Bilderreihe
Corona-Pandemie
Anspruch auf zusätzliche Kinderkrankentage für Berufstätige
Die Corona-Pandemie stellt berufstätige Eltern bei der Kinderbetreuung vor große Herausforderungen. Bund und Länder haben deshalb beschlossen, den Anspruch gesetzlich krankenversicherter Eltern auf Kinderkrankentage zu verdoppeln und auszuweiten. Anspruch soll demnach auch dann bestehen, wenn das Kind nicht krank ist, sondern aufgrund der Corona-Pandemie zu Hause betreut werden muss. Weitere Informationen zu Voraussetzungen und Beantragung liefert die Bildergalerie.
Eltern können Kinderkrankentage nehmen, wenn sie ihr krankes Kind zuhause betreuen. Für 2021 können gesetzlich versicherte Eltern auch dann Kinderkrankentage nehmen, wenn die Kinderbetreuung ausfällt
Eltern haben also auch dann Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn die Kita oder Schule pandemiebedingt geschlossen, der Präsenzunterricht ausgesetzt, der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt ist oder eine Empfehlung von behördlicher Seite vorliegt, Kinderbetreuung nicht wahrzunehmen. Auch Eltern, die prinzipiell zuhause arbeiten könnten, das aber nicht mit der Kinderbetreuung vereinbaren können, haben einen Anspruch auf Kinderkrankentage
Neu ist: Jedes Elternteil bekommt zehn zusätzliche Tage pro Kind, bei Alleinerziehenden verdoppelt sich der Anspruch auf 20 Kinderkrankentage - rückwirkend zum 5. Januar 2021
Wenn das Kind krank ist, reichen Eltern wie gewohnt ein ärztliches Attest bei der Krankenkasse und beim Arbeitgeber ein. Bei Kinderkrankentagen aufgrund eines Ausfalls der Kinderbetreuung ist der Krankenkasse und dem Arbeitgeber im Bedarfsfall eine Bescheinigung der Kita oder Schule vorzulegen