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Gesundheit und Prävention

Menschen mit Behinderungen benötigen häufig besondere Unterstützung und gesundheitsfördernde Maßnahmen. Welche Möglichkeiten es gibt, zeigt unsere Übersicht.

Verschiedene Untersuchungen können dabei helfen, eine Erkrankung oder Behinderung frühzeitig zu erkennen und zu behandeln und über Möglichkeiten der Förderung der Gesundheit zu informieren. Die Untersuchungen finden in unterschiedlichen Lebensphasen des Kindes statt.

Untersuchungen während der Schwangerschaft dienen dazu, mögliche Gefahren für Leben und Gesundheit von Mutter und Kind zu erkennen und abzuwenden. Und es sollen Erkrankungen rechtzeitig erkannt und frühzeitig behandelt werden. Viele Vorsorgeuntersuchungen werden von der Krankenkasse bezahlt. Auf Familienplanung.de finden Sie weiterführende Informationen über die Untersuchungen der Pränataldiagnostik.

Als Eltern haben Sie das Recht darauf, nicht über die Behinderung Ihres Kindes informiert zu werden. Dafür müssen Sie den Wunsch der Ärztin oder dem Arzt mitteilen.

Bis zum 7. Geburtstag des Kindes gibt es – beginnend ab der Geburt und im Säuglings- und Kleinkinderalter - aktuell insgesamt zehn Gesundheitsuntersuchungen für Ihr Kind, die sogenannten U-Untersuchungen. Die Untersuchungen dienen dazu, den Gesundheitszustand zu untersuchen und Entwicklungsverzögerungen, Erkrankungen und Behinderungen möglichst früh festzustellen. Die Ärztinnen und Ärzte untersuchen unter anderem die Entwicklung von Sprache, Bewegung und Wachstum oder die Fähigkeiten des Hören und Sehens. Dabei berät die Ärztin oder der Arzt auch über Möglichkeiten der Gesundheits- und Entwicklungsförderung.

Auf Kindergesundheit-info.de erfahren Sie mehr über die Früherkennungsuntersuchungen für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr.

Nach der Geburt erhalten die Eltern ein Untersuchungsheft. Darin werden alle Untersuchungen Ihres Kindes vermerkt. So behalten Sie und die behandelnde Ärztin oder der Arzt den Überblick und verpassen keine Untersuchung. Je früher eine Beeinträchtigung, eine Auffälligkeit oder eine bereits bestehende Behinderung oder Erkrankung entdeckt wird, desto schneller können diese auch behandelt und die Entwicklung des Kindes unterstützt werden. Eine Möglichkeit ist zum Beispiel die Frühförderung.

Je nach Bedarf und Grad der Behinderung können Versicherte verschiedene Leistungen von der Krankenkasse beziehen.

Kinder sind höchstens bis zum 25. Lebensjahr bei ihren Eltern mitversichert. Unter Umständen auch darüber hinaus. Für die Dauer von höchstens zwölf Monaten gilt dies bei Unterbrechung oder Verzögerung einer Schul- oder Berufsausbildung durch einen Freiwilligendienst (Bundesfreiwilligendienst – BFD; Freiwilliges Soziales Jahr – FSJ; Freiwilliges Ökologisches Jahr – FÖJ) oder den freiwilligen Wehrdienst. Zudem sind Kinder mit einer Behinderung ohne Altersgrenze versichert, wenn sie infolge körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Ein Kind ist unfähig, sich selbst zu unterhalten, wenn es seinen eigenen Lebensunterhalt einschließlich notwendiger Aufwendungen infolge der Behinderung nicht selbst bestreiten kann. Voraussetzung ist zudem, dass die Behinderung bereits zu dem Zeitpunkt vorlag, in dem eine Familienversicherung innerhalb der Altersgrenzen bestanden hat.

Hier finden Sie einen Überblick der Leistungen:

  • Kostenübernahme von Medikamenten, die nicht verschreibungspflichtig sind
  • Heilmittel (zum Beispiel Physiotherapie und Ergotherapie)
  • Hilfsmittel (zum Beispiel Rollstuhl, Hörgeräte und Sehhilfen)
  • Häusliche Krankenpflege durch einen Pflegedienst
  • Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit
  • Fahrtkosten zu ambulanten Behandlungen
  • Sozialmedizinische Nachsorge für Kinder
  • Zahnersatz
  • Verhütung von Zahnerkrankungen
  • Leistungen für Eltern (Krankengeld bei Erkrankung des Kindes, Haushaltshilfe, Begleitperson im Krankenhaus)
  • Zuzahlungs- und Befreiungsregelungen

Alle Versicherten ab dem 18. Lebensjahr müssen normalerweise Zuzahlungen zu den Leistungen der Krankenkasse zahlen. Hierbei beträgt die Summe mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro pro Leistung. Es gibt jedoch eine sogenannte Belastungsgrenze. Pro Kalenderjahr sollten Versicherte maximal zwei Prozent des Bruttoeinkommens zahlen müssen. Übersteigen die Kosten diese Grenze, können die zusätzlichen Kosten erstattet werden. Bei Menschen, die wegen derselben schwerwiegenden chronischen Krankheit wenigstens ein Jahr lang, mindestens einmal pro Quartal ärztlich behandelt (Dauerbehandlung) werden, liegt die Belastungsgrenze bei maximal 1 Prozent ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen. Das ist die sogenannte Chroniker-Regelung.

Mehr Informationen zu den jeweiligen Leistungen und der Belastungsgrenze erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse.

Leistungen bei Pflegebedürftigkeit werden in der Regel von der Pflegeversicherung übernommen. Menschen gelten als pflegebedürftig, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen in ihrer Selbständigkeit oder ihren Fähigkeiten beeinträchtigt sind und deshalb die Hilfe anderer Personen benötigen.

Pflegebedürftige Menschen haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie auf Hilfen bei der Haushaltsführung als Sachleistung. Hierzu gehört beispielsweise die häusliche Betreuung.

Die Pflegeversicherung unterscheidet zwischen 5 Pflegegraden. Die Pflegegrade orientieren sich daran, wie selbständig Menschen insgesamt in ihrem Alltag sind. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) ermittelt durch eine Untersuchung der Person deren Beeinträchtigungen in sechs Lebensbereichen (z. B. Mobilität, Selbstversorgung und Gestaltung des Alltagslebens)

Welche Leistungen und Unterstützungen Menschen mit Behinderungen erhalten können, hängt von ihrem individuellen Pflegegrad ab:

  • Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
  • Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
  • Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
  • Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
  • Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten.

Bei der Feststellung von Pflegebedürftigkeit bei Kindern wird in der Bewertung allein die Abweichung von der Selbständigkeit und den Fähigkeiten altersentsprechend entwickelter Kinder zugrunde gelegt. Bei Kindern im Alter bis zu 18 Monaten werden die altersunabhängigen Module zur Beurteilung herangezogen, zugleich werden sie einen Pflegegrad höher eingestuft als Erwachsene mit dem gleichen Gesamtpunktwert. 

Menschen, die Leistungen von der Pflegeversicherung erhalten, haben Anspruch auf Pflegeberatung. Auch pflegende Angehörige und weitere Personen, zum Beispiel ehrenamtliche Pflegepersonen, haben einen eigenständigen Anspruch auf Pflegeberatung. Voraussetzung hierfür ist die Zustimmung der pflegebedürftigen Person. 

Sobald Sie bei der Pflegekasse, die zu ihrer Krankenkasse gehört, einen Antrag auf Leistungen gestellt haben, erhalten Sie von der Pflegekasse

  • entweder unter Angabe einer Kontaktperson das Angebot für einen konkreten Beratungstermin, der innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang liegt,
  • oder einen Beratungsgutschein, in dem unabhängige und neutrale Beratungsstellen benannt sind, bei denen dieser zu Lasten der Pflegekasse eingelöst werden kann. Der Beratungsgutschein ermöglicht ebenfalls einen Beratungstermin innerhalb von zwei Wochen.

Die Pflegeberaterinnen und Pflegeberater, die auf Wunsch die Beratung auch zu Hause und zu einem späteren Zeitpunkt durchführen, nehmen sich der Sorgen und Fragen der Hilfe- und Pflegebedürftigen sowie ihrer Angehörigen an. Sie ermitteln den individuellen Hilfebedarf, beraten umfassend über das vorhandene Leistungsangebot und begleiten in der jeweiligen Pflegesituation. Falls erforderlich sowie auf Wunsch erstellen sie auch einen individuellen Versorgungsplan mit den für die pflegebedürftige Person erforderlichen Hilfen.

Einen umfassenden Überblick zum Thema Pflege und den Leistungen der Pflegeversicherung finden Sie im Ratgeber Pflege sowie auf dem Gesundheitsportal des Bundesgesundheitsministeriums gesund.bund.de. In der Broschüre des Bundesverbandes für körper-und mehrfachbehinderte Menschen e.V. finden Sie weitere Informationen zu den Pflegeleistungen.

Auf entsprechenden Portalen der Pflegekassen, z.B. dem Pflegelotsen, dem Pflege-Navigator oder dem Pflegefinder können Sie sich über Pflegeeinrichtungen in ihrer Nähe informieren.

Erholung ist ein wichtiger Bestandteil der Gesundheit. Gerade Eltern, die ein Kind mit Behinderung pflegen, haben im Alltag oft eine hohe Belastung. Um den Alltagsstress gelegentlich hinter sich zu lassen, können Eltern und Kinder verschiedene Erholungsangebote nutzen: