Gesetz Bundeskindergeldgesetz

In Deutschland erhalten Eltern Kindergeld als Steuervergütung, so ist es im Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt. Eltern, die im Ausland wohnen und in Deutschland nach dem Einkommensteuergesetz nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind, können unter bestimmten Voraussetzungen Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) erhalten.

Das Kindergeld

Eltern, die im Inland wohnen und unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, erhalten Kindergeld nach Paragraf 62 ff. des Einkommensteuergesetzes. Das Kindergeld wird einkommensunabhängig gezahlt. Es ist nach der Zahl der Kinder gestaffelt und beträgt laut des Gesetzes zu Verbesserungen von Familienleistungen:

  • für das erste und zweite Kind monatlich 190 Euro
  • für das dritte Kind monatlich 196 Euro
  • für das vierte und jedes weitere Kind monatlich 221 Euro

Kindergeld gibt es grundsätzlich

  • für alle Kinder bis zum 18. Lebensjahr,
  • für Kinder in Ausbildung bis zum 25. Lebensjahr,
  • für arbeitslose Kinder bis zum 21. Lebensjahr.

Die Auszahlung des Kindergeldes erfolgt in der Regel durch die Familienkassen bei den Agenturen für Arbeit.

Weitere Details zum Kindergeld sind im Hintergrundartikel zum Thema und im Serviceportal "Familienwegweiser" des Bundesfamilienministeriums abrufbar. 

Der Kinderzuschlag

Der Kinderzuschlag ist eine Familienleistung, die Familien im Niedrigeinkommensbereich spürbar entlastet und Kinderarmut von unter 25 Jahre alten Kindern und Jugendlichen bekämpften soll. Der Kinderzuschlag wird an Eltern für das in ihrem Haushalt lebende Kind gezahlt, wenn sie mit ihrem Einkommen zwar den eigenen Bedarf decken können, nicht aber den ihrer Kinder. Der Kinderzuschlag muss schriftlich bei der örtlich zuständigen Familienkasse beantragt werden.

Der Kinderzuschlag beträgt maximal 160 Euro monatlich je Kind und deckt zusammen mit dem Kindergeld in Höhe von monatlich 190 Euro den durchschnittlichen Bedarf von Kindern. Hinsichtlich des Wohnbedarfs ist das bei gegebener Einkommenshöhe zustehende Wohngeld zu berücksichtigen.

Weitere Voraussetzungen für den Anspruch auf Kinderzuschlag sind, dass

  • die Eltern für das Kind Kindergeld beziehen,
  • das Einkommen der Eltern die Mindesteinkommensgrenze von 900 Euro brutto für Paare und 600 Euro brutto für Alleinerziehende erreicht,
  • mit dem Einkommen die Höchsteinkommensgrenze nicht überschritten wird und
  • durch das zur Verfügung stehende Einkommen sowie den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II vermieden wird. 

Bei einem Einkommen oder Vermögen der Eltern in Höhe ihres eigenen Mindestbedarfs ist der Kinderzuschlag in voller Höhe zu zahlen. Berücksichtigt wird hierbei zum Beispiel auch Einkommen und Vermögen von Partnern, die in eheähnlicher Lebensgemeinschaft leben. Überschreiten Einkommen und Vermögen diese Grenze, wird der Kinderzuschlag gemindert. In welcher Höhe Einkommen beziehungsweise Vermögen zu berücksichtigen sind, richtet sich grundsätzlich nach den für das ALG II maßgeblichen Bestimmungen.

Der Kinderzuschlag wird von den Familienkassen ausgezahlt.

Weitere Details zum Kinderzuschlag sind im Hintergrundartikel zum Thema und im Serviceportal "Familienwegweiser" des Bundesfamilienministeriums abrufbar. 

Leistungen für Bildung und Teilhabe

Den Empfängerinnen und Empfängern von Kinderzuschlag und Wohngeld stehen neben diesen Leistungen auch sieben Leistungen zur Bildung und Teilhabe zu, die aus Geld- und Sachleistungen bestehen. Dazu zählen:

  • eintägige Schul- und Kitaausflüge (tatsächliche Kosten),
  • mehrtägige Klassen- und Kitafahrten (tatsächliche Kosten),
  • der persönliche Schulbedarf (insgesamt 100 Euro jährlich),
  • die Beförderung von Schülerinnen und Schülern zur Schule (tatsächliche Kosten),
  • Lernförderungen (tatsächliche Kosten),
  • die Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in Schule oder Kindertageseinrichtungen (Zuschuss),
  • die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft (wie im Sportverein oder in der Musikschule in Höhe von 10 Euro monatlich).

Die Leistungen für Bildung und Teilhabe sind bei den von den jeweiligen Bundesländern bestimmten kommunalen Trägern, etwa bei Gemeinde, Landkreis oder Stadtverwaltung, zu beantragen. Weitere Informationen dazu sowie Ansprechpartner vor Ort sind auf dem Serviceportal "Familien-Wegweiser" des Bundesfamilienministeriums abrufbar.