Frauen und Arbeitswelt Mehr Frauen in Führungspositionen im öffentlichen Dienst

Mit dem ersten Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen (FüPoG), das 2015 in Kraft getreten ist, wurde der Anteil von Frauen in Führungspositionen des öffentlichen Dienstes und in Gremien des Bundes bereits deutlich erhöht. Dazu wurden das Bundesgremienbesetzungsgesetz (BGremBG) und das Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) umfassend novelliert. Im öffentlichen Dienst des Bundes beträgt der Frauenanteil an Führungspositionen inzwischen 43 Prozent. In den obersten Bundesbehörden allein hat sich der Anteil von 32,6 Prozent im Jahr 2015 auf 41 Prozent im Jahr 2022 erhöht. Doch in fast allen Dienststellen des Bundes waren auch im Jahr 2022 weiterhin deutlich weniger Frauen als Männer in Führungspositionen. Der Bund will seiner Vorbildfunktion gerecht werden und hat sich deshalb mit dem Zweiten Führungspositionen-Gesetz (FüPoG II) noch ambitioniertere Ziele gesetzt. Am 12. August 2021 ist es in Kraft getreten.

Bund weitet Vorgaben für Gremien aus

Die Vorgaben im BGremBG für wesentliche Gremien und Aufsichtsgremien haben seit 2015 eine erfreuliche Wirkung gezeigt. Es war ein gemeinsamer Wille vorhanden. Die Vorgaben, Gremien mit mindestens drei Mitgliedern, die der Bund bestimmt, möglichst paritätisch zu besetzen, wurden konsequent umgesetzt. Der Bund hat bei seinen Mitgliedern in diesen 244 Gremien den Frauenanteil erheblich gesteigert: von 41,2 Prozent im Jahr 2016 auf 46,9 Prozent im Jahr 2020. Die Vorgaben des BGremBG wurden auf Aufsichtsgremien und wesentliche Gremien ausgeweitet, bei denen der Bund nur zwei Mitglieder bestimmen kann. Damit werden knapp 120 weitere Gremien einbezogen, die künftig der Paritätsvorgabe unterliegen.

Konkrete Ziele für die Gleichstellung

Für die Bundesverwaltung wurde das Ziel, bis zum Ende des Jahres 2025 die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen zu erreichen, im Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) gesetzlich verankert.

Für Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes gilt bereits bei mehr als zwei Mitgliedern im Geschäftsführungsorgan eine Mindestbeteiligung von je einer Frau und einem Mann. Außerdem wird die feste Quote von mindestens 30 Prozent Frauen auf die Aufsichtsräte dieser Unternehmen übertragen. Der Bund setzt sich durch das FüPoG II in über 90 Unternehmen strengere Vorgaben als für die Privatwirtschaft.

Die Mindestbeteiligung gilt ab sofort auch für die Leitungsorgane der Körperschaften im Bereich der Sozialversicherung - für mehrköpfige Vorstände der gesetzlichen Krankenkassen, die Geschäftsführungen der Renten- und Unfallversicherungsträger, das Direktorium der Deutschen Rentenversicherung Bund sowie für den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit. Das betrifft rund 150 Körperschaften.

Führen in Teilzeit

Der Gleichstellungsindex 2022 zeigt, dass Führen in Teilzeit noch immer eher die Ausnahme ist. Nur zehn Prozent der Beschäftigten im höheren Dienst mit Vorgesetzten- und Leitungsfunktionen führen in Teilzeit. 73 Prozent davon sind Frauen. Im Ausbau von Führen in Teilzeit liegt also ein enormes Potenzial, um mehr Frauen in Führung zu bringen.

Daher hat das Bundesgleichstellungsministerium im März 2023 das Projekt "Führen in Teilzeit in den obersten Bundesbehörden" gestartet. Gemeinsam mit dem Harriet Taylor Mill-Institut für Ökonomie und Geschlechterforschung der Hochschule für Wirtschaft und Recht (HWR) Berlin soll eine umfassende Bestandsaufnahme zum Führen in Teilzeit in den obersten Bundesbehörden erfolgen und ein praxisnaher Handlungsleitfaden entwickelt werden. Unterstützt wird das Projekt auch von der Bundesfrauenvertretung des dbb beamtenbund und tarifunion. Die Publikation des Handlungsleitfadens ist für 2024 geplant.