Der Bund, hier das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, gewährt nach Maßgabe der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen sowie dieser Richtlinie Zuschüsse zur Sicherung von gemeinnützigen Einrichtungen der Kinder- und Jugendbildung sowie Kinder- und Jugendarbeit im Kontext coronabedingter Einnahmeausfälle als Billigkeitsleistungen.
Die Richtlinie legt fest, dass Zuschüsse als freiwillige Zahlung gewährt werden können, wenn gemeinnützige Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe mit Übernachtungsangeboten sowie gemeinnützige und als Träger der Kinder- und Jugendhilfe anerkannte Einrichtungen und Organisationen des längerfristigen internationalen Jugendaustausches erhebliche Einnahmeausfälle erlitten haben. Weitere Fragen zu den Modalitäten des Sonderprogramms Teil A und Teil B beantwortet diese Übersicht.