In § 30 des Mutterschutzgesetzes wurde mit der Reform 2018 die Bildung des Ausschusses für Mutterschutz festgelegt. Seine Aufgabe ist es, praxisgerechte Regeln zu entwickeln, die es Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern erleichtern, bei der Umsetzung des Mutterschutzes den jeweils aktuellen Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen. Es gehört auch zu den Aufgaben des Ausschusses, Art, Ausmaß und Dauer einer möglichen unverantwortbaren Gefährdung einer schwangeren oder stillenden Frau und ihres Kindes am Arbeitsplatz zu ermitteln. Der Ausschuss für Mutterschutz arbeitet eng mit den arbeitsschutzrechtlichen Ausschüssen des Bundesarbeitsministeriums zusammen.
Die Mitglieder werden alle vier Jahre vom Bundesfamilienministerium im Einvernehmen mit dem Bundesarbeitsministerium, dem Bundesgesundheitsministerium und dem Bundesforschungsministerium berufen.
Alle weiterführenden Informationen über den Ausschuss und Informationen zum Mutterschutz finden Sie hier.
Kontakt
Die Geschäftsstelle des Ausschusses ist im Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) angesiedelt. Die Geschäftsstelle unterstützt den Ausschuss für Mutterschutz sowohl organisatorisch als auch fachlich.
Die Geschäftsstelle ist für Fragen oder die Kontaktaufnahme mit dem Ausschuss erreichbar:
Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben
Geschäftsstelle Ausschuss für Mutterschutz
Besucheranschrift:
An den Gelenkbogenhallen 2-6
50679 Köln
Telefon: 0221 3673-2000
E-Mail: GST-Mutterschutz@bafza.bund.de
www.bafza.de