Außergerichtliche Streitbeilegung für mehr Verbraucherschutz im Pflegebereich

Eine Pflegerin reicht einer älteren Frau im Rollstuhl ein Glas Wasser, Bildnachweis: BMFSFJ / Nagold
Verbraucherinnen und Verbraucher in der Pflege stärken© Bildnachweis: BMFSFJ / Nagold

Seit dem 1. April 2016 haben auch Verbraucherinnen und Verbraucher in der Pflege die Möglichkeit, sich an die sogenannte Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V. mit Sitz in Kehl zu wenden. Diese hat auf Grundlage des neuen Gesetzes über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz - VSBG) ihre bundesweite Tätigkeit aufgenommen.

Die Möglichkeit der außergerichtlichen Streitbeilegung erweitert die Handlungsoptionen von Verbraucherinnen und Verbrauchern im Falle von Streitigkeiten aus Verträgen, die dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz unterliegen. Erfasst werden Verträge, in denen ein Unternehmer an einen Verbraucher oder eine Verbraucherin Wohnraum vermietet und sich zugleich zur Erbringung von Pflege- oder Betreuungsleistungen verpflichtet. Ein Beispiel ist der Vertrag eines Pflegebedürftigen mit einem Pflegeheim.

Transparenz und Qualität in der Pflege ausbauen

"Die Möglichkeit, eine Schlichtungsstelle anzurufen, ist ein wichtiger Schritt für Verbraucherinnen und Verbraucher, die aufgrund ihres Hilfebedarfs besonders schutzbedürftig sind", betonte der Staatssekretär im Bundesfamilienministerium, Dr. Ralf Kleindiek. "Unseren Erfahrungen nach meiden Verbraucherinnen und Verbraucher oftmals gerichtliche Auseinandersetzungen mit den Pflegeeinrichtungen gerade aufgrund ihres Hilfebedarfs und der Bedeutung der vertraglichen Beziehung für die eigene Lebensgestaltung. Sie sind aufgrund ihres häufig hohen Lebensalters an schnellen und niedrigschwelligen Problemlösungen interessiert. Die außergerichtliche Streitbeilegung bietet diese Möglichkeit. Wichtig ist, dass sich die Pflegeeinrichtungen dem Verfahren jetzt öffnen. Das ist auch ein Zeichen für Transparenz und Qualität in der Pflege."

Die Teilnahme an einer außergerichtlichen Streitbeilegung ist nach dem neuen Gesetz grundsätzlich freiwillig. Aufgrund einer Änderung des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes muss aber der Unternehmer den Verbraucher nunmehr bei Vertragsabschlüssen ab dem 01. April 2016 im Vertrag darüber in Kenntnis setzen, inwieweit er bereit oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.