Familienleistungen Neue Regelungen beim Elterngeld

Eine Familie mit zwei Kindern sitzt am Küchentisch
Das Elterngeld gleicht fehlendes Einkommen aus, wenn Eltern ihr Kind nach der Geburt betreuen.© BMFSFJ

Um die Sparvorgaben für den aktuellen Haushalt zu erfüllen und eine Kürzung des Elterngeldes für alle Eltern zu vermeiden, haben sich die Koalitionsfraktionen auf Änderungen beim Elterngeld geeinigt. Die Neuregelungen im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) treten zum 1. April 2024 in Kraft. Das Bundesfamilienministerium hat darauf geachtet, diese möglichst gerecht zu gestalten. 

Folgende Änderungen sind geplant:

Einkommensgrenze für das Basiselterngeld wird gesenkt

Die Grenze des zu versteuernden Einkommens (Einkommensgrenze), ab der der Anspruch auf Elterngeld entfällt, wird für Geburten ab dem 1. April 2024 für Paare und Alleinerziehende auf 200.000 Euro festgelegt. Für Geburten ab dem 1. April 2025 liegt die Einkommensgrenze für Paare und Alleinerziehende dann bei 175.000 Euro.

Durch die neue Einkommensgrenze gelingt es, eine Kürzung der Zahlbeträge, die alle Elterngeldbeziehenden betreffen würde, zu verhindern. Dies würde insbesondere diejenigen treffen, für die ein Ausgleich des fehlenden Einkommens nach der Geburt besonders bedeutsam ist: Familien mit geringen und mittleren Einkommen.

Der parallele Elterngeldbezug wird neu geregelt

Neu geregelt wird auch die Möglichkeit für Eltern, das Basiselterngeld parallel zu beziehen: Ein gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld ist für maximal einen Monat und nur innerhalb der ersten zwölf Lebensmonate des Kindes möglich. 

Damit werden Eltern darin bestärkt, abwechselnd Elterngeldmonate zu beziehen. Aus Studien ist bekannt, dass dies eine Chance für eine langfristige partnerschaftliche Aufteilung der Sorgearbeit sein kann. Nehmen Väter eine Zeit lang allein Elternzeit, stärkt dies nicht nur die Bindung der Väter zu ihren Kindern, sondern trägt auch dazu bei, dass sie sich im späteren Familienleben stärker bei der Kinderbetreuung engagieren.

Ausnahmen für ElterngeldPlus und besondere Lebenslagen

Für alle gilt: Sobald ein Elternteil ElterngeldPlus bezieht, kann der andere Elternteil auch länger als einen Monat gleichzeitig Basiselterngeld oder ElterngeldPlus bekommen.

Um besonderen Lebenslagen und Belastungssituationen gerecht zu werden, gibt es für folgende Konstellationen Ausnahmen von der Neuregelung zum parallelen Elterngeldbezug: 

  • Eltern von besonders früh geborenen Kindern, die mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin geboren werden,
  • Eltern von Zwillingen, Drillingen und weiteren Mehrlingen sowie
  • Eltern neugeborener Kinder mit Behinderung und Geschwisterkindern mit Behinderung, für die sie den Geschwisterbonus erhalten.

Diese Eltern können weiterhin Basiselterngeld für mehr als einen Monat gleichzeitig beziehen. 

Umfrage zeigt Unterstützung in der Bevölkerung

In einer repräsentativen, bundesweit durchgeführten Befragung von Bürgerinnen und Bürgern gaben mehr als die Hälfte (63 Prozent) der Befragten an, dass sie die Absenkung der Einkommensgrenze für richtig halten. Nur ein Viertel antwortete, dass die Absenkung aus ihrer Sicht falsch ist. Auch Befragte, die aufgrund ihres Einkommens potenziell von der Änderung betroffen sind, sehen dies mehrheitlich so. 64 Prozent finden sie richtig oder eher richtig. Nur 32 Prozent halten die Absenkung der Einkommensgrenze laut der repräsentativen Umfrage für falsch oder eher falsch.

Auch die Anpassung für den gleichzeitigen Bezug von Elterngeld stößt bei der Mehrheit der befragten Bürgerinnen und Bürger auf Verständnis. Knapp die Hälfte (45 Prozent) ist dafür, wiederum nur etwa ein Viertel findet die Einschränkung auf einen Monat gleichzeitigen Elterngeldbezug für Vater und Mutter nicht richtig. Die Ausnahmeregelungen für Eltern von Mehrlingen, Frühchen und Kindern mit Behinderung finden breite Zustimmung und werden von 78 Prozent der Befragten unterstützt. 

Infografik zeigt die im Text beschriebenen Umfrageergebnisse als Tortendiagramme
Rund 63 Prozent bewerten die Absenkung der Einkommensgrenze für das Elterngeld als richtig. Befragt wurden 1057 Personen© Verian