Gesetz Zweites Gesetz zur Änderung des Jugendschutzgesetzes

Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Jugendschutzgesetzes wird der gesetzliche Kinder- und Jugendmedienschutz, der im Kern aus dem Jahr 2002 stammt, modernisiert und auf die heutige digitale Medienrealität von Kindern und Jugendlichen ausgerichtet. Ziel ist es, wieder einen effektiven Schutz von Kindern und Jugendlichen auch in Bezug auf digitale Medien, verlässliche Orientierung für Eltern und Fachkräfte und die Rechtsdurchsetzung auch gegenüber ausländischen Anbietern zu gewährleisten. Das Gesetz wurde auf der Grundlage des Koalitionsvertrags der Regierungsparteien für die 19. Legislaturperiode, des Abschlussberichts der Bund-Länder-Kommission zur Medienkonvergenz von Juni 2016, des Beschlusses der Jugend- und Familienministerkonferenz von Mai 2018 und der Empfehlungen der Kinderkommission des Deutschen Bundestages "Kindeswohl und digitalisierte Gesellschaft: Chancen wahrnehmen - Risiken bannen" von Juni 2019 erarbeitet.

Die einzelnen Punkte des neuen Jugendschutzgesetzes:

Mehr Schutz

Die bisher allein auf die Abwehr von Konfrontationsrisiken durch einzelne Medieninhalte abzielenden gesetzlichen Regelungen werden ergänzt um die neue Dimension der Interaktionsrisiken. Durch die Novellierung werden für Kinder und Jugendliche relevante Internetdienste verpflichtet, angemessene und wirksame strukturelle Vorsorgemaßnahmen für eine unbeschwerte Teilhabe zu treffen (sogenannte Anbietervorsorge), beispielsweise durch

  • Voreinstellungen: Anbieter werden zu Voreinstellungen verpflichtet, die Kinder und Jugendliche insbesondere vor Interaktionsrisiken wie Mobbing, sexualisierter Ansprache ("Cybergrooming"), Hassrede, Tracking und Kostenfallen schützen. Sie sollen sicherstellen, dass Kinder und Jugendliche etwa bei Spielen oder in sozialen Netzwerken von Fremden nicht mehr einfach gefunden und angesprochen werden können. Oder dass Kostenfallen wie Loot Boxes standardmäßig deaktiviert sind.
  • Hilfs- und Beschwerdesysteme: Wenn Kinder und Jugendliche sich bedroht oder bedrängt fühlen, brauchen sie ein einfaches, leicht erreichbares und verständliches Hilfs- und Beschwerdesystem.
  • Begleitung und Steuerung der Mediennutzung durch die Eltern: Anbieter können Eltern Möglichkeiten eröffnen, die Nutzung ihrer Kinder altersgerecht zu begleiten. Eltern können beispielsweise die Möglichkeiten bekommen, bestimmte Einstellungen (zum Beispiel Chat geschlossen für Fremde, Zeit- und Budgetbegrenzungen) vorzunehmen, um so im Rahmen ihrer auch verfassungsrechtlich verbürgten Elternverantwortung mit einfachen Mitteln eine altersentsprechende Mediennutzung zu ermöglichen.

Das neue Jugendschutzgesetz nimmt große Internetdienste in den Blick, die von Kindern und Jugendlichen genutzt werden. Dazu zählen soziale Netzwerke oder Messenger-Dienste. Dienste, die regelmäßig nur von Erwachsenen genutzt werden, wie berufliche Netzwerke oder wissenschaftliche Foren, sind hingegen nicht erfasst. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit gilt die Regelung nur für große, kommerzielle Anbieter und damit zum Beispiel nicht für private Blogs, gemeinnützige Angebote, Angebote freien Wissens und Start-Ups. Es wird eine Relevanzschwelle eingeführt. Nicht-kommerzielle Angebote sind ausgenommen.

Mehr Orientierung

Durch die Reformierung des Jugendschutzes werden erstmals verlässliche einheitliche Alterskennzeichen für Spiele und Filme auch online gewährleistet. Dabei wird auf die bestehenden gesetzlichen Kennzeichen aufgesetzt, die einheitlich medien- und vertriebswegübergreifend gelten sollen. Zusätzlich wird die Möglichkeit eröffnet, der Dynamik digitaler Angebote durch die Anerkennung automatisierter Bewertungssysteme Rechnung zu tragen.

Bei der Altersbewertung werden künftig nicht nur Inhalte, sondern auch die Interaktionsrisiken berücksichtigt. Beispielsweise kann ein Spiel nicht nur wegen darin enthaltener Gewaltdarstellungen für jüngere Kinder ungeeignet sein, sondern auch, weil es ungeschützte Kommunikation mit Fremden ermöglicht. Insbesondere Kontaktmöglichkeiten, die zu Cybermobbing, Cybergrooming und Missbrauch führen können, und Kostenfallen, zum Beispiel in Loot Boxes und durch glücksspielsimulierende oder suchtfördernde Elemente in Games, können nun berücksichtigt werden - durch erläuternde Symbole, aber auch in der Altersbewertung selbst. Die Alterskennzeichen gewinnen dadurch erheblich an Aussage- und Orientierungskraft für Eltern.

Mehr Durchsetzung

  • Damit der Kinder- und Jugendmedienschutz wirksam ist, müssen die neuen Regeln auch durchgesetzt werden. Deswegen wird die bestehende "Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien" (BPjM) zur "Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz" weiterentwickelt. Die Bundeszentrale wird mit entsprechenden Ressourcen sicherstellen, dass die vom Gesetz erfassten Plattformen ihren systemischen Vorsorgepflichten nachkommen (zum Beispiel sichere Voreinstellungen, Hilfs- und Beschwerdesysteme).
  • Künftig werden auch die - in der Mediennutzungsrealität von Kindern und Jugendlichen hochrelevanten - ausländischen Anbieter in den Blick genommen. Die großen internationalen Plattformen werden dafür unter anderem verpflichtet, in Deutschland Empfangsbevollmächtigte zu benennen.
  • Wenn Verstöße festgestellt werden, setzt die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz zunächst ein "dialogisches Verfahren" in Gang, mit dem das
    Know-how der Anbieter eingebunden wird. Wenn das dialogische Verfahren nicht erfolgreich ist, können konkrete Maßnahmen angeordnet und in letzter Konsequenz bei Nichtbefolgung Bußgelder in Höhe von bis zu 50 Millionen Euro verhängt werden.
  • Auch die freiwilligen Selbstkontrollen sollen gestärkt werden: Plattformen und Internetdienste, die sich einer Selbstkontrolle anschließen, können in diesem Rahmen eine funktionierende Anbietervorsorge gegenüber der Bundeszentrale geltend machen und haben somit Rechtssicherheit. Dieser Anreiz, einer Selbstkontrolle beizutreten, stärkt zudem die Länder und ihre Landesmedienanstalten, in deren Zuständigkeitsbereich die Selbstkontrollen agieren.
  • Die neue Bundeszentrale sorgt für eine bessere Vernetzung und Verzahnung aller relevanten Akteurinnen und Akteure - das sind neben den Akteurinnen und Akteuren des Jugendschutzes zum Beispiel auch Akteurinnen und Akteure aus Kinderschutz und Kinderrechten, Medienpädagogik, Wohlfahrtspflege und Kinder- und Jugendmedizin.

Das neue Jugendschutzgesetz schafft mit modernen Regulierungsansätzen einen klaren, widerspruchsfreien und technologieoffenen Rechtsrahmen für den Kinder- und Jugendmedienschutz im digitalen Zeitalter. Die Zuständigkeiten von Bund und Ländern werden klar geordnet: Der Bund ist zuständig für die Rahmenbedingungen, also die Vorsorge, während die Länder für die Nachsorge in Form der Einzelfallaufsicht über Inhalte zuständig bleiben. Die Regelungen und Strukturen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags der Länder werden durch die neuen Regelungen im Jugendschutzgesetz bestätigt und im Ergebnis gestärkt.