Der Bund, hier das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, gewährt nach Maßgabe der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen als freiwillige Zahlung Zuschüsse zur Sicherung von gemeinnützigen Einrichtungen der Kinder- und Jugendbildung sowie Kinder- und Jugendarbeit und von gemeinnützigen Familienferienstätten im Kontext coronabedingter Einnahmeausfälle als Billigkeitsleistungen.
Die Gewährung der Zuschüsse wird in zwei Richtlinien geregelt:
- Für gemeinnützige Einrichtungen der Kinder- und Jugendbildung, Kinder- und Jugendarbeit mit Übernachtungsangeboten sowie Familienferienstätten gilt die Richtlinie vom 16. August 2021 über die Gewährung von Billigkeitsleistungen des Bundes im "Sonderprogramm Kinder- und Jugendbildung, Kinder- und Jugendarbeit 2021", 2. Förderperiode 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021.
- Für gemeinnützige und als Träger der Kinder- und Jugendhilfe anerkannte Einrichtungen und Organisationen des längerfristigen internationalen Jugendaustausches gilt weiterhin Teil B der Richtlinie vom 27. August 2020 für Zuschüsse des Bundes im "Sonderprogramm Kinder- und Jugendbildung, Kinder- und Jugendarbeit" mit den ergänzenden Durchführungsbestimmungen vom 1. September 2021.