Ab dem 1. August 2013 gilt der Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege: Jedes Kind ab dem vollendeten ersten Lebensjahr hat einen Anspruch auf diese Förderung. Nach den Angaben der Bundesländer sollen im Kita-Jahr 2013/2014 voraussichtlich insgesamt rund 810.000 Kita-Plätze zur Verfügung stehen.
Der Rechtsanspruch ist eine gemeinsame gesetzliche Vereinbarung von Bund, Ländern und Kommunen für Eltern in Deutschland. Nach dem Grundgesetz haben die Länder die Pflicht und die Verantwortung, den Kita-Ausbau für unter Dreijährige und ein bedarfsgerechtes Angebot zur Erfüllung des Rechtsanspruchs zu gewährleisten und zu finanzieren.
Bund unterstützt Ausbau mit 5,4 Milliarden Euro
Der Bund hat den Ausbau der für den Rechtsanspruch zusätzlich benötigten Betreuungsplätze für unter Dreijährige sowohl finanziell als auch qualitativ erheblich unterstützt. Mit den beiden Investitionsprogrammen und der Beteiligung an den laufenden Kosten stellt der Bund für den Ausbau bis 2014 insgesamt 5,4 Milliarden Euro zur Verfügung. Auch nach dem 1. August 2013 stellt der Bund sein finanzielles Engagement nicht ein. So können weiterhin Betreuungsplätze mit Bundesgeld gebaut werden. Dafür stehen noch insgesamt 160 Millionen Euro aus den zwei Investitionsprogrammen des Bundes zur Verfügung. Außerdem unterstützt der Bund mit dem Auslaufen der Investitionsphase ab 2015 dauerhaft auch die Qualität der Kinderbetreuung mit jährlich 845 Millionen Euro.
Betreuungsgeld
Zeitgleich mit dem Rechtsanspruch auf Kinderbetreuung für unter Dreijährige tritt am 1. August die gesetzliche Regelung für das neue Betreuungsgeld in Kraft. Das Betreuungsgeld dient dem Ziel, jungen Eltern eine umfassende, bestmögliche Wahlfreiheit zu eröffnen. Die neue Leistung erhalten Eltern, deren Kind ab dem 1. August 2012 geboren wurde und die für ihr Kind keine frühkindliche Betreuung in öffentlich bereitgestellten Tageseinrichtungen oder Kindertagespflegeeinrichtungen in Anspruch nehmen.
Das Betreuungsgeld wird ab dem 1. August 2013 als Geldleistung gezahlt. Es steht im Anschluss an das Elterngeld, also grundsätzlich vom 15. Lebensmonat des Kindes an, für bis zu 22 Monate bereit, also längstens bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats. Zunächst beträgt das Betreuungsgeld pro Kind 100 Euro monatlich, ab 1. August 2014 werden pro Kind 150 Euro monatlich gewährt. Der Bezug des Betreuungsgeldes und die Erwerbstätigkeit der Eltern schließen sich nicht aus. Die Leistung wird unabhängig davon gezahlt, ob und in welchem Umfang die Eltern erwerbstätig sind.