Übereinkommen über die Rechte des Kindes der Vereinten Nationen (Kinderrechtskonvention)

Die Kinderrechtskonvention enthält in 39 Artikeln grundlegende Rechte der Kinder, zu deren Einhaltung und Stärkung sich die Vertragsstaaten verpflichten.

Zu diesen Rechten gehören insbesondere der Vorrang des Kindeswohls, das Recht auf Bildung, das Recht auf Schutz vor Gewalt, Missbrauch und sexueller Ausbeutung, das Recht auf Meinungsfreiheit, das Recht auf Berücksichtigung der Meinung des Kindes und Gehör, das Recht auf Gesundheit und Leistungen der sozialen Sicherheit und das Recht auf Schutz vor wirtschaftlicher Ausbeutung.

Drei Zusatzprotokolle regeln besondere Rechte von Kindern

Ergänzt wird die Kinderrechtskonvention von insgesamt drei Zusatzprotokollen. Das erste Zusatzprotokoll betrifft besondere Rechte von Kindern in bewaffneten Konflikten. Es ist in Deutschland am 13. Januar 2005 in Kraft getreten.

Das zweite Zusatzprotokoll betrifft den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie. Es ist in Deutschland am 15. Juli 2009 in Kraft getreten.

Das jüngste und dritte Zusatzprotokoll regelt ein Individualbeschwerdeverfahren für Kinder und Jugendliche. Mit dem Beschwerdeverfahren können Kinder und Jugendliche die Verletzung ihrer Rechte aus der Kinderrechtskonvention und den beiden Zusatzprotokollen auf internationaler Ebene beim VN-Ausschuss für die Rechte des Kindes rügen. Die Kinderrechtskonvention war die letzte VN-Menschenrechtskonvention, bei der noch kein Beschwerdeverfahren vorgesehen war. Es ist am 14. April 2014 in Deutschland und neun weiteren Staaten in Kraft treten.Auch allen anderen Staaten steht es weiterhin zur Ratifikation offen.