Familienpflegezeit: Pflegende Angehörige besser unterstützen

Manuela Schwesig spricht vor dem Deutschen Bundestag, Bildnachweis: Bundestag
Manuela Schwesig spricht vor dem Deutschen Bundestag © Bildnachweis: Bundestag
Am 4. Dezember hat Manuela Schwesig anlässlich der zweiten und dritten Lesung des Gesetzentwurfs zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf im Deutschen Bundestag erneut die Bedeutung des Gesetzes für pflegende Angehörige hervorgehoben: "Mit dem Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf erkennen wir an, was die Menschen in Deutschland für die Pflege leisten. Angehörige schultern einen großen Teil der Pflege und Sorge."

Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf stärken

Mit dem Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf werden die Möglichkeiten des Pflegezeitgesetzes und des Familienpflegezeitgesetzes enger miteinander verzahnt und weiterentwickelt.

"Für viele Menschen ist es ganz selbstverständlich, dass sie sich um Familienangehörige kümmern. Das verdient Anerkennung, Dank, Respekt - und aktive Unterstützung", sagte die Bundesfamilienministerin weiter. In dem Gesetz sind flexible Regelungen für die Pflege, Betreuung und Begleitung von nahen Angehörigen vorgesehen, die wesentlich zu einer besseren Vereinbarkeit von Pflege und Beruf beitragen.

Pflegeunterstützungsgeld

Künftig wird die zehntägige Auszeit, die Beschäftigte schon heute nehmen können, wenn sie kurzfristig eine neue Pflegesituation für einen Angehörigen organisieren müssen, mit einer Lohnersatzleistung - dem Pflegeunterstützungsgeld - verknüpft.

Rechtsanspruch auf zinsloses Darlehen während der Pflegezeit

Beschäftigte, die sich nach dem Pflegezeitgesetz für eine bis zu sechsmonatige teilweise oder vollständige Freistellung entscheiden, haben ab dem 1. Januar 2015 einen Anspruch auf Förderung durch ein zinsloses Darlehen. Das Darlehen wird in monatlichen Raten ausgezahlt und deckt die Hälfte des durch die Arbeitszeitreduzierung fehlenden Nettogehalts ab.

Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit

Mit dem Gesetz wird ein Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit eingeführt. Beschäftigte können sich bei einer Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden für bis zu 24 Monate von der Arbeit freistellen lassen, um einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung zu pflegen.

Neu ist auch der Rechtsanspruch auf ein zinsloses Darlehen, das dabei helfen soll, den Verdienstausfall abzufedern, der entsteht, wenn Beschäftigte die Möglichkeiten des Pflegezeitgesetzes oder des Familienpflegezeitgesetzes in Anspruch nehmen.

Das vom Bundestag beschlossene Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf wird nun dem Bundesrat zugeleitet und soll am 1. Januar 2015 zusammen mit der ersten Stufe der Pflegereform in Kraft treten.