Ursula von der Leyen: "Eine wichtige Wegmarke für den Verbraucherschutz älterer und pflegebedürftiger Menschen"

Am 1. Oktober tritt das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) in Kraft. Das vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vorgelegte Gesetz stärkt die Rechte älterer, pflegebedürftiger und behinderter Menschen, wenn sie Verträge über die Überlassung von Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen abschließen.

"Die Menschen möchten auch und gerade im Alter, bei Pflegebedürftigkeit oder bei Behinderung so selbstbestimmt und selbstständig wie möglich leben", erklärt Bundesfamilienministerin Ursula von der Leyen. "Ältere Menschen sind ein Gewinn für die gesamte Gesellschaft. Wenn sie entscheidende Weichen für ihren Lebensabend stellen, benötigen sie im besonderen Maße Transparenz, Verlässlichkeit und Sicherheit. Das neue Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz ist eine wichtige Wegmarke für den Verbraucherschutz für die Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeeinrichtungen und es stärkt den Schutz derjenigen, die sich für eine neue Wohn- und Betreuungsform entscheiden", so die Ministerin weiter.

Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz im Überblick

Mit dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz werden die vertragsrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes abgelöst und weiterentwickelt. Der Bund ist für die zivilrechtlichen Regelungen des Heimgesetzes zuständig und hat diese mit dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz zu einem modernen Verbraucherschutzgesetz weiterentwickelt. Zu den wichtigsten Vorschriften des WBVG gehören:

  • Informationen über Leistungen, Entgelte und Ergebnisse von Qualitätsprüfungen können von Verbraucherinnen und Verbraucher in leicht verständlicher Sprache vor einem Vertrag angefordert werden.
  • Befristete Verträge sind nur zulässig, wenn dies im Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher ist. Verträge werden schriftlich abgeschlossen.
  • Das vereinbarte Entgelt muss angemessen sein. Eine Entgelterhöhung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich und bedarf der Begründung.
  • Bei Änderung des Pflege- oder Betreuungsbedarfs muss der Unternehmer beziehungsweise die Unternehmerin eine entsprechende Anpassung des Vertrages anbieten. Ausnahmen bedürfen der gesonderten Vereinbarung.
  • Eine Kündigung des Vertrages ist für den Unternehmer beziehungsweise die Unternehmerin nur aus wichtigem Grund möglich. Für Verbraucherinnen und Verbraucher gelten besondere Kündigungsmöglichkeiten.

Der Anwendungsbereich des Gesetzes ist nicht auf die bisherigen Heimverträge beschränkt, sondern erfasst insbesondere auch die typischen Formen des "Betreuten Wohnens". Ausgenommen sind Verträge, bei denen neben dem Wohnraum ausschließlich allgemeine Betreuungsleistungen wie die Vermittlung von Pflegeleistungen, Notruf- oder hauswirtschaftliche Versorgungsdienste Gegenstand der vertraglichen Vereinbarungen sind.

Übergangsvorschrift für Altverträge

Für Verträge, die vor Inkrafttreten des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes geschlossen worden sind, gilt eine Übergangsvorschrift. Diese stellt sicher, dass die Neuregelung erst sieben Monate nach ihrem Inkrafttreten  - ab dem 1. Mai 2010 - Anwendung auf Verträge findet, die nach dem bisherigen Heimrecht abgeschlossen wurden. Für andere Altverträge wie zum Beispiel Miet- und Dienstverträge im Bereich des "Betreuten Wohnens" gilt das Gesetz auch zukünftig nicht.