Corona-Pandemie

Allein- und Getrennterziehende

Die Corona-Pandemie stellt viele Allein- und Getrennterziehende vor große Herausforderungen. Um Kindern in dieser Situation Stabilität zu geben, sollte der Umgang mit beiden Eltern weiterhin bestehen bleiben. Kinder haben ein Recht darauf. Auch an bestehenden Unterhaltsverpflichtungen ändert sich aufgrund kurzzeitiger Einkommenseinbußen zunächst einmal nichts.

Sorge- und Umgangsrecht in der Corona-Pandemie

Kinder haben das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Das kann der jeweils andere Elternteil nicht ablehnen. Gibt es eine Umgangsregelung oder eine gerichtliche Entscheidung, gilt sie auch in der Corona-Pandemie weiter.

Unterhaltspflicht

(Coronabedingte) Einkommensverluste können sich nur dann auf die Höhe der Unterhaltsverpflichtung auswirken, wenn sie dauerhaft und erheblich sind. Da in vielen Fällen eine zuverlässige Prognose für die Dauer der Einkommenseinbußen kaum möglich ist, reicht es nicht aus, allein auf die aktuellen (geringeren) Einkünfte zu verweisen.

Werden die Zahlungen dennoch eingestellt, besteht zunächst die Möglichkeit, in Vermögenswerte oder das Einkommen des Unterhaltspflichtigen zu vollstrecken. Versprechen diese Maßnahmen keinen Erfolg, kann der Unterhaltsvorschuss beantragt werden.

Weitere Informationen zu Sorge- und Umgangsrecht sowie zur Unterhaltspflicht hat das Bundesjustizministerium zusammengestellt.

Lohnersatz bei Kinderbetreuung zu Hause

Weiterhin kann es zu Schließungen oder einem eingeschränkten Betrieb von Kitas und Schulen aufgrund der Corona-Pandemie kommen. Wer seine Kinder deshalb zu Hause betreuen muss, hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf zusätzliche Kinderkrankentage. Näheres erfahren Sie hier.