Gesetz Gesetz zur weiteren Umsetzung der europäischen Vereinbarkeitsrichtlinie in Deutschland (Vereinbarkeitsrichtlinienumsetzungsgesetz - VRUG)

Die Richtlinie der Europäischen Union (EU) zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige legt europaweit verbindliche Standards fest. Ziel ist es, die Gleichstellung von Männern und Frauen bei ihren Arbeitsmarktchancen und bei der Behandlung am Arbeitsplatz weiter zu fördern. Die Vorgaben waren bis August 2022 von allen europäischen Mitgliedstaaten in nationales Recht umzusetzen.

In Deutschland gibt es mit Elternzeit, Elterngeld, Pflegezeit und Familienpflegezeit bereits umfassende Erleichterungen für Familien mit Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen. Zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie wurden folgende Regelungen eingeführt:

Antragsablehnungen auf flexible Arbeitsregelungen in der Elternzeit begründen

Arbeitgeber müssen unabhängig von der Betriebsgröße die Ablehnung eines Antrags auf flexible Arbeitsregelungen in der Elternzeit begründen.

Freistellungsanträge für Pflegezeiten fristgerecht beantworten

Arbeitgeber von Kleinbetrieben müssen Anträge der Beschäftigten auf den Abschluss einer Vereinbarung über eine Freistellung nach dem Pflegezeit- sowie dem Familienpflegezeitgesetz innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Antrags beantworten und im Fall der Ablehnung begründen.

Für Beschäftigte in Kleinbetrieben, die mit ihrem Arbeitgeber eine Freistellung nach dem Pflegezeit- oder dem Familienpflegezeitgesetz vereinbaren, gelten die damit verbundenen Rechte und Rechtsfolgen, insbesondere haben sie auch einen Kündigungsschutz für die Dauer der vereinbarten Freistellung.

Zuständigkeit der Antidiskriminierungsstelle des Bundes erweitern

Die Zuständigkeit der Antidiskriminierungsstelle des Bundes ist erweitert worden im Hinblick auf Fragen im Zusammenhang mit Diskriminierungen, die unter die Vereinbarkeitsrichtlinie fallen. Das bedeutet zum Beispiel, dass beschäftigte Eltern und pflegende Angehörige sich an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes wenden können, wenn sie der Ansicht sind, aufgrund der Inanspruchnahme von Elternzeit, Pflegezeit oder Familienpflegezeit oder des Rechts zum Fernbleiben von der Arbeit im akuten Pflegefall nach Paragraf 2 des Pflegezeitgesetzes benachteiligt worden zu sein. Gleiches gilt, wenn Beschäftigte aus dringenden familiären Gründen, etwa wegen eines Unfalls, von der Arbeit fernbleiben und meinen, deshalb benachteiligt worden zu sein.

Eigenes Gesetz für zusätzliche bezahlte Auszeit bei Geburten

Die ebenfalls nach der EU-Richtlinie vorgegebene zehntägige bezahlte Auszeit für den zweiten Elternteil rund um die Geburt des Kindes muss Deutschland aufgrund seiner umfassenden Regelungen zu Elternzeit und Elterngeld nicht umsetzen. Die Koalitionspartner haben sich im Koalitionsvertrag jedoch dazu bekannt, eine zweiwöchige Partnerfreistellung nach Geburt einzuführen.