Unterstützung für Familien Verbesserte Familienleistungen ab 2017

Mädchen am Taschenrechner
Mehr Unterstützung für Familien © Fotolia / bliznetsova

Kinderzuschlag

Der Kinderzuschlag ist eine Familienleistung, die Familien mit niedrigen Einkommen spürbar entlastet. Durch den Kinderzuschlag können viele erwerbstätige Eltern den Bezug von Arbeitslosengeld II vermeiden - der Zuschlag honoriert die Bereitschaft von Eltern, aktiv für ihren eigenen Lebensunterhalt zu sorgen.

Der Kinderzuschlag beträgt seit dem 1. Juli monatlich bis zu 160 Euro je Kind. Zum 1. Januar 2017 wird der Kinderzuschlag erneut erhöht und beläuft sich dann auf maximal 170 Euro. Die Leistung wird an Eltern für das in ihrem Haushalt lebende Kind gezahlt, wenn sie mit ihrem Einkommen zwar den eigenen Bedarf decken können, nicht aber den ihrer Kinder. Der Kinderzuschlag muss schriftlich bei der örtlich zuständigen Familienkasse beantragt werden.

Kindergeld

Das Kindergeld zählt zu den wichtigsten Leistungen für Familien in Deutschland. Es erreicht die Familien direkt und trägt damit zu ihrer finanziellen Entlastung bei. Es wird einkommensunabhängig gezahlt und ist nach der Zahl der Kinder gestaffelt.

Ab dem 1. Januar 2017 erfolgt eine Erhöhung des Kindergeldes um je zwei Euro: Für das erste und zweite Kind steigt das Kindergeld somit auf 192 Euro, für das dritte Kind auf 198 und für das vierte und jedes weitere Kind auf 223 Euro. Ab 2018 wird das Kindergeld erneut um je zwei Euro angehoben.

Kindergeld gibt es grundsätzlich für alle Kinder bis zum 18. Lebensjahr, für Kinder in Ausbildung bis zum 25. Lebensjahr und für arbeitslose Kinder bis zum 21. Lebensjahr.

Kinderfreibetrag

Eltern bekommen entweder Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge für Kinder (Kinderfreibetrag und Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs-, oder Ausbildungsbedarf) bei der Einkommensteuer. Das Finanzamt prüft im Rahmen der jährlichen Einkommensteuerveranlagung, ob für die Eltern die Freibeträge für Kinder oder das ausbezahlte Kindergeld günstiger sind. Diese Prüfung erfolgt automatisch und muss nicht beantragt werden.

Zum 1. Januar 2016 war bereits eine Erhöhung des Kinderfreibetrages von 4512 auf 4608 Euro erfolgt. Zum 1. Januar 2017 wird der Kinderfreibetrag noch einmal um 108 Euro auf 4716 Euro erhöht. Eine weitere Erhöhung wird 2018 auf 4788 Euro erfolgen. Der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs-, oder Ausbildungsbedarf beträgt unverändert 2640 Euro.

Mehr Unterhaltsvorschuss

Mit dem Unterhaltsvorschuss unterstützt der Staat Alleinerziehende und Kinder, wenn das andere Elternteil nicht oder unregelmäßig Unterhalt zahlt.

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter der Kinder und soll monatlich wie folgt steigen:

  • für Kinder von 0-5 Jahren von 145 Euro auf 150 Euro,
  • für Kinder von 6-11 Jahren von 194 Euro auf 201 Euro.

Das Bundeskabinett hat am 14. Dezember 2016 einen Gesetzentwurf beschlossen, der zum Ziel hat, die Unterhaltsvorschussleistungen auszubauen und für eine unbegrenzte Dauer und bis zur Volljährigkeit von Kindern zu zahlen. Parallel zum Gesetzgebungsverfahren wird mit den Ländern eine Einigung zur Finanzierung des Ausbaus des Unterhaltsvorschusses, zum Zeitpunkt und der Ausgestaltung des Inkrafttretens sowie zu der genauen Ausgestaltung der inhaltlichen Verbesserungen im Hinblick auf effiziente Verwaltungsabläufe herbeigeführt.