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Elterngeldrechner

Infos zum Elterngeld

Was ist das Elterngeld?

Das Elterngeld soll in den Familien einen finanziellen Einbruch nach der Geburt eines Kindes vermeiden. Daher ersetzt es das entfallende Nettoeinkommen des betreuenden Elternteils. Die dafür geltende Ersatzrate ist nach der Höhe des Einkommens vor der Geburt des Kindes gestaffelt: Für Nettoeinkommen von 1.240 Euro und mehr beträgt die Ersatzrate 65 Prozent, für Nettoeinkommen von 1.220 Euro 66 Prozent, für Nettoeinkommen zwischen 1.000 Euro und 1.200 Euro 67 Prozent. Für Einkommen von weniger als 1.000 Euro steigt die Ersatzrate schrittweise bis auf 100 Prozent. Je niedriger das Einkommen, desto höer die Ersatzrate. Das Elterngeld beträgt mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro. Für Mehrkindfamilien und Familien mit Zwillingen oder Drillingen wird das Elterngeld erhöht.

Wer bekommt das Elterngeld?

Das Elterngeld erhalten alle Eltern, die sich Zeit für ihr Neugeborenes nehmen und deshalb nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig. Das Elterngeld kann innerhalb der ersten 14 Lebensmonate des Kindes beansprucht werden. Vater und Mutter stehen gemeinsam zwölf Monatsbeträge zu, die sie untereinander aufteilen können. Ein Elternteil kann mindestens zwei und höchstens zwölf Monate allein nehmen. Zwei weitere Monate stehen den Eltern zur Verfügung, wenn beide das Elterngeld nutzen und ihnen für mindestens zwei Monate Erwerbseinkommen wegfällt. Das heißt: Zwölf Monate Elterngeld gibt es immer, wenn sich Eltern Zeit für die Betreuung ihres Kindes nehmen.

Den Mindestbetrag des Elterngeldes von 300 Euro erhalten auch Eltern, die vor der Geburt nicht erwerbstätig waren, etwa Studierende, Hausfrauen und Hausmänner und Eltern, die bereits ältere Kinder betreuen.

Elternpaare, die im Kalenderjahr vor der Geburt ihres Kindes gemeinsam ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 500.000 Euro hatten, haben keinen Anspruch auf Elterngeld. Für Alleinerziehende entfällt der Elterngeldanspruch ab einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 250.000 Euro im Kalenderjahr vor der Geburt.

Wie wird das Elterngeld bei anderen Sozialleistungen berücksichtigt?

Beim Arbeitslosengeld II, bei der Sozialhilfe und beim Kinderzuschlag wird das Elterngeld ab dem 1. Januar 2011 grundsätzlich voll als Einkommen angerechnet. Eltern, die vor der Geburt Erwerbseinkünfte hatten, erhalten jedoch einen Elterngeldfreibetrag. Der Elterngeldfreibetrag entspricht dem Einkommen vor der Geburt und beträgt höchstens 300 Euro. Bis zu dieser Höhe ist das Elterngeld beim Arbeitslosengeld II, bei der Sozialhilfe und beim Kinderzuschlag anrechnungsfrei und steht den Familien also zusätzlich zu diesen Leistungen zur Verfügung.

Bei anderen Sozialleistungen, zum Beispiel beim BAfÖG und beim Wohngeld, wird das Elterngeld bis zur Höhe des Mindestbetrages von 300 Euro nicht als Einkommen berücksichtigt.

Werden auch ausländische Einkünfte für die Elterngeldberechnung berücksichtigt?

Berücksichtigt wird auch Einkommen, das in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) Island, Liechtenstein und Norwegen oder in der Schweiz versteuert wird. Dieses Einkommen ist dem im Inland, also in Deutschland, versteuerten Einkommen gleichgestellt und wird daher für die Elterngeldberechnung zu Grunde gelegt.

Einnahmen, die in anderen Staaten versteuert werden, werden nicht als Einkommen bei der Elterngeldberechnung berücksichtigt.

Eltern, die nur ausländische Einkünfte hatten, welche nicht als Einkommen für das Elterngeld berücksichtigt werden, die aber trotzdem die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, erhalten den Mindestbetrag des Elterngeldes in Höhe von 300 Euro.

Mehr Informationen!

Auf der Website unseres Ministeriums finden Sie ausführliche Informationen zum Elterngeld. Mehr zu staatlichen Leistungen für Familien finden Sie auch auf www.familien-wegweiser.de

Mit unserem Online Rechner können Sie Ihren Anspruch auf Elterngeld selbst ermitteln:

Wichtiger Hinweis für Selbstständige: Für Selbstständige, die nicht bereits im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum durchgehend selbstständig erwerbstätig waren, oder die gleichzeitig Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit beziehen, ist eine Berechnung mit dem Elterngeldrechner nicht möglich. In diesen Fällen ist eine umfassende Beratung auch zur Einkommensermittlung erforderlich, die nicht im Rahmen eines Online-Angebots geleistet werden kann. Wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständigen Elterngeldstellen des Bundeslandes, in dem Sie Ihren Wohnsitz haben.

Wichtiger Hinweis für Eltern mit Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Kinderzuschlag: Das Elterngeld wird bei diesen Leistungen voll als Einkommen angerechnet – mit Ausnahme des Elterngeldfreibetrags. Das bedeutet, dass Sie das Elterngeld ausgezahlt bekommen, dass Sie aber zugleich eine geringere oder keine Leistung an Arbeitslosengeldes II, Sozialhilfe oder Kinderzuschlag erhalten. Mit Hilfe des Elterngeldrechners können Sie nur Ihren möglichen Elterngeldanspruch ermitteln, nicht aber die mögliche Anrechnung des Elterngeldes bei den genannten Leistungen. Hierzu können Ihnen die Elterngeldstelle und Ihr Sozialleistungsträger Informationen geben.

Bitte beachten:

Der Elterngeldrechner berücksichtigt nur den aktuellen Rechtsstand, der zum Zeitpunkt der Eingaben gilt. Da bei der Einkommensberechnung auch Einkünfte berücksichtigt werden können, die einem früher geltenden Rechtsstand unterliegen, kann es in Einzelfällen zu geringen Abweichungen der Ergebnisse kommen. Dafür wird um Verständnis gebeten. Die Ergebnisse des Rechners dienen lediglich der Orientierung und können grundsätzlich nicht rechtsverbindlich sein. Ihren tatsächlichen Elterngeldanspruch kann Ihre Elterngeldstelle verbindlich ermitteln.

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