Gesetz Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit

Am 1. Januar 2015 ist das Gesetz zur Einführung des ElterngeldPlus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit in Kraft getreten. Die Regelungen zum ElterngeldPlus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit gelten für Geburten ab 1. Juli 2015. Ab diesem Zeitpunkt können Eltern zwischen dem Bezug von (Basis-) Elterngeld und Elterngeld Plus wählen oder beides kombinieren.

Anspruch auf Elterngeld haben Mütter und Väter, die ihre Kinder nach der Geburt selbst betreuen und erziehen und deshalb nicht mehr als 30 Stunden in der Woche arbeiten.

  • Das Basiselterngeld kann nur in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes bezogen werden. Der Bezug von ElterngeldPlus ist auch über den 14. Lebensmonat des Kindes hinaus möglich. Dabei können Eltern das ElterngeldPlus doppelt so lange bis maximal zur Hälfte des Elterngeldanspruchs erhalten, der dem Elternteil ohne Einkommen nach der Geburt zustünde: ein Basiselterngeldmonat wird zu zwei ElterngeldPlus-Monaten, wovon vor allem teilzeitarbeitende Eltern profitieren.
  • Das Elterngeld fängt den Einkommenswegfall nach der Geburt des Kindes zu 65 bis 100 Prozent auf. In der Höhe orientiert sich das Elterngeld am laufenden durchschnittlich monatlich verfügbaren Erwerbseinkommen, welches der betreuende Elternteil im Jahr vor der Geburt erzielt hatte. Es beträgt mindestens 300 Euro und höchstens 1800 Euro. Das Mindestelterngeld von 300 Euro erhalten alle, die nach der Geburt ihr Kind selbst betreuen und höchstens 30 Stunden in der Woche arbeiten, etwa auch Studierende, Hausfrauen und Hausmänner und Eltern, die wegen der Betreuung älterer Kinder nicht gearbeitet haben. Für Familien mit mehreren kleinen Kindern und Familien mit Mehrlingen gibt es Zuschläge. In ElterngeldPlus-Bezug sind der Mindestelterngeldbetrag sowie die Zuschläge für Geschwister und Mehrlinge halbiert und werden doppelt so lange gezahlt.

Elterngeld erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Beamtinnen und Beamte, Selbständige, Hausfrauen und Hausmänner, Studierende und Auszubildende. Neben den leiblichen Eltern können auch Adoptiveltern sowie in Ausnahmefällen Verwandte bis dritten Grades (Urgroßeltern, Großeltern, Tanten und Onkel sowie Geschwister) Elterngeld beziehen.

Die Elternzeit gibt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Möglichkeit, sich ihrem Kind zu widmen und gleichzeitig den Kontakt zum Beruf aufrechtzuerhalten. Während der Elternzeit ist Teilzeit bis zu 30 Wochenstunden möglich. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Rechtsanspruch auf Teilzeit bestehen.

Zuständig für die Ausführung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes sind die von den Landesregierungen bestimmten Stellen.

Hinweis: Mit Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gelten für ab dem 1. September 2021 geborene Kinder weitere Verbesserungen im Elterngeld.