Gesetz Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung (KiTa-Qualitätsgesetz)

Mit dem KiTa-Qualitätsgesetz wird das Gute-KiTa-Gesetz über das Jahr 2022 hinaus bis Ende 2024 verlängert und auf Grundlage der Ergebnisse des Monitorings und der Evaluation weiterentwickelt. Damit wird ein zentraler Auftrag des Koalitionsvertrags umgesetzt. Der Bund stellt hierfür in den nächsten beiden Jahren insgesamt vier Milliarden Euro bereit. 

Das Gesetz legt einen klaren Fokus auf die Steigerung der Qualität in der Kindertagesbetreuung. Es ist ein wichtiger Schritt hin zu einem Qualitätsentwicklungsgesetz mit bundesweiten Standards, das noch in dieser Legislaturperiode in Kraft treten soll.

Wichtige Änderungen

1. Vorrangige Investition in sieben Handlungsfelder

Zur Verbesserung der Qualität in der frühkindlichen Bildung sollen die Länder künftig überwiegend in sieben vorrangige Handlungsfelder investieren. Diese sind:

  • Bedarfsgerechtes Angebot,
  • Fachkraft-Kind-Schlüssel,
  • Gewinnung und Sicherung von qualifizierten Fachkräften,
  • Starke Leitung,
  • Förderung der kindlichen Entwicklung, Gesundheit, Ernährung und Bewegung,
  • Sprachliche Bildung und
  • Stärkung der Kindertagespflege

Soweit diese Schwerpunktsetzung sichergestellt ist, können die Länder auch Maßnahmen, die bereits Gegenstand der Bund-Länder-Verträge zum Gute-KiTa-Gesetz waren, fortsetzen. Maßnahmen, die erst 2023 neu begonnen werden, müssen ausschließlich in den vorrangigen Handlungsfeldern ergriffen werden.

2. Keine neuen Maßnahmen zur Beitragsentlastung der Eltern

Das neue KiTa-Qualitätsgesetz ermöglicht keine Finanzierung von neuen Maßnahmen der Länder für Beitragsentlastungen der Eltern. Bereits eingeführte Entlastungen sollen aber fortgesetzt werden können, sofern die vom Gesetz vorgesehene Schwerpunktsetzung auf die sieben qualitativ vorrangigen Handlungsfelder sichergestellt ist.