Internationale Jugendarbeit: Informationen zur Förderung

Die europäische und internationale Jugendarbeit ist integraler Bestandteil der Kinder- und Jugendhilfe und gleichzeitig Teil der auswärtigen Kultur- und Bildungspolitik. Internationale Jugendarbeit ermöglicht die Begegnung junger Menschen aus verschiedenen Ländern, den Erfahrungsaustausch von Fachkräften sowie die Zusammenarbeit von Trägern der Kinder- und Jugendhilfe über nationale Grenzen hinaus.

Das zentrale Förderinstrument des Bundes ist der Kinder- und Jugendplan des Bundes (KJP). Er fördert zahlreiche Möglichkeiten des internationalen Austauschs von Jugendlichen. Diese Übersicht informiert über die Bedeutung der internationalen Jugendarbeit, die rechtlichen Grundlagen, die Programmkriterien, die Teilnahmevoraussetzungen und die Förderrichtlinien.

1. Weiterentwicklung der internationalen Jugendarbeit

Im Rahmen der Jugendpolitik fördert und unterstützt die Bundesregierung internationale Programme der Begegnung und Zusammenarbeit von Jugendlichen und Fachkräften der Kinder- und Jugendhilfe. Sie ermöglichen das Kennenlernen anderer Länder und Kulturen, den Abbau von Vorurteilen und eine kritische Reflexion des eigenen Standpunktes.

Die internationale Jugendarbeit soll weiterentwickelt werden, um allen jungen Menschen den Zugang zu grenzüberschreitenden Lernerfahrungen zu ermöglichen. Hauptaufgabe der internationalen Jugendarbeit im Rahmen des KJP ist die Förderung und Unterstützung von außerschulischen Begegnungs- und Austauschprogrammen für Jugendliche und junge Erwachsene im Alter von acht bis 26 Jahren im In- und Ausland. Die Altersbegrenzung gilt nicht für Begleitpersonen und Fachkräfteprogramme.

Die Träger der Kinder- und Jugendhilfe sollen verstärkt solche jungen Menschen in Deutschland an internationale Projekte heranführen, die sonst kaum Möglichkeiten für entsprechende Erfahrungen haben. Für junge Menschen wie Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe sollen die Zugänge zu internationalen Begegnungsformen verbessert und Hindernisse abgebaut werden.

Im Rahmen des internationalen Jugend- und Fachkräfteaustausches können zudem Maßnahmen zur Umsetzung bilateraler Vereinbarungen, völkerrechtlicher Abkommen, von Verordnungen der Europäischen Union (EU) oder als Teil der auswärtigen Kultur- und Bildungspolitik des Bundes gefördert werden.

2. Programmkriterien: Was wird gefördert?

Die Durchführung der Programme erfolgt in der Regel durch freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe, vor allem Jugendverbände, Bildungsstätten, andere Organisationen und Institutionen der Jugendbildung und Jugendsozialarbeit sowie Träger von internationalen Jugendgemeinschafts- und Jugendsozialdiensten (Workcamp-Organisationen). Auch kommunale Jugendämter können Träger der Programme sein.

Die Programme müssen pädagogischen und jugendpolitischen Ansprüchen gerecht werden. Die konkrete Maßnahme wird mit der ausländischen Partnerorganisation abgesprochen und beinhaltet gemeinsame Aktivitäten mit den ausländischen Jugendlichen.

Die Begegnungsprogramme sollen nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit aufgebaut sein, das heißt die Begegnungen sollten in jedem Teilnehmerland stattfinden. Die Programme werden vor- und nachbereitet, wobei die Jugendlichen an der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung mitwirken sollen.

Darüber hinaus wird der Austausch von Fachkräften der Kinder- und Jugendhilfe gefördert. Die Verantwortung hierfür liegt bei den entsprechenden Fachorganisationen. Für diese Zielgruppen gelten keine Altersbeschränkungen. Die Programme haben einen unmittelbaren fachlichen Bezug zur Kinder- und Jugendhilfe.

3. Welche Maßnahmen oder Programme werden nicht gefördert?

Im Rahmen des Kinder- und Jugendplans des Bundes können folgende Maßnahmen nicht gefördert werden:

Ausgeschlossen sind außerdem die Vermittlung und Förderung von Sprachstudien und sonstigen Studienaufenthalten von Einzelpersonen im Ausland, Stipendien und Au-pair-Stellen.

4. Teilnahmevoraussetzungen: Wer wird gefördert?

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Jugendbegegnungen müssen mindestens acht und dürfen höchstens 26 Jahre alt sein.

Die Zuwendungen aus Mitteln des Kinder- und Jugendplans des Bundes sind vorgesehen für Maßnahmen gemeinnütziger (bundes-)zentraler Träger der Kinder- und Jugendhilfe und ihrer Untergliederungen.

Regional und/oder lokal arbeitende Jugendorganisationen wenden sich an ihren bundeszentralen Träger beziehungsweise an die zuständige Oberste Landesjugendbehörde, demnach an das für Jugendfragen zuständige Landesministerium.

Achtung: Wegen der Kulturhoheit der Länder liegt die finanzielle Unterstützung von Schulklassen und Hochschulinstitutionen im Kompetenzbereich der Bundesländer.

5. Die Förderrichtlinien im Detail

  • Internationale Begegnungen sind bi- und multilaterale Begegnungen von Kinder- und Jugendgruppen oder von Fachkräften der Kinder- und Jugendhilfe aus Deutschland und den jeweiligen Partnerländern sowie internationale Workcamps.
  • Begegnungen von Kinder- und Jugendgruppen und Workcamps dauern mindestens fünf Tage und höchstens 30 Tage. 
  • Teilnehmende an Jugendbegegnungen und Workcamps sind in der Regel nicht jünger als acht Jahre und nicht älter als 26 Jahre.
  • Begegnungen von Fachkräften der Kinder- und Jugendhilfe können insbesondere in Form von Hospitation und Praktika bis zu 90 Tage dauern.
  • Programme für Fachkräfte weisen einen unmittelbaren fachlichen Bezug zur Kinder- und Jugendhilfe beziehungsweise zur Arbeit mit Kindern und Jugendlichen auf.
  • Die Förderung erfolgt über nicht-rückzahlbare Zuschüsse als Festbeträge:
  1. Zur Deckung der Ausgaben je Tag und Teilnehmenden, Teamer, Gruppenleitenden, Fachkraft.
  2. Zur Deckung der Fahrtkosten der Teilnehmenden, Teamer, Gruppenleitungen, Fachkräfte für Begegnungen im Ausland.
  3. Zur Deckung der Honorare für Sprachmittelnde/Dolmetschende. 

Im Rahmen des Internationalen Jugend- und Fachkräfteaustausches können Maßnahmen zur Umsetzung bilateraler Vereinbarungen, völkerrechtlicher Abkommen, von EU-Verordnungen oder als Teil der auswärtigen Kultur- und Bildungspolitik des Bundes in Deutschland oder im Ausland sowie zeitlich befristete Aktivitäten, insbesondere im Rahmen von bi- oder multilateralen, auf Gegenseitigkeit ausgerichtete Maßnahmen, gefördert werden.

Die Finanzierung erfolgt gemäß Nr. VI.3 (1).

Durch den KJP soll die europäische und internationale Jugendarbeit von Trägern der Kinder- und Jugendhilfe und ihren Zusammenschlüssen auf Bundesebene in Form von Kinder- und Jugendbegegnungen und Fachkräfteprogrammen sowie entsprechender Informationen und erforderlicher Infrastruktur gefördert werden.