Corona-Pandemie Hilfsmaßnahmen werden verlängert

Eine Familie in einem Wohnzimmer vor dem Fernseher, der Großvater sitzt im Rollstuhl
Zahlreiche Hilfsmaßnahmen für Familien, Alleinerziehende, Beschäftigte in Kurzarbeit und für pflegende Angehörige werden verlängert© BMFSFJ

Die Corona-Pandemie stellt eine große Belastungsprobe für Familien dar. Der erneute Lockdown mit Schul- und Kitaschließungen ist eine kaum zu bewältigende Herausforderung für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Zudem geraten viele Familien aufgrund von Kurzarbeit oder Jobverlust in eine finanzielle Notlage. Die Bundesregierung hat Anfang 2020 zahlreiche Unterstützungsmaßnahmen beschlossen, um schnell und unbürokratisch zu helfen. Viele dieser Maßnahmen wären Ende des Jahres eigentlich ausgelaufen und werden nun 2021 fortgesetzt.

Entschädigungsanspruch bei Schul- und Kitaschließungen wird erweitert

Eltern, die ihre Kinder aufgrund behördlich angeordneter Schul- und Kitaschließungen selbst betreuen müssen und deshalb nicht arbeiten können, haben Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz. Voraussetzung ist, dass das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen ist. Außerdem darf keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit bestehen.

Mit einer Gesetzesänderung mit Wirkung vom 16. Dezember wurde zudem beschlossen, dass der Anspruch auf Entschädigung auch besteht, wenn Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden oder die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben wird.

Eltern und Alleinerziehende erhalten eine Entschädigung von 67 Prozent des entstandenen Verdienstausfalls (maximal 2016 Euro) für längstens zehn Wochen pro erwerbstätigem Elternteil beziehungsweise 20 Wochen für Alleinerziehende. Der Maximalzeitraum von zehn beziehungsweise 20 Wochen muss nicht an einem Stück in Anspruch genommen werden, sondern kann über mehrere Monate verteilt werden. Die Auszahlung der Entschädigung übernimmt der Arbeitgebende, der bei der zuständigen Landesbehörde einen Erstattungsantrag stellen kann. Die Regelung gilt bis zum 31. März 2021.

Kinderzuschlag: erleichterte Vermögensprüfung

Familien mit kleinen Einkommen können einen monatlichen Kinderzuschlag (KiZ) von bis zu 185 Euro pro Kind erhalten (205 Euro ab dem 1. Januar 2021). Ob und in welcher Höhe der KiZ gezahlt wird, hängt von mehreren Faktoren ab - vor allem vom eigenen Einkommen, den Wohnkosten, der Größe der Familie und dem Alter der Kinder. Um die Beantragung zu vereinfachen, wurde die Vermögensprüfung vorübergehend erleichtert. Eltern müssen demnach keine Angaben mehr zu ihrem Vermögen machen, wenn sie kein erhebliches Vermögen haben. Diese Regelung gilt bis zum 31. März 2021.

Flexibilisierung beim Elterngeld wird verlängert

Damit werdende und junge Eltern, die aufgrund der Corona-Pandemie Verdienstausfälle haben oder die Voraussetzungen für den Bezug des Elterngeldes nicht mehr einhalten können, keine Nachteile haben, wurde das Elterngeld für einen Übergangszeitraum flexibler gestaltet.

Bis zum 31. Dezember 2020 gelten die nachfolgenden Anpassungen:

  • Eltern, die in systemrelevanten Branchen und Berufen arbeiten, können ihre Elterngeldmonate verschieben. Sie können diese auch nach dem 14. Lebensmonat ihres Kindes nehmen, wenn die Situation gemeistert ist, spätestens zum Juni 2021. Die später genommenen Monate verringern bei einem weiteren Kind nicht die Höhe des Elterngeldes.
  • Der Partnerschaftsbonus, der die parallele Teilzeit der Eltern fördert, entfällt nicht, wenn Eltern aufgrund der Corona-Pandemie mehr oder weniger arbeiten als geplant. Es gelten die Angaben bei Antragstellung.

Die nachfolgende Anpassung gilt darüber hinaus bis zum 31. Dezember 2021:

  • Einkommensersatzleistungen wie beispielsweise Kurzarbeitergeld oder Arbeitslosengeld I reduzieren das Elterngeld nicht. Dies betrifft Eltern, die bislang in Teilzeit arbeiten und Elterngeld beziehen. Monate mit geringerem Einkommen können von der Elterngeldberechnung ausgenommen werden. Dies betrifft werdende Eltern, die durch die Corona-Pandemie Einkommensverluste haben, weil sie in Kurzarbeit arbeiten oder freigestellt sind.

Akuthilfen für pflegende Angehörige

Viele Menschen müssen sich aufgrund der Corona-Pandemie verstärkt um pflegebedürftige Angehörige kümmern. Pflegende Angehörige benötigen akute Hilfe und flexible Unterstützungsangebote. Deshalb hat die Bundesregierung die Möglichkeit der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung sowie die Lohnfortzahlung durch das Pflegeunterstützungsgeld von zehn auf 20 Tage verdoppelt. Außerdem können Pflegezeit und Familienpflegezeit flexibler genommen werden. Weitere Informationen hierzu bietet die Website www.wege-zur-pflege.de.

Die Akuthilfen für pflegende Angehörige galten zunächst bis zum 31. Dezember 2020 und wurden nun noch einmal bis zum 31. März 2021 verlängert.

Kurzarbeitergeld

Bereits zum 1. März 2020 wurde der Zugang zum Kurzarbeitergeld vereinfacht. Außerdem wurde das Kurzarbeitergeld erhöht. Normalerweise beträgt es 60 Prozent (beziehungsweise 67 Prozent für Eltern) des fehlenden Nettoentgelts. Wenn Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in Kurzarbeit mit 50 Prozent oder weniger ihrer bisherigen Stundenzahl arbeiten, wird das Kurzarbeitergeld ab dem vierten Bezugsmonat auf 70 Prozent (beziehungsweise 77 Prozent für Eltern) und ab dem siebten Monat auf 80 Prozent (beziehungsweise 87 Prozent für Eltern) angehoben. Weitere Informationen zum Kurzarbeitergeld sind auf der Website des Bundesarbeitsministeriums zu finden.

Diese Regelungen wurden mit dem Beschäftigungssicherungsgesetz noch einmal verlängert bis zum 31. Dezember 2021.

Vereinfachter Zugang zur Grundsicherung

Um die Menschen vor einer existenziellen Notlage zu bewahren, wurde der Zugang zur Grundsicherung vereinfacht. Wer einen Antrag auf Leistungen der Grundsicherung stellt und erklärt, über kein erhebliches Vermögen zu verfügen, darf Erspartes behalten. Außerdem werden die Ausgaben für Wohnung und Heizung in tatsächlicher Höhe anerkannt. Weitere Informationen dazu hat das Bundesarbeitsministerium zusammengestellt.

Der vereinfachte Zugang galt zunächst bis zum 31. Dezember 2020 und wurde nun noch einmal bis zum 31. März 2021 verlängert.