Gesetzentwurf Verordnung zur Aussetzung der Erhebung über Kinder in den Klassenstufen eins bis vier nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe

In dem Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG), das im Oktober 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, wird ab dem Schuljahr 2026/27 stufenweise ein Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder der Klassenstufen eins bis vier eingeführt. Zur Ermittlung der Inanspruchnahme von Ganztagsangeboten ist eine Weiterentwicklung der Statistik-Regelungen im Achten Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) vorgesehen. Die neue Regelung in § 99 Absatz 7c SGB VIII, die zum 1. Juli 2022 in Kraft getreten ist, hat zum Ziel, die Datenlage für Grundschulkinder der Klassenstufen eins bis vier im Hinblick auf ihre Betreuungssituation (unter anderem Dauer der Betreuung in den jeweiligen Angeboten für Grundschulkinder sowie Art der Angebote) zu verbessern.

Die Erhebung zum 1. März 2023 ist aus unterschiedlichen Gründen länderseitig nicht umsetzbar. Folglich ist damit eine qualitativ hochwertige und vollständige Statistik 2023 noch nicht realisierbar. Daher ist eine Verschiebung des Starts der erstmaligen Erhebung gemäß § 5 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke (BStatG) notwendig. Der Entwurf der beigefügten Rechtsverordnung hat das Aussetzen der ersten Erhebung nach den §§ 98 Absatz 1 Nummer 1a, 99 Absatz 7c in Verbindung mit §§ 101 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Nummer 10 SGB VIII zum Ziel. Der Startzeitpunkt der ersten Erhebung soll auf den 1. März 2024 verschoben werden. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates.