Schutzfristen und finanzielle Leistungen Der Mutterschutz: Was für Arbeitnehmerinnen wichtig ist

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Sprecher:

Jasmin erwartet ein Kind - ein kleines Wunder. Die Schwangerschaft, die Geburt und Pauls erste Lebensmonate sind ein ganz besonderer Abschnitt in ihrem Leben. In dieser Zeit brauchen Jasmin und ihr Kind ganz besonderen Schutz, den Mutterschutz. Er schützt die Gesundheit von Paul und Jasmin während der Schwangerschaft und Stillzeit. Außerdem ermöglicht er es, dass Jasmin vor und nach den Mutterschutzfristen weiter arbeiten gehen kann, und regelt den Kündigungsschutz. Zudem sichert er das Einkommen in der Zeit, in der Jasmin nicht arbeiten darf. Auch Studentinnen, Schülerinnen und Bundesfreiwilligendienstleistende haben Anspruch auf Mutterschutz.

Gerade in den ersten drei Monaten einer Schwangerschaft gibt es Gefahrensituationen für schwangere Frauen und für ihr ungeborenes Kind. Je früher Jasmin ihren Arbeitgeber über die Schwangerschaft informiert, desto besser kann er einen wirkungsvollen Mutterschutz sicherstellen. Situationen, Materialien oder Gegenstände, die ihre Gesundheit oder die von Paul gefährden, muss ihr Arbeitgeber vermeiden. Deshalb muss er die Gefährdungen im Vorhinein durch eine Gefährdungsbeurteilung identifizieren.

In einem persönlichen Gespräch kann Jasmin mit ihrem Arbeitgeber gemeinsam dafür sorgen, dass die Arbeitsbedingungen für sie während der Schwangerschaft geeignet sind. Auf dieses Gespräch hat sie einen Anspruch. Wenn Jasmin aus gesundheitlichen Gründen bestimmte Tätigkeiten nicht ausführen darf, kann sie dafür ein Attest von ihrem Arzt bekommen. Bevor es zu einem Beschäftigungsverbot kommt, muss Jasmins Arbeitgeber prüfen, ob er ihre Arbeitsbedingungen mutterschutzgerecht anpassen kann. Alternativ kann Jasmin vielleicht auch an einem anderen Arbeitsplatz weiter arbeiten.

Fragen zum Mutterschutz kann auch die für den Betrieb zuständige Aufsichtsbehörde beantworten. Wenn Jasmins Arbeitgeber Gefährdungen für die Gesundheit von Jasmin oder Paul nicht durch Schutzmaßnahmen ausschließen kann, darf er sie nicht beschäftigten. Das Beschäftigungsverbot darf nur so weit reichen, wie es notwendig ist, um ihre und Pauls Gesundheit zu schützen. Ein Beschäftigungsverbot kann sich auch auf bestimmte Tätigkeiten oder Arbeitszeiten beschränken.

Sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin beginnt die Schutzfrist, in der Jasmin nicht mehr arbeiten muss. Den Entbindungstermin ermittelt die Ärztin, der Arzt, die Hebamme oder der Geburtshelfer. Wenn der kleine Paul schon früher als erwartet zur Welt kommt, verlängert sich Jasmins Schutzfrist nach der Geburt um die Anzahl an Tagen, die vor der Geburt nicht in Anspruch genommen wurden. Weil Jasmin gesetzlich krankenversichert ist, erhält sie während der Schutzfrist Mutterschaftsgeld und einen Arbeitgeberzuschuss. Zusammen sind die Leistungen normalerweise so hoch wie ihr durchschnittliches Einkommen in den letzten drei Monaten vor der Geburt. Wenn Jasmin das möchte, kann sie in der Schutzfrist vor der Entbindung aber auch weiterarbeiten.

Nach der Geburt gibt es dann eine Schutzfrist von acht Wochen. In dieser Zeit darf Jasmin auf jeden Fall nicht arbeiten. In bestimmten Fällen, wie z. B. bei Mehrlings- und Frühgeburten, dauert die Schutzfrist zwölf Wochen. Auch in dieser Zeit gibt es Mutterschaftsgeld und den Arbeitgeberzuschuss. Bei der Geburt eines Kindes mit Behinderung kann die Schutzfrist bis auf zu 12 Wochen nach der Geburt verlängert werden, wenn die Mutter das beantragt. In der gesetzlichen Krankenversicherung hat Jasmin einen Anspruch auf Hebammenhilfe. Nach den Schutzfristen kann sie außerdem Elterngeld bekommen und Elternzeit nehmen.

Auch nach der Rückkehr in den Betrieb muss Jasmins Arbeitsplatz mutterschutzgerecht gestaltet sein. Wenn sie den kleinen Paul stillt, muss ihr Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen so anpassen, dass Jasmins und Pauls Gesundheit nicht beeinträchtigt werden. Wenn das nicht möglich ist, darf Jasmin nicht beschäftigt werden und erhält stattdessen Mutterschutzlohn. Bis zu Pauls erstem Geburtstag hat Jasmin außerdem Anspruch auf bezahlte Pausen, um Paul stillen zu können. Weitere nützliche Informationen finden Sie in unserer Broschüre Leitfaden zum Mutterschutz.