Schwangerschaft und Kinderwunsch Schwangerschaftsabbruch nach § 218 Strafgesetzbuch

Ein Schwangerschaftsabbruch ist in Deutschland gemäß § 218 Strafgesetzbuch (StGB) grundsätzlich für alle Beteiligten strafbar. Es gelten aber folgende Ausnahmen:

Beratung in einer anerkannten Beratungsstelle

Ein Schwangerschaftsabbruch ist nicht strafbar, wenn die betroffene Frau den Vorgaben der sogenannten Beratungsregelung folgt (Beratungsregelung nach § 218a Absatz 1 StGB). Die Schwangere, die den Eingriff verlangt, muss sich drei Tage vor diesem Termin in einer staatlich anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle beraten lassen. Sie hat der Ärztin oder dem Arzt, welche den Eingriff vornehmen sollen, eine Beratungsbescheinigung über dieses Gespräch vorzulegen. Außerdem muss eine Ärztin oder ein Arzt, welche oder welcher nicht an der Beratung teilgenommen hat, den Schwangerschaftsabbruch innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis vornehmen. Liegen diese Voraussetzungen vor, kann keiner der am Schwangerschaftsabbruch Beteiligten bestraft werden.

Medizinische oder kriminologische Gründe

Straflos bleibt der Schwangerschaftsabbruch auch, wenn bestimmte rechtfertigende Gründe (Indikationen) vorliegen:

  • Eine medizinische Indikation liegt vor, wenn für die Schwangere Lebensgefahr oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes besteht.
  • Eine kriminologische Indikation ist gegeben, wenn die Schwangerschaft auf einem Sexualdelikt, also zum Beispiel einer Vergewaltigung, beruht (Indikationen nach § 218a Absatz 2 und 3 StGB).

Die Schwangere bleibt zudem straflos, wenn der Schwangerschaftsabbruch nach einer Beratung durch eine anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle von einer Ärztin oder einem Arzt vorgenommen wird und seit der Empfängnis nicht mehr als 22 Wochen verstrichen sind. In diesem Fall bleibt die Schwangere straflos, andere Beteiligte können sich dagegen strafbar machen (Straflosigkeit der Schwangeren nach § 218a Absatz 4 Satz 1 StGB).

Regelungen zur Kostenübernahme eines Schwangerschaftsabbruchs

Die Kosten eines Schwangerschaftsabbruchs übernimmt bei krankenversicherten Frauen die Krankenkasse. Voraussetzung ist, dass für den Abbruch medizinische oder kriminologische Gründe vorliegen. Auch Frauen, die sozial bedürftig sind, haben einen Anspruch darauf, dass die Kosten übernommen werden. Sie müssen einen entsprechenden Antrag bei der Krankenkasse stellen. Vom 1. Juli 2023 bis 30. Juni 2024 werden Frauen als bedürftig angesehen, deren verfügbares persönliches Einkommen 1383 Euro im Monat nicht übersteigt und die auch kein kurzfristig verwertbares Vermögen haben. Diese Einkommensgrenze ist an den Rentenwert der gesetzlichen Rentenversicherung gekoppelt. Sie erhöht sich um 328 Euro für jedes minderjährige Kind, das im Haushalt der Frau lebt. Eine weitere Erhöhung ist bis maximal 405 Euro möglich, wenn die Kosten der Unterkunft 405 Euro übersteigen. Nähere Auskünfte erteilen die Schwangerschafts(konflikt)-Beratungsstellen.

Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten für den Schwangerschaftsabbruch nicht, wenn dieser nach der Beratungsregelung vorgenommen wird. Allerdings können dann die Kosten für die ärztliche Behandlung während der Schwangerschaft und für die Nachbehandlung von Komplikationen geltend gemacht werden.

Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin

Die Bundesregierung hat im Koalitionsvertrag festgehalten, eine Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin einzusetzen. Sie prüft unter anderem Regulierungen für den Schwangerschaftsabbruch außerhalb des Strafgesetzbuches.

Die Kommission hat sich Ende März 2023 konstituiert und ihre Arbeit aufgenommen. Die unabhängige und interdisziplinär besetzte Sachverständigenkommission arbeitet in zwei getrennten Arbeitsgruppen zu den Themen:

  1. Möglichkeiten der Regulierungen für den Schwangerschaftsabbruch außerhalb des Strafgesetzbuches,
  2. Möglichkeiten zur Legalisierung der Eizellspende und der altruistischen Leihmutterschaft.

Die Kommission setzt sich aus Fachleuten der relevanten wissenschaftlichen Bereiche zusammen: Medizin, Recht, Gesundheits- und Sexualwissenschaft sowie Psychologie. Berufen wurden sie im Einvernehmen der Bundesfamilienministerin, des Bundesgesundheitsministers sowie des Bundesjustizministers. 

Der Abschlussbericht der Kommission soll Ende März 2024 vorgelegt werden.