Neue Vorsitzende der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien

Martina Hannak-Meinke und Dr. Ralf Kleindiek
Martina Hannak-Meinke und Dr. Ralf Kleindiek© Bildnachweis: BMFSFJ

Dr. Ralf Kleindiek, Staatssekretär im Bundesfamilienministerium, hat am 31. März Martina Hannak-Meinke zur neuen Vorsitzenden der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) ernannt. Martina Hannak-Meinke übernimmt die Leitung der BPjM ab dem 1. April 2016.

"Ich freue mich, dass wir mit Martina Hannak-Meinke eine neue Vorsitzende gefunden haben, mit der die Bundesprüfstelle ihre Aufgaben weiter engagiert wahrnehmen und Verantwortung für einen zukunftsfähigen Jugendmedienschutz übernehmen kann",  sagte Dr. Ralf Kleindiek bei der Ernennung.

Martina Hannak-Meinke war zuletzt Leiterin des Referates Grundsatzangelegenheiten der Engagementpolitik des Bundesfamilienministeriums. Als Juristin begann ihre berufliche Laufbahn 2003 als Referentin in der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien, von 2008 bis 2016 war sie in unterschiedlichen Bereichen im Bundesfamilienministerium tätig.

"Die Bundesprüfstelle leistet innerhalb des vielschichtigen Kinder- und Jugendmedienschutzes einen wichtigen Beitrag, um das Aufwachsen Minderjähriger in einer digitalisierten Gesellschaft zu gestalten", erklärte die neue Leiterin der BPjM. "Vor diesem Hintergrund freue ich mich sehr auf die vor mir liegenden Aufgaben und die sich dadurch ergebende Möglichkeit, mich in diesem Bereich aktiv für Kinder und Jugendliche einsetzen zu können."

Hannak-Meinke folgt auf die langjährige Vorsitzende Elke Monssen-Engberding, die zum 29. Februar 2016 aus ihrem Amt schied und zu Beginn des Monats mit einem Festakt verabschiedet wurde.

Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien

Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien ist eine selbstständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Sie ist zuständig für die Indizierung von Träger- und Telemedien mit jugendgefährdendem Inhalt auf Grundlage des Jugendschutzgesetzes (JuSchG).