Prostituiertenschutzgesetz passiert den Bundesrat

Das Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz) hat heute (Freitag) im zweiten Durchgang den Deutschen Bundesrat passiert.

Bundesministerin Manuela Schwesig: "Heute haben wir das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung in Deutschland weiter gestärkt."

Neben dem Prostituiertenschutzgesetz haben auch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels sowie zum Schutz seiner Opfer (2011/36/EU) und das Gesetz zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung den Bundesrat passiert.

"Frauen und Männer haben das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung. Sie können "Nein" sagen, und sie haben das Recht darauf, dass ihr "Nein" auch so behandelt wird. Und sie haben das Recht auf Schutz vor jeder Art von Gewalt.", so Schwesig.

Mit dem Prostituiertenschutzgesetz werden in Deutschland erstmals rechtliche Rahmenbedingungen für die legale Prostitution geschaffen.

Bundesministerin Schwesig: "Frauen und Männer, die in der Prostitution tätig sind, müssen besser geschützt werden. Viele Prostituierte sind der Macht der Bordellbetreiber schutzlos ausgeliefert. Niemand kontrolliert, unter welchen Bedingungen sie in den Bordellen arbeiten. Oft leiden sie unter Ausbeutung und Gewalt. Damit muss Schluss sein. Mit dem neuen Gesetz bekommen Bordellbetreiber klarere Regeln, die vor Ausbeutung und Gewalt schützen sollen."

Im Fokus der politischen Verhandlungen stand neben der Einführung einer Erlaubnispflicht für Prostitutionsstätten auch ein besserer Schutz der Prostituierten vor Ausbeutung und Gewalt. Das Gesetz sieht dazu eine Anmeldepflicht für Prostituierte vor, die mit einem regelmäßigen und vertraulichen Informations- und Beratungsgespräch verbunden ist. Zur Gewährleistung eines grundlegenden Gesundheitsschutzes regelt das Gesetz neben der Einführung von Mindeststandards in Prostitutionsstätten auch eine regelmäßige gesundheitliche Beratung für Prostituierte.

Betreibende eines Prostitutionsgewerbes werden außerdem zur Kooperation mit Gesundheitsämtern verpflichtet, indem sie aufsuchende Beratungsangebote im Betrieb ermöglichen müssen.

In Ergänzung zu der gesetzlich geregelten Kondompflicht wird ein umfassendes Werbeverbot für ungeschützten Geschlechtsverkehr, entgeltlichen Geschlechtsverkehr mit Schwangeren sowie weitere Formen rechtsgutsgefährdender Werbung eingeführt.

Das Gesetz tritt zum 1. Juli 2017 in Kraft. Das Gesetz sieht dabei sowohl für Prostituierte als auch für Betreiberinnen und Betreiber eines Prostitutionsgewerbes Übergangsregelungen vor. So haben bereits tätige Prostituierte bis zu sechs Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes Zeit, um sich erstmalig bei einer Behörde zu melden und ihre Tätigkeit anzuzeigen. Wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben will, bedarf hierzu künftig einer Erlaubnis. Erforderlich für die Antragstellung sind neben der Erstellung eines Betriebskonzepts die Darlegung der Arbeitsbedingungen im Betrieb und der Nachweis, dass der Betrieb die gesetzlichen Mindestanforderungen einhält. Überprüft werden auch die zwischen Betreibenden und im Betrieb tätigen Prostituierten geschlossenen Vereinbarungen.

Eine Erlaubnis erhalten außerdem nur Personen, die über die persönliche Zuverlässigkeit zur Führung eines Prostitutionsgewerbes verfügen. Die Behörde überprüft Antragsteller daher auf einschlägige Vorstrafen und andere Gründe, die der Erteilung einer Erlaubnis entgegenstehen. Wer bereits vor dem 1. Juli 2017 ein Prostitutionsgewerbe betrieben hat, muss dies bis zum 1. Oktober 2017 anzeigen und bis zum 31. Dezember 2017 einen vollständigen Erlaubnisantrag für sein Gewerbe stellen.

Beim Prostituiertenschutzgesetz handelt es sich um das erste umfassende Fachgesetz in Deutschland, das seit dem Inkrafttreten des Prostitutionsgesetzes im Jahr 2002 von Bundestag und Bundesrat zur Regulierung der Prostitution verabschiedet wurde.