Informationsfreiheitsgesetz

Für die Behörden des Bundes gilt das Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Danach hat jede Bürgerin und jeder Bürger einen voraussetzungslosen, wenn auch nicht ausnahmslosen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber den Behörden des Bundes.

Für den Antrag gilt Folgendes:

  • Es liegt im eigenen Interesse von Antragstellern und Antragstellerinnen, den Antrag so bestimmt zu fassen, dass das Informationsbegehren klar erkennbar ist.
  • Dem Informationsanspruch können Ausnahmegründe entgegenstehen. Das IFG schützt – mit unterschiedlichen Abwägungsmaßstäben – öffentliche Belange (§ 3 IFG), laufende Verfahren (§ 4 IFG), personenbezogene Daten (§ 5 IFG) sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und das geistige Eigentum (§ 6 IFG).
  • Die Informationen sollen Antragstellern innerhalb eines Monats zugänglich gemacht werden.
  • Sofern es sich nicht um die Erteilung einer einfachen Auskunft handelt, werden für Amtshandlungen der Behörden (Bearbeitungsaufwand für die Antragsbearbeitung) nach dem IFG Gebühren und Auslagen erhoben (§ 10 IFG).

Nähere Informationen hierzu finden Sie in der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz.

Im Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ist das Referat Informationsfreiheitsgesetz Ansprechpartner für Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz.

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
- Referat Informationsfreiheitsgesetz -
Rochusstraße 8 – 10
53123 Bonn
E-Mail: poststelle@bmfsfj.bund.de
Tel.: 0228 930 0