Familienleistungen Mutterschutz und Mutterschaftsleistungen

Ziel des Mutterschutzes ist es, die Gesundheit der Frau und die ihres (ungeborenen) Kindes während der Schwangerschaft, nach der Geburt und in der Stillzeit zu schützen und gleichzeitig ihre Weiterbeschäftigung zu ermöglichen. Dabei soll sie auch vor Benachteiligungen geschützt werden. Neben den abhängig beschäftigten Frauen gibt es weitere geschützte Gruppen, zum Beispiel Schülerinnen und Studentinnen. Für Selbstständige gilt das Mutterschutzgesetz grundsätzlich nicht.

Zum Mutterschutz gehören insbesondere: 

  • der Schutz der Gesundheit am Arbeitsplatz,
  • ein Beschäftigungsverbot in den Wochen vor und nach der Geburt,
  • ein besonderer Kündigungsschutz,
  • die Sicherung des Einkommens während des Beschäftigungsverbots,
  • eine bezahlte Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen. 

Schutz am Arbeitsplatz und Beschäftigungsverbot

Für die Zeit unmittelbar vor und nach der Geburt sieht das Mutterschutzgesetz Schutzfristen für alle abhängig beschäftigten Frauen vor. Diese Schutzfristen beginnen grundsätzlich sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin und enden im Regelfall acht Wochen nach der Geburt. Dabei handelt es sich um ein Beschäftigungsverbot, dessen Adressat der Arbeitgeber ist. In der Zeit vor der Geburt kann sich die Frau jedoch selbstbestimmt zur Arbeitsleistung bereit erklären. 

NEU: Gestaffelter Mutterschutz bei Fehlgeburten ab der 13. Schwangerschaftswoche ab dem 1. Juni 2025

Ab dem 1. Juni 2025 werden gestaffelte Mutterschutzfristen bei einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche gelten: Bei einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche wird die Schutzfrist bis zu zwei Wochen betragen, bei einer Fehlgeburt ab der 17. Schwangerschaftswoche werden es sechs Wochen sein und bei einer Fehlgeburt ab der 20. Schwangerschaftswoche acht Wochen. Die konkrete Ausgestaltung der Regelung soll es betroffenen Frauen ermöglichen, selbstbestimmt zu entscheiden, ob sie eine Schutzfrist in Anspruch nehmen

Mutterschutz ist aber nicht allein die Zeit der Schutzfristen. Unabhängig von einer konkreten Schwangerschaft entfaltet das Mutterschutzgesetz Wirkung, denn der Arbeitgeber hat im Rahmen der allgemeinen Beurteilung der Arbeitsbedingungen auch eine anlassunabhängige mutterschutzrechtliche Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und daraus die erforderlichen und geeigneten Schutzmaßnahmen abzuleiten. Wenn eine Frau den Arbeitgeber von ihrer Schwangerschaft in Kenntnis setzt, ist er verpflichtet, konkrete Schutzmaßnahmen auf Grundlage dieser Gefährdungsbeurteilung festzulegen und umzusetzen. Der Arbeitgeber hat die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass eine unverantwortbare Gefährdung einer schwangeren oder stillenden Frau oder ihres (ungeborenen) Kindes ausgeschlossen wird. Beispielsweise sind das Heben schwerer Lasten oder Arbeit in der Nacht und an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich verboten. Nur wenn der Arbeitgeber den Arbeitsplatz nicht entsprechend umgestalten oder die Frau an einen anderen Arbeitsplatz versetzen kann, muss ein betriebliches Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden. 

Ausschuss für Mutterschutz

Die vom Ausschuss für Mutterschutz  - einem Gremium von Expertinnen und Experten - veröffentlichten Materialien dienen der Unterstützung des Arbeitgebers bei der Umsetzung des Mutterschutzes in der Praxis. So gehört es zu den Aufgaben des Ausschusses, Art, Ausmaß und Dauer einer möglichen unverantwortbaren Gefährdung am Arbeitsplatz nach wissenschaftlichen Erkenntnissen zu ermitteln und zu begründen. Dabei entwickelt der Ausschuss Regeln, Erkenntnisse und weitere Materialien.

Kündigungsschutz

Vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung oder einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche ist die Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses bis auf wenige Ausnahmen unzulässig. Weitere Informationen, zum Beispiel zur Kündigungsschutzklage, finden sich auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialen.

Aufsichtsbehörden

Die Aufsicht über die Ausführung des Mutterschutzgesetzes obliegt den Bundesländern. Jedes Land hat eigene Aufsichtsbehörden eingerichtet. Arbeitgeber sind verpflichtet, die Aufsichtsbehörde unverzüglich zu benachrichtigen, wenn eine Frau ihnen mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist oder stillt. Zudem müssen Arbeitgeber die Zustimmung der Aufsichtsbehörde einholen, wenn sie ein Beschäftigungsverhältnis in der Kündigungsschutzfrist ausnahmsweise aufgrund eines außergewöhnlichen Umstandes beenden wollen. 

Die Aufsichtsbehörden beraten zudem zu Fragen rund um den mutterschutzrechtlichen Gesundheits- und Kündigungsschutz. Eine Liste der zuständigen Stellen findet sich hier.

Mutterschaftsgeld, Arbeitgeberzuschuss und Mutterschutzlohn

Während der Schutzfristen vor und nach der Entbindung haben abhängig beschäftige Frauen Anspruch auf mutterschutzrechtliche Leistungen. Diese Leistungen hängen vom Versicherungsstatus ab:  

Frauen, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, erhalten Mutterschaftsgeld und einen Arbeitgeberzuschuss. Das Mutterschaftsgeld, welches höchstens 13 Euro für den Kalendertag beträgt, wird von der zuständigen Krankenkasse der betroffenen Frau ausgezahlt. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber die Kosten des Unterschiedsbetrags zwischen 13 Euro und dem durchschnittlichen Nettolohn pro Kalendertag zu zahlen.

Frauen, die nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind – zum Beispiel privat Krankenversicherte oder in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversicherte Frauen – erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe von insgesamt höchstens 210 Euro. Zuständig für die Beantragung und Auszahlung ist das Bundesamt für Soziale Sicherung. Zudem erhalten sie den Arbeitgeberzuschuss.

Besteht außerhalb der Schutzfristen ein Beschäftigungsverbot, muss die abhängig beschäftigte Frau ebenfalls keine finanziellen Nachteile befürchten. Sie behält den vor Beginn der Schwangerschaft erzielten Durchschnittsverdienst (Mutterschutzlohn). 

Für Beamtinnen bleibt während der Schutzfristen und der Zeit eines individuellen Beschäftigungsverbots der volle Anspruch auf Besoldung bestehen.

Selbständige sind vom Geltungsbereich des Mutterschutzgesetzes nicht erfasst. Sie müssen sich für die Zeit vor und nach der Geburt absichern. Weitere Informationen für Selbstständige sind im Familienportal zusammengestellt. 

Arbeitgebern werden die Mutterschaftsleistungen voll erstattet

Die Arbeitgeber haben einen Anspruch auf Erstattung des ausgezahlten Zuschusses zum Mutterschaftsgeld oder Mutterschutzlohns bei einem Beschäftigungsverbot. Alle Arbeitgeber nehmen dafür an einem allgemeinen Umlageverfahren der Krankenkassen teil, dem sogenannten U2-Verfahren. Zuständig für die Erstattung sind die gesetzlichen Krankenkassen. Die Erstattung erfolgt auf Antrag.

Bezahlte Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen

Vor und nach der Geburt muss der Arbeitgeber die (schwangere) Frau für medizinische Untersuchungen freistellen, die im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung erforderlich sind. Die Freistellung gilt auch für die Zeit zum Stillen während der ersten zwölf Monate nach der Geburt. 

Hilfe durch die Bundesstiftung Mutter und Kind

Frauen in einer finanziellen Notlage können bei der Bundesstiftung Mutter und Kind Unterstützung beantragen. Die Bundesstiftung gewährt finanzielle Hilfen insbesondere für Schwangerschaftsbekleidung, aber auch für die Erstausstattung des Kindes, für die Weiterführung des Haushaltes und der Wohnung, für die Einrichtung sowie für die Betreuung des Kindes. Anträge auf Stiftungsmittel können in einer Schwangerschaftsberatungsstelle vor Ort gestellt werden.