Gesetz Gesetz zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren des Konsums von elektronischen Zigaretten und elektronischen Shishas

Das Jugendschutzgesetz dient dem Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit. Es regelt den Verkauf, die Abgabe und den Konsum von Tabak, E-Zigaretten, E-Shishas und Alkohol und die Abgabe von Filmen und Computerspielen - zum Beispiel den Verkauf und Verleih. Auch der Aufenthalt in Gaststätten und bei Tanzveranstaltungen wie beispielsweise in Diskotheken ist geregelt.

Im Folgenden werden wesentliche Kernpunkte des Jugendschutzgesetzes erläutert.

Alkohol und Tabak

In Gaststätten, Verkaufsstellen und allgemein in der Öffentlichkeit gilt: Die Abgabe (Verkauf, Weitergabe) von Tabakwaren und anderen nikotinhaltigen Erzeugnissen und deren Behältnissen an Kinder und Jugendliche ist verboten. Auch der Konsum von Tabakwaren und anderen nikotinhaltigen Erzeugnissen darf unter 18-Jährigen nicht gestattet werden. Automaten müssen technisch so ausgestattet sein, dass eine Entnahme von Tabakwaren und anderen nikotinhaltigen Erzeugnissen und deren Behältnissen durch unter 18-Jährige nicht möglich ist. Kindern und Jugendlichen dürfen im Versandhandel keine Tabakwaren oder andere nikotinhaltigen Erzeugnisse und deren Behältnisse angeboten noch im Wege des Versandhandels abgegeben werden. Diese Verbote gelten nicht nur für nikotinhaltige, sondern auch für nikotinfreie E-Zigaretten und E-Shishas.

Alkoholische Getränke wie Bier, Wein oder Sekt (auch Mischgetränke) dürfen an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren nicht abgegeben werden und deren Verzehr darf unter 16-Jährigen nicht gestattet werden. Die Abgabe von anderen alkoholischen Getränken wie Schnaps, Likör, Grappa, Wodka, Alkopops, Mixgetränke wie Cola/Rum oder alkoholhaltige Lebensmittel wie Weinbrandbohnen an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren ist verboten.

Für Tabak- und Alkoholprodukte besteht in Kinos ein Werbeverbot vor 18 Uhr.

Filme und Spielprogramme

Computerspiele und Programme für Bildschirmspielgeräte müssen wie Kino- und Videofilme mit einer Altersfreigabekennzeichnung versehen werden. Diese Bildträger dürfen in der Öffentlichkeit (zum Beispiel in Handel und Videotheken) nur an Kinder und Jugendliche abgegeben werden, die das gekennzeichnete Alter haben.

Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien kann neben allen herkömmlichen auch alle neuen Medien - mit Ausnahme des Rundfunks – auf Antrag indizieren. Sie kann auch ohne Antrag auf Anregung bestimmter Stellen tätig werden, um zu gewährleisten, dass möglichst alle jugendgefährdenden Angebote in die Liste der Bundesprüfstelle aufgenommen werden.

Schwer jugendgefährdende Trägermedien (zum Beispiel Bücher, Videos, CD, CD-ROM, DVD), die zum Beispiel den Krieg verherrlichen, Menschen in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen oder Jugendliche in unnatürlicher, geschlechtsbetonter Körperhaltung zeigen, sind auch ohne Indizierung (kraft Gesetzes) mit weit reichenden Abgabe-, Vertriebs- und Werbeverboten belegt.

Aufenthalte

In Gaststätten und bei öffentlichen Tanzveranstaltungen (zum Beispiel in Diskotheken) gelten Alters- und zeitliche Aufenthaltsbeschränkungen. Der Aufenthalt in Nachtbars und Nachtclubs darf Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren nicht gestattet werden.

Glücksspiel

Auch der Aufenthalt in öffentlichen Spielhallen darf Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren nicht gestattet werden. Ebenso ist ihnen das Spielen an Geldspielgeräten in der Gastronomie nicht erlaubt.

Zuwiderhandlungen

Zuwiderhandlungen gegen die gesetzlichen Verbote des Jugendschutzgesetzes können als Ordnungswidrigkeiten mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro oder als Straftaten geahndet werden.
Wichtig ist in der Praxis das Motto "Jugendschutz: Wir halten uns daran!". Diese Aufgabe und Pflicht ist für Gewerbetreibende und Veranstalter sowie deren Personal im Trubel des Alltags nicht immer leicht. Das Faltblatt des Bundesfamilienministeriums dient dazu, die gesetzlichen Regelungen jederzeit im Blick zu behalten und umsetzen zu können.

Das Jugendschutzgesetz wurde zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes zur Auflösung des Bundesmonopolverwaltung für Branntwein und zur Änderung weiterer Gesetze (Branntweinmonopolverwaltung-Auflösungsgesetz - BfBAG) geändert. Die Änderung ist am 1. Januar 2018 in Kraft getreten. Die aktuelle, nicht-amtliche Fassung sowie weitere Informationen zum Jugendschutzgesetz können hier abgerufen werden. Die amtliche Fassung eines Gesetzes findet sich im Bundesgesetzblatt.