuellen Auskunftsanspruch,
  2. betriebliche Prüfverfahren zur Überprüfung und Herstellung von Entgeltgleichheit,
  3. Berichtspflichten zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit.

Der Leitfaden für Arbeitgebende sowie für Betriebsräte und Personalräte informiert praxisnah über Aufgaben nach dem Entgelttransparenzgesetz und beschreibt das Verfahren für die Beantwortung des individuellen Auskunftsanspruchs.

Individueller Auskunftsanspruch

Das Entgelttransparenzgesetz sieht die Einführung eines individuellen Auskunftsanspruches für Beschäftigte in Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten vor. Mit dem individuellen Auskunftsanspruch haben Beschäftigte das Recht zu erfahren, nach welchen Kriterien und Verfahren ihr Entgelt festgelegt wurde und welche Kriterien und Verfahren der Entgeltfindung für eine gleiche oder gleichwertige Tätigkeit gelten. Für diese Vergleichstätigkeit können Arbeitnehmer zudem das sogenannte Vergleichsentgelt erfragen.

Den Auskunftsanspruch richten Beschäftigte an den Betriebsrat oder an den Arbeitgeber. Ob und in welcher Weise Arbeitgeber oder Betriebsrat das Auskunftsverlangen der Beschäftigten beantworten müssen, hängt davon ab, ob der Arbeitgeber tarifgebunden oder tarifanwendend ist.

Betriebliche Prüfverfahren

Private Arbeitgebende mit in der Regel mehr als 500 Beschäftigten sind nach dem Entgelttransparenzgesetz zudem zur Durchführung betrieblicher Prüfverfahren aufgefordert. Dies dient der Überprüfung ihrer Entgeltstrukturen auf die Einhaltung des Entgeltgleichheitsgebots.

Die Durchführung betrieblicher Prüfverfahren hilft, Entgelttransparenz zu fördern. Daraus ergeben sich Vorteile für Unternehmen, denn Transparenz schafft Vertrauen bei den Beschäftigten, erhöht die Mitarbeitendenbindung, stärkt den Betriebsfrieden und senkt die Personalfluktuation.

Bericht zur Entgeltgleichheit

Zudem sind Arbeitgebende zur Erstellung eines Berichts zur Gleichstellung und zur Entgeltgleichheit verpflichtet, wenn sie in der Regel mehr als 500 Beschäftigte beschäftigen und lageberichtspflichtig nach dem Handelsgesetzbuch sind.

Arbeitgeber, die wissen möchten, ob sie von den Regelungen des Entgelttransparenzgesetzes betroffen sind, finden nähere Informationen im "Quickcheck zum Entgelttransparenzgesetz."