Etwa vier von fünf Pflegebedürftigen werden zu Hause von ihren Angehörigen gepflegt, die die Pflege häufig mit einer Berufstätigkeit vereinbaren müssen. Der rechtliche Rahmen für die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf ergibt sich aus dem Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz:
- In einem akuten Pflegefall haben Beschäftigte das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben (kurzzeitige Arbeitsverhinderung); für diese Zeit kann eine Lohnersatzleistung, das Pflegeunterstützungsgeld, beantragt werden.
- Die Pflegezeit ermöglicht eine Freistellung von bis zu sechs Monaten; dieser Zeitraum kann auch für die auch außerhäusliche Betreuung von minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus sieht das Pflegezeitgesetz auch die Möglichkeit vor, für die Begleitung in der letzten Lebensphase bis zu drei Monate eine Freistellung in Anspruch nehmen zu können; Häuslichkeit und Pflegebedürftigkeit sind in diesem Fall nicht Voraussetzung.
- Der Anspruch auf Familienpflegezeit umfasst eine bis zu 24 Monate dauernde teilweise Freistellung bei einer wöchentlichen Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden. Dieser Zeitraum kann auch für auch außerhäusliche Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger naher Angehöriger in Anspruch genommen werden.
- Die Gesamtdauer aller Freistellungen beträgt 24 Monate. Für die Zeiten der Freistellung kann beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) ein zinsloses Darlehen beantragt werden.
Weitere Informationen über die Freistellungen nach dem Pflegezeitgesetz und dem Familienpflegezeitgesetz erhalten Sie im Portal "Wege zur Pflege".
Akuthilfen während der Corona-Pandemie
Durch die Pandemie sind pflegende Beschäftigte besonders schwer belastet. Um ihnen die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf zu erleichtern, sind daher im Mai 2020 die sogenannten Akuthilfen für pflegende Angehörige in Kraft getreten, die zuletzt bis Ende April 2023 verlängert wurden. Hierbei handelt es sich um befristet geltende gesetzliche Sonderregelungen im Pflegezeitgesetz, im Familienpflegezeitgesetz und im Sozialgesetzbuch (SGB) XI:
- Beschäftigte haben die Möglichkeit, der Arbeit in einer auf Grund der Corona-Pandemie aufgetretenen akuten Pflegesituation bis zu 20 Arbeitstage (statt regulär bis zu zehn Arbeitstage) fernzubleiben; damit einhergehend haben sie Anspruch auf pandemiebedingtes Pflegeunterstützungsgeld für bis zu 20 Arbeitstage.
- Beschäftigte haben darüber hinaus die Möglichkeit einer flexibleren Inanspruchnahme der Freistellungen nach dem Pflegezeitgesetz und nach dem Familienpflegezeitgesetz, zum Beispiel durch eine kürzere Ankündigungsfrist bei der Familienpflegezeit (zehn Arbeitstage statt acht Wochen) oder zum Beispiel die Möglichkeit, diese Freistellungen per E-Mail statt in Schriftform anzukündigen. Auch ist ein unmittelbarer Anschluss zwischen den Freistellungen nicht mehr erforderlich.
- Des Weiteren bleiben Monate mit einem pandemiebedingt geringeren Einkommen bei der Ermittlung der Darlehenshöhe für die Dauer der Freistellungen nach dem Pflegezeitgesetz und dem Familienpflegezeitgesetz auf Antrag unberücksichtigt.
Drei Millionen Erwerbstätige pflegen ihre Angehörigen
Nach Daten des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) lebten in Deutschland Ende 2021 rund 4,6 Mio. Pflegebedürftige. Prognosen des BMG gehen davon aus, dass die Zahl der Pflegebedürftigen bis 2050 auf 6,5 Mio. ansteigen wird. Vier von fünf Pflegebedürftigen wurden zu Hause versorgt, davon im Jahresdurchschnitt 2020 etwa 65 Prozent alleine durch Angehörige. Laut des Sozio-oekonomischen Panels (SOEP) 2019 sind von den 5,3 Mio. häuslich Pflegenden 3 Mio. erwerbstätig. Ca. 60 Prozent aller informell Pflegenden sind Frauen, die häufig auch noch Kinder betreuen.
Informationen und Hilfsangebote
Das Pflegetelefon des Bundesfamilienministeriums ist seit 2011 ein bundesweites Angebot für Ratsuchende rund um das Thema Pflege. Das Angebot des Pflegetelefons richtet sich an Pflegebedürftige, pflegende Angehörige, Dienstleisterinnen und Dienstleister im Pflegesektor sowie an die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber und das Umfeld von pflegenden Angehörigen. Es bietet fachliche Informationen zu allen Leistungsansprüchen und Unterstützungsmöglichkeiten im Pflegekontext. Des Weiteren bietet es Beratung und Hilfestellung insbesondere für Angehörige in kritischen oder belastenden Situationen an.
Die Beratungsgespräche sind anonym und vertraulich. Das Pflegetelefon ist von Montag bis Donnerstag zwischen 9:00 Uhr und 18:00 Uhr unter der Rufnummer 030 20179131 und per E-Mail an info@wege-zur-pflege.de zu erreichen. Zudem werden pflegende Angehörige über das Serviceportal "Wege zur Pflege" mit bedarfsspezifischen Informationen versorgt.