Gesetz Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG)

Das neue Kinder- und Jugendstärkungsgesetz steht für Verbesserungen vor allem für diejenigen jungen Menschen,

  • die benachteiligt sind,
  • die unter belastenden Lebensbedingungen aufwachsen oder
  • die Gefahr laufen, von der sozialen Teilhabe abgehängt zu werden.

Das Gesetz sieht gesetzliche Änderungen in fünf Bereichen vor:

  1. Besserer Kinder- und Jugendschutz
  2. Stärkung von Kindern und Jugendlichen, die in Pflegefamilien oder in Einrichtungen der Erziehungshilfe aufwachsen
  3. Hilfen aus einer Hand für Kinder und Jugendliche mit und ohne Behinderungen
  4. Mehr Prävention vor Ort
  5. Mehr Beteiligung von jungen Menschen, Eltern und Familien

1. Besserer Kinder- und Jugendschutz

Zur Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen und Auslandsmaßnahmen sind vor allem Aufsicht und Kontrolle verbessert worden. Auch bei Pflegeverhältnissen werden nun Schutzkonzepte angewandt. Um die Verantwortungsgemeinschaft für einen wirksamen Kinderschutz zu stärken, wurde die Kooperation der Kinder- und Jugendhilfe mit dem Gesundheitswesen, den Strafverfolgungsbehörden, den Familiengerichten, der Jugendstrafjustiz und anderen wichtigen Akteurinnen und Akteuren im Kinderschutz deutlich verbessert.

Fachkräfte, die das Jugendamt über gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung informieren, wie zum Beispiel Ärztinnen und Ärzte oder Lehrerinnen und Lehrer, erhalten nun auch eine Rückmeldung.

2. Stärkung von Kindern und Jugendlichen, die in Pflegefamilien oder in Einrichtungen der Erziehungshilfe aufwachsen

Um Kinder und Jugendliche in Pflegefamilien oder in Einrichtungen der Erziehungshilfe darin zu bestärken, für sich und ihr Leben Verantwortung zu übernehmen, wurde die Höhe der Kostenbeiträge von jungen Menschen deutlich reduziert.

Eltern haben bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie - unabhängig von der Personensorge - einen Rechtsanspruch auf Beratung, Unterstützung und Förderung ihrer Beziehung zum Kind.

Die Befugnis des Familiengerichts, den Verbleib eines Kindes in seiner Pflegefamilie als vorübergehende Maßnahme anzuordnen, wurde um die Möglichkeit einer entsprechenden dauerhaften Maßnahme erweitert, wenn dies zum Schutz des Kindes erforderlich ist.

3. Hilfen aus einer Hand für Kinder und Jugendliche mit und ohne Behinderungen

Zentrales Anliegen des Gesetzes ist die Schaffung einer Kinder- und Jugendhilfe für alle Kinder und Jugendlichen, egal ob mit oder ohne Behinderung.

Für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen und ihre Eltern ist es nun deutlich leichter, ihre Rechte zu verwirklichen und die Leistungen zu bekommen, die ihnen zustehen. Dies wird erreicht insbesondere durch

  • eine Verankerung der Inklusion als Leitgedanken der Kinder- und Jugendhilfe,
  • eine grundsätzlich gemeinsame Betreuung von Kindern mit und ohne Behinderungen in Kindertageseinrichtungen und auch dadurch, dass
  • beteiligte Leistungsträger enger und verbindlicher zusammenarbeiten müssen und
  • betroffene Kinder, Jugendliche und ihre Eltern verbindlicher beraten werden im Hinblick auf ihre Leistungen, aber auch zu Zuständigkeiten und Leistungen anderer Systeme.
  • Ab 2024 werden Eltern zudem unterstützt durch eine Verfahrenslotsin oder einen Verfahrenslotsen, das heißt eine verlässliche Ansprechperson, die sie durch das gesamte Verfahren begleitet.
  • Darüber hinaus werden bereits jetzt die Weichen gestellt, dass die Kinder- und Jugendhilfe für alle Kinder und Jugendlichen mit und ohne Behinderungen zuständig wird (sogenannte "Inklusive Lösung"), wenn dies zuvor ein Bundesgesetz im Einzelnen regelt. Die entsprechenden Regelungen sollen bereits in der 20. Legislaturperiode verankert werden.

4. Mehr Prävention vor Ort

Erfolgreiche Prävention ist ein Schlüssel für ein gelingendes Aufwachsen in der Familie - gerade für Familien mit besonderen Belastungen.

Hierzu bekommen Familien, Kinder und Jugendliche leichter und schneller ortsnahe Hilfe. In Notsituationen können sie sich an eine Erziehungsberatungsstelle in ihrer Umgebung wenden und dort unbürokratisch - ohne Antrag und ohne Amt - eine Hilfe zur Bewältigung ihres Alltags erhalten.

5. Mehr Beteiligung von jungen Menschen, Eltern und Familien

Kinder und Jugendliche und ihre Familien erhalten mehr Gehör; sie werden darin unterstützt, ihre Rechte wahrzunehmen. Hierzu wurden beispielsweise Ombudsstellen als externe und unabhängige Anlaufstellen für Kinder, Jugendliche und ihre Eltern verankert. Beschwerdemöglichkeiten für Kinder und Jugendliche in Einrichtungen und in Pflegefamilien wurden erweitert beziehungsweise verbessert.

Das Gesetz stärkt organisierte Formen der Selbstvertretung. Kinder und Jugendliche erhalten außerdem einen uneingeschränkten eigenen Beratungsanspruch - ohne ihre Eltern.