Ein Schwangerschaftsabbruch ist in Deutschland gemäß § 218 Strafgesetzbuch (StGB) grundsätzlich für alle Beteiligten strafbar. Es gelten aber folgende Ausnahmen:
Beratung in einer anerkannten Beratungsstelle
Ein Schwangerschaftsabbruch ist nicht strafbar, wenn die betroffene Frau den Vorgaben der sogenannten Beratungsregelung folgt (Beratungsregelung nach § 218a Abatz 1 StGB). Die Schwangere, die den Eingriff verlangt, muss sich drei Tage vor diesem Termin in einer staatlich anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle beraten lassen. Sie hat der Ärztin oder dem Arzt, welche den Eingriff vornehmen sollen, eine Beratungsbescheinigung über dieses Gespräch vorzulegen. Außerdem muss eine Ärztin oder ein Arzt, welche oder welcher nicht an der Beratung teilgenommen hat, den Schwangerschaftsabbruch innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis vornehmen. Liegen diese Voraussetzungen vor, kann keiner der am Schwangerschaftsabbruch Beteiligten bestraft werden.
Medizinische oder kriminologische Indikationen
Straflos bleibt der Schwangerschaftsabbruch auch, wenn bestimmte rechtfertigende Indikationen vorliegen:
- Eine medizinische Indikation liegt vor, wenn für die Schwangere Lebensgefahr oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes besteht.
- Eine kriminologische Indikation ist gegeben, wenn die Schwangerschaft auf einem Sexualdelikt, also zum Beispiel einer Vergewaltigung, beruht (Indikationen nach § 218a Absatz 2 und 3 StGB).
Die Schwangere bleibt zudem straflos, wenn der Schwangerschaftsabbruch nach einer Beratung durch eine anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle von einer Ärztin oder einem Arzt vorgenommen wird und seit der Empfängnis nicht mehr als 22 Wochen verstrichen sind. In diesem Fall bleibt die Schwangere straflos, andere Beteiligte können sich dagegen strafbar machen (Straflosigkeit der Schwangeren nach § 218a Absatz 4 Satz 1 StGB).
Regelungen zur Kostenübernahme eines Schwangerschaftsabbruchs
Die Kosten eines Schwangerschaftsabbruchs aufgrund einer medizinischen oder kriminologischen Indikation werden bei krankenversicherten Frauen von der Krankenkasse getragen. Ein Anspruch auf Kostenübernahme für den Schwangerschaftsabbruch besteht auch dann, wenn die Frau sozial bedürftig ist. Der Antrag auf Kostenübernahme bei Bedürftigkeit ist bei der Krankenkasse zu stellen. Als bedürftig werden vom 1. Juli 2022 bis 30. Juni 2023 Frauen angesehen, deren verfügbares persönliches Einkommen 1325 Euro im Monat nicht übersteigt und denen auch persönlich kein kurzfristig verwertbares Vermögen zur Verfügung steht. Diese Einkommensgrenze, die an den Rentenwert der gesetzlichen Rentenversicherung gekoppelt ist, erhöht sich für jedes im Haus der Frau lebende minderjährige Kind um 314 Euro. Eine weitere Erhöhung bis maximal 388 Euro ist möglich, wenn die Kosten der Unterkunft 388 Euro übersteigen. Nähere Auskünfte können die Schwangerschafts(konflikt)-Beratungsstellen erteilen.
Bei einem Schwangerschaftsabbruch nach der Beratungsregelung werden die Kosten jedoch nicht von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen. Allerdings können dann die Kosten für die ärztliche Behandlung während der Schwangerschaft und für die Nachbehandlung von Komplikationen geltend gemacht werden.
Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin
Die Bundesregierung hat im Koalitionsvertrag festgehalten, eine Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin einzusetzen. Sie prüft unter anderem Regulierungen für den Schwangerschaftsabbruch außerhalb des Strafgesetzbuches.
Die Kommission hat sich Ende März 2023 konstituiert und ihre Arbeit aufgenommen. Die unabhängige und interdisziplinär besetzte Sachverständigenkommission arbeitet in zwei getrennten Arbeitsgruppen zu den Themen:
- Möglichkeiten der Regulierungen für den Schwangerschaftsabbruch außerhalb des Strafgesetzbuches,
- Möglichkeiten zur Legalisierung der Eizellspende und der altruistischen Leihmutterschaft.
Die Kommission setzt sich aus Fachleuten der relevanten wissenschaftlichen Bereiche zusammen: Medizin, Recht, Gesundheits- und Sexualwissenschaft sowie Psychologie. Berufen wurden sie im Einvernehmen der Bundesfamilienministerin, des Bundesgesundheitsministers sowie des Bundesjustizministers.
Der Abschlussbericht der Kommission soll Ende März 2024 vorgelegt werden.