Ein Schwangerschaftsabbruch ist in Deutschland gemäß § 218 Strafgesetzbuch (StGB) grundsätzlich für alle Beteiligten strafbar. Es gelten aber folgende Ausnahmen:
Beratung in einer anerkannten Beratungsstelle
Ein Schwangerschaftsabbruch ist nicht strafbar, wenn die betroffene Frau den Vorgaben der sogenannten Beratungsregelung folgt (Beratungsregelung nach § 218a Absatz 1 StGB). Die Schwangere, die den Eingriff verlangt, muss sich drei Tage vor diesem Termin in einer staatlich anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle beraten lassen. Sie hat der Ärztin oder dem Arzt, welche den Eingriff vornehmen sollen, eine Beratungsbescheinigung über dieses Gespräch vorzulegen. Außerdem muss eine Ärztin oder ein Arzt, welche oder welcher nicht an der Beratung teilgenommen hat, den Schwangerschaftsabbruch innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis vornehmen. Liegen diese Voraussetzungen vor, kann keiner der am Schwangerschaftsabbruch Beteiligten bestraft werden.
Medizinische oder kriminologische Gründe
Straflos bleibt der Schwangerschaftsabbruch auch, wenn bestimmte rechtfertigende Gründe (Indikationen nach § 218a Absatz 2 und 3 StGB) vorliegen:
- Eine medizinische Indikation liegt vor, wenn für die Schwangere Lebensgefahr oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes besteht.
- Eine kriminologische Indikation ist gegeben, wenn die Schwangerschaft auf einem Sexualdelikt, also zum Beispiel einer Vergewaltigung, beruht. Im Fall der kriminologischen Indikation ist der Schwangerschaftsabbruch straffrei, wenn er innerhalb von zwölf Wochen ab Empfängnis stattfindet.
Regelungen zur Kostenübernahme eines Schwangerschaftsabbruchs
Die Kosten eines Schwangerschaftsabbruchs aufgrund einer medizinischen oder kriminologischen Indikation werden bei krankenversicherten Frauen von der Krankenkasse getragen. Ein Anspruch auf Kostenübernahme für den Schwangerschaftsabbruch besteht auch dann, wenn die Frau sozial bedürftig ist. Der Antrag auf Kostenübernahme bei Bedürftigkeit ist bei der Krankenkasse zu stellen. Als bedürftig werden vom 1. Juli 2024 bis 30. Juni 2025 Frauen angesehen, deren verfügbares persönliches Einkommen 1.446 Euro im Monat nicht übersteigt und denen auch persönlich kein kurzfristig verwertbares Vermögen zur Verfügung steht. Diese Einkommensgrenze, die an den Rentenwert der gesetzlichen Rentenversicherung gekoppelt ist, erhöht sich für jedes im Haus der Frau lebende minderjährige Kind um 343 Euro. Eine weitere Erhöhung bis maximal 424 Euro ist möglich, wenn die Kosten der Unterkunft 424 Euro übersteigen. Nähere Auskünfte können die Schwangerschafts(konflikt)-Beratungsstellen erteilen.
Bei einem Schwangerschaftsabbruch nach der Beratungsregelung werden die Kosten jedoch nicht von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen. Allerdings können dann die Kosten für die ärztliche Behandlung während der Schwangerschaft und für die Nachbehandlung von Komplikationen geltend gemacht werden.
Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin
Die Kommission wurde als interdisziplinär zusammengesetztes Gremium berufen und hatte sich am 31. März 2023 konstituiert. Sie bestand aus 18 Expertinnen und Experten aus den Fachbereichen Medizin, Psychologie, Soziologie, Gesundheitswissenschaften, Ethik und Recht.
In zwei Arbeitsgruppen sollten Möglichkeiten der Regulierungen für den Schwangerschaftsabbruch außerhalb des Strafgesetzbuches sowie Möglichkeiten zur Legalisierung der Eizellspende und der altruistischen Leihmutterschaft geprüft werden. Am 15. April 2024 hat die Kommission ihren Abschlussbericht an die Bundesfamilienministerin Lisa Paus, den Bundesgesundheitsminister Prof. Dr. Karl Lauterbach und den Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann übergeben.