Pflegeversicherungsgesetz

Am 1. Januar 1995 wurde die gesetzliche Pflegeversicherung als eigenständiger Zweig der Sozialversicherung eingeführt. Alle gesetzlich Krankenversicherten sind automatisch in der sozialen Pflegeversicherung versichert, jeder privat Krankenversicherte besitzt eine entsprechende Mitgliedschaft in der privaten Pflegeversicherung.

Die Leistungen, die Pflegebedürftige von der Pflegeversicherung erhalten, hängen vom Grad und der Dauer der Hilfebedürftigkeit ab. Die Pflegeversicherung sieht daher verschiedene Pflegegrade vor, die ihrerseits wieder an verschiedene Leistungshöhen gekoppelt sind. Für die Pflegeversicherung ist das Bundesministerium für Gesundheit federführend.

Pflegestärkungsgesetze haben pflegerische Versorgung verbessert

In der 18. Wahlperiode sind durch drei Pflegestärkungsgesetze deutliche Verbesserungen in der pflegerischen Versorgung umgesetzt worden. Durch das Erste Pflegestärkungsgesetz sind zum 1. Januar 2015 die Leistungsbeträge angehoben worden, die Leistungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen spürbar ausgeweitet und die Zahl der zusätzlichen Betreuungskräfte in stationären Pflegeeinrichtungen erhöht worden. Zudem wurde zur nachhaltigen Stabilisierung der Beitragssätze ein Pflegevorsorgefonds eingerichtet. Die darin angesparten Mittel stehen ab 2035 zur Verfügung, wenn die geburtenstarken Jahrgänge ins Pflegealter kommen.

Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz wurden zum 1. Januar 2017 der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und ein neues Begutachtungsverfahren eingeführt. Die bisherige Unterscheidung zwischen Pflegebedürftigen mit körperlichen Einschränkungen und Demenzkranken entfällt dadurch. Im Zentrum steht der individuelle Unterstützungsbedarf jedes Einzelnen. Pflegebedürftige werden nun nach einem einheitlichen Verfahren in einen von fünf Pflegegraden eingestuft.

Mit dem ebenfalls am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Dritten Pflegestärkungsgesetz sind die sozialhilferechtlichen Vorschriften der Hilfe zur Pflege an den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff angepasst und Maßnahmen zur Stärkung und Verbesserung der Beratung sowie zur Stärkung der Rolle der Kommunen in der Pflege beschlossen worden.