Hilfe und Pflege Mehr Schutz durch Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz und Heimrecht der Länder

Bis 2009 diente das Heimrecht des Bundes dem Schutz und der Partizipation der Bewohnerinnen und Bewohner von Heimen. Neben ordnungsrechtlichen Vorschriften enthielt es zivilrechtliche Regelungen über die zwischen Heimträger und Heimbewohnern jeweils zu schließenden Verträge.

Nachdem die Gesetzgebungszuständigkeiten für das Heimrecht durch die Föderalismusreform 2006 neu verteilt worden sind, hat jedes Bundesland für seinen Bereich die ordnungsrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes durch eigene Regelungen ersetzt. Auskunft erteilen die jeweils zuständigen Landesbehörden.

Der Bund ist für die zivilrechtlichen Regelungen des Heimgesetzes zuständig geblieben und hat diese mit dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) in einem besonderen Verbraucherschutzgesetz weiterentwickelt. Das WBVG ist seit dem 1. Oktober 2009 in Kraft und wurde seitdem durch verschiedene Gesetze redaktionell modifiziert, zuletzt im Herbst 2019 mit Wirkung zum 1. Januar 2020.