und ihre Familien (§ 2 Absatz 2 Satz 1 SchKG). Darüber hinaus ist die Schwangere bei Bedarf bei der Geltendmachung von Ansprüchen, der Wohnungssuche, der Suche nach einer Betreuungsmöglichkeit für das zu erwartende Kind sowie bei der Fortsetzung ihrer Ausbildung zu unterstützen (§ 2 Absatz 1 Satz 2 SchKG). Zum Anspruch gehört auch die Nachbetreuung nach einem Schwangerschaftsabbruch oder nach der Geburt des Kindes. Für die Beratung steht in Deutschland ein flächendeckendes Netz...