Wenn Alleinerziehende nach der Trennung keinen oder nur unregelmäßigen Unterhalt vom anderen Elternteil erhalten, hilft der Staat mit dem Unterhaltsvorschuss. Dieses Geld holt er sich - sofern möglich - vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurück.
Kommt die zuständige Unterhaltsvorschuss-Stelle zu dem Schluss, dass der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, verpflichtet und in der Lage ist, Unterhalt zu zahlen, müssen bereits gezahlte Unterhaltsvorschuss-Beträge zurückgezahlt werden.
Rückgriffsquote bleibt bei rund 17 Prozent
Auf dieser Grundlage haben die Unterhaltsvorschuss-Stellen im Jahr 2020 rund 17 Prozent der gezahlten Unterhaltvorschuss-Beträge zurückgeholt. Insgesamt wurden 384,7 Millionen Euro eingenommen, ein Plus von 6,7 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Da die Unterhaltsvorschuss-Auszahlungen an Alleinerziehende im Jahr 2020 gestiegen sind, bleibt die Rückgriffsquote im Vergleich zum Vorjahr konstant. Diese Quote errechnet sich aus dem Verhältnis der Einnahmen zu den Ausgaben eines Kalenderjahres. Das bedeutet, dass es gelungen ist, im Rückgriff mit dem Anstieg der Zahlbeträge und der Leistungsberechtigten Schritt zu halten.
Insgesamt gab der Staat im Jahr 2020 2,31 Milliarden Euro für den Unterhaltsvorschuss an Kinder von Alleinerziehenden aus - im Jahr 2019 lagen die Ausgaben bei 2,18 Milliarden. Die höchsten Rückgriffsquoten im Jahr 2020 erreichte Baden-Württemberg mit 24 Prozent gefolgt von Bayern mit 22 Prozent und Rheinland-Pfalz mit 21 Prozent.
Mehr Kinder profitieren vom Unterhaltsvorschuss
Seit die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) im Jahr 2017 stark ausgebaut wurden, erhalten heute knapp 840.000 Kinder von Alleinerziehenden den Unterhaltsvorschuss. Das sind etwa doppelt so viele wie 2017.